Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 52
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 69
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Dortmund, 22.05.2024 – 3221 E-1. Jugendschöffen 7 B. 3
- OLG Hamm, 11.04.2024 – 5 Ws 64/24Zitiert von 5
- AG Fürth, 07.12.2018 – 441 AR 31/18Zitiert von 2
- BGH, 26.01.1977 – 2 StR 613/76
- LG GieBen, 18.12.2013 – 323 E
- BVerfG, 10.03.2004 – 2 BvR 577/01Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 14.10.2025 – 1 OGs 1/25Zitiert von 1
- KG, 06.10.2025 – 3 OGs 1/25
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2025 – 9 S 1921/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/52#abs-1 (1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn
Im Falle des § 33 Nr. 3 gilt dies jedoch nur, wenn der Schöffe seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk aufgibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/52#abs-2 (2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er
Bei Hauptschöffen wird die Streichung nur für Sitzungen wirksam, die später als zwei Wochen nach dem Tag beginnen, an dem der Antrag bei der Schöffengeschäftsstelle eingeht. Ist einem Ersatzschöffen eine Mitteilung über seine Heranziehung zu einem bestimmten Sitzungstag bereits zugegangen, so wird seine Streichung erst nach Abschluß der an diesem Sitzungstag begonnenen Hauptverhandlung wirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/52#abs-3 (3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/52#abs-4 (4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/52#abs-5 (5) Wird ein Ersatzschöffe in die Hauptschöffenliste übertragen, so gehen die Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als Ersatzschöffe herangezogen war.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/52#abs-6 (6) Hat sich die ursprüngliche Zahl der Ersatzschöffen in der Ersatzschöffenliste auf die Hälfte verringert, so findet aus den vorhandenen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl durch den Ausschuß statt, der die Schöffenwahl vorgenommen hatte. Der Richter beim Amtsgericht kann von der Ergänzungswahl absehen, wenn sie in den letzten sechs Monaten des Zeitraums stattfinden müßte, für den die Schöffen gewählt sind. Für die Bestimmung der Reihenfolge der neuen Ersatzschöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Plätze im Anschluß an den im Zeitpunkt der Auslosung an letzter Stelle der Ersatzschöffenliste stehenden Schöffen ausgelost werden.