Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 47
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.02.2005 – 2 StR 421/04
- BGH, 09.11.1982 – 5 StR 342/82Zitiert von 1
- BGH, 02.06.1981 – 5 StR 175/81Zitiert von 3
- BVerfG, 28.03.1998 – 2 BvR 2037/97
- BGH, 22.11.2013 – 3 StR 162/13Besetzungsrüge im Strafverfahren: Verhinderung des Schöffen in Fällen der Verlegung der HauptverhandlungZitiert von 29
- BGH, 26.06.2002 – 2 StR 60/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 28.07.2021 – 10 U 259/21Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 – 2 S 1190/18Zitiert von 1
- OLG Rostock, 10.03.2016 – 20 AR 8/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so werden Schöffen aus der Ersatzschöffenliste herangezogen.