Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 201
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 368
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 21.10.2022 – 11 EK 6/21Zitiert von 6
- OLG Braunschweig, 05.11.2021 – 4 EK 23/20Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 20.06.2014 – 11 SchH 7/12 (EntV)
- OLG Brandenburg, 20.06.2014 – 11 SchH 9/12 (EntV)
- BVerwG, 28.08.2024 – 2 WA 6.23Teilweise erfolgreiche Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen VerfahrensZitiert von 6
- BVerwG, 14.11.2016 – 5 C 10/15 DEntschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Begriff des Verfahrens; Zusammenhang mehrerer VerfahrenZitiert von 102
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.07.2026 – 5 PKH 1.26Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Beschwerde, Rechtsbeschwerde und außerordentliche Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Oberverwaltungsgericht
- LSG NRW, 13.05.2026 – L 11 SF 270/23 EK AS
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 201 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/201#abs-1 (1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/201#abs-2 (2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/201#abs-3 (3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/201#abs-4 (4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.