Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 43
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 09.10.1973 – 1 StR 327/73Zitiert von 1
- BGH, 05.04.1973 – 2 StR 427/70Zitiert von 12
- BGH, 09.11.1982 – 5 StR 342/82Zitiert von 1
- BGH, 06.12.1973 – 4 StR 554/73Zitiert von 3
- BGH, 12.10.1965 – 1 StR 261/65Zitiert von 1
- VG Gießen, 30.08.2023 – 8 L 1974/23.GI
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/43#abs-1 (1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/43#abs-2 (2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.