Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 60
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.06.1967 – 2 StR 203/67
- BGH, 18.12.1964 – 2 StR 368/64
- BGH, 22.08.1985 – 4 StR 398/85Zitiert von 3
- LG Lübeck, 18.07.2023 – 2 O 10/23Zitiert von 1
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- BGH, 21.04.2022 – StB 13/22Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und Überleitung des Verfahrens an diesen
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.09.2021 – 1 StR 345/19Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Revisionsgerichtliche Überprüfung der Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplans; Errichtung einer Hilfsstrafkammer; besonderes persönliches Merkmal der steuerrechtlichen ErklärungspflichtZitiert von 2
- BGH, 06.04.2006 – V ZB 194/05Richterablehnung: Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 348 oder § 348a ZPO zuständigen Einzelrichter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- OLG Hamm, 30.09.1997 – 3 Ss 847/97
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/60#abs-1 (1) Bei jedem Landgericht werden, soweit nichts anders bestimmt ist, sowohl Zivil- als auch Strafkammern gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/60#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei einem Landgericht mit mindestens 100 Richterstellen ausschließlich Zivil- oder Strafkammern zu bilden und diesem für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Zivil- oder Strafsachen zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.