Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 46

Stand: 01.07.2021

StrafrechtBund2 Fassungen6 Entscheidungen

Wird bei einem Amtsgericht während des Geschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht gebildet, so werden für dessen ordentliche Sitzungen die benötigten Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Ersatzschöffenliste ausgelost. Die ausgelosten Schöffen werden in der Ersatzschöffenliste gestrichen.

§ 45 § 47