Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 46
Stand: 01.07.2021
Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Ersatzschöffenliste ausgelost. Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste gestrichen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 46 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 09.11.1982 – 5 StR 342/82Zitiert von 1
- BGH, 25.10.2006 – 2 StR 104/06Zitiert von 6
- BGH, 22.10.1975 – 2 StR 215/75Zitiert von 2
- BGH, 22.10.1985 – 5 StR 325/85
- BGH, 02.06.1981 – 5 StR 175/81Zitiert von 3
- BGH, 28.10.1975 – 1 StR 446/75
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.