Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 43

Stand: 01.07.2021

StrafrechtBund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/43#abs-1 (1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/43#abs-2 (2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

§ 42 § 44