Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 21.12.1979 – 2 StR 768/78
2. Strafsenat
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AR LA BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 _StR_768/78 URTEIL atArTg
in der Strafsache
gegen
den Diplom-Ingenieur Hellmut H Ep zus TEE CE, zeboren ar GE 1925 ir CHE
| wegen Betruges u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 1979 in der Sitzung vom 21. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt vor ED =u: als Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 1979, |
Justizhauptsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom 19. Mai 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte im Falle 2 der Anklage wegen versuchten Betruges (zum Nachteil der ungenannten schweizerischen Geldgeber) in Tateinheit mit Betrug (zum Nachteil des Finanzmaklers BEE) verurteilt worden ist;
- 3 - >.
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. im Falle 8 der Anklage (Betrug zum Nachteil der Eheleute WENN) ;
2. soweit der Angeklagte vom Vorwurf des vollendeten oder versuchten Betruges zum Nachteil DW und KB (Fall 4 der Anklage) und der Gläubigerbegünstigung oder des Bankrotts (Fälle 17 und 18 der Anklage) freigesprochen worden ist;
3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (Wirt-
schaftsstrafkammer) zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit versuchtem Betrug, ferner wegen versuchten Betruges,
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wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen Vollstreckungsvereitelung (§ 8 263, 240, 239 Abs. 1, §§ 288, 22, 52, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. In einem Falle hat sie das Verfahren eingestellt, im übrigen den Angeklagten freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten bekämpft seine Verurteilung mit der Verfahrens- und der Sachrüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Freisprechung in den Fällen 4, 6, 7, 10, 17, 18 und die Einstellung im Falle 16 der Anklage; im Falle 8 der Anklage beanstandet sie, daß der Angeklagte nur wegen eines Einzelfalles und nicht wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt worden ist.
A. Die Revision des Angeklagten.
I. Die Verfahrensrügen.
1. Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe im Falle 9 der Anklage (versuchter Betrug zum Nachteil der DOEED- SeEEEEEEEEEEEEEEE Bank, UA S. 15 ff) seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt; der Tatrichter sei gedrängt gewesen, Beweis darüber zu erheben, daß der Bank ein schriftlicher Darlehensamtrag nicht vorgelegt worden sei. Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen reichte der Finanzmakler BEE den Darlehensamtrag mit den falschen Angaben über den Kaufpreis für das Grundstück in TB - das zur Sicherheit belastet werden sollte - und den Wert
der an den Hallen ausgeführten Umbauarbeiten bei
der DE u Bank ein, nachdem der Angeklagte das vollständig ausgefüllte Antragsformular unterschrieben hatte. Die Strafkamner stützt sich dabei auf die Aussage des Finanzmaklers, wogegen sie um so weniger Bedenken zu haben brauchte, als der Angeklagte im Gegensatz zu seinem Vorbringen in der Revisionsschrift in der Hauptverhandlung nicht bestritten hat, daß der Darlehensamtrag der Bank zugeleitet wurde. Er hat lediglich geltend gemacht, der schriftliche Antrag sei ungeeignet gewesen, einer
Bank als Grundlage für die Prüfung eines Kreditgesuchs vorgelegt zu werden; er selbst habe ihn später zurückgezogen (UA S. 19). Diese Äußerungen lassen einen Widerspruch zu der Aussage des Finanzmaklers nicht erkennen. Auch wenn der Antrag den Anforderungen der Bank nicht genügte, schloß das aus der Sicht des Angeklagten seine Verwendung zu dem vorgesehenen Zweck nicht aus. Da der Angeklagte den Antrag später zurücknahm, mußte dieser zunächst einmal bei der Bank eingereicht worden sein. Allerdings hat sich der Angeklagte auch darauf berufen, der schriftliche Darlehensamtrag habe bei dem im Haus der Bank geführten Gespräch nicht vorgelegen (UA S. 16). Das muß aber nicht bedeuten, daß der Antrag nicht schon damals im Besitz der Bank gewesen oder nach dem Gespräch zu deren Kenntnis gelangt wäre. Der Inhalt des Schreibens der Bank vom
26. Juni 1973, das die Revision auszugsweise mitteilt, läßt diese Möglichkeit ebenfalls offen. Es stand der Bank frei, die Bitte des Angeklagten um ein Darlehen allein auf Grund des Gesprächs in ihrem Hause und der "mündlich gegebenen Einzelheiten" zu prüfen; ein Schluß darauf, daß ein schriftlicher Antrag nicht eingereicht worden sei, ließe sich daraus nicht ziehen.
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Die Strafkammer war nach allem nicht gedrängt, zu der Frage, ob der schriftliche Darlehensamtrag bei der Bank eingereicht worden ist, weiteren Beweis zu erheben.
2. Der Angeklagte rügt auch im Falle 2 der Anklage (versuchter Betrug zum Nachteil der ungenannten schweizerischen Geldgeber in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil des Finanzmaklers BED) eine Verletzung der Aufklärungspflicht; er meint, die Strafkammer habe nicht alle Beweismöglichkeiten genutzt, um sich ein genaueres Bild von der Glaubwürdigkeit des Zeugen BB zu machen. Seine Ausführungen hierzu beschränken sich im wesentlichen auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und zeigen keinen Rechtsfehler auf. Daß die Strafkammer keinen Anlaß hatte, von sich aus der Frage nachzugehen, ob und wann ein schriftlicher Kreditantrag im Falle 9 der Anklage eingereicht worden war, ist bereits dargelegt; auch die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen EB bezüglich seiner Aussage zum Falle ? der Anklage drängte nicht zur Erhebung dieses Beweises. Im übrigen teilt die Revision keine Tatsachen mit, die das Landgericht noch weiter hätte erforschen müssen.
II. Die Sachrüge dringt nur im Falle 2 der An-
klage durch.
1. In diesem Falle hat der Angeklagte nach den Feststellungen im Frühjahr 1973 über den Finanzmakler BED pei ihm unbekannten schweizerischen Geld-
verleihern einen Kredit in Höhe von drei Millionen DM beantragt. Als Sicherheit bot er eine Grundschuld auf einem Grundstück in Twiste an, das er am 30. September 1972 zum Kaufpreis von 385.000,-- DM erworben hatte. Auf die Frage DEE nach dem Kaufpreis des Grundstücks gab der Angeklagte diesen ausdrücklich mit 2,5 Millionen DM an; diesen Kaufpreis setzte DEE in den Kreditantrag ein, der bei der schweizerischen Firma eingereicht wurde.
Die schweizerischen Anleger verlangten für die Bereitstellung des Kredits eine Vorleistung in Höhe von drei v.H. der Kreditsumme, also 90.000,-- DM; davon bezahlte der Angeklagte 60.000,-- DM, weitere 30.000,-- DM legte BEE, der auf die Wertangabe für das Grundstück vertraute, aus seinen eigenen Mitteln vor. Bezüglich der gesamten Vorleistung übernahm BE gegenüber dem Angeklagten "die volle Haftung".
Nachdem die schweizerische Firma erfahren hatte, daß der Kaufpreis für das als Sicherheit vorgesehene Grundstück unrichtig angegeben worden war, teilte sie I] mit, der Kredit könne nicht gewährt werden. Den Anspruch auf Rückzahlung der Vorleistung hatte der Angeklagte inzwischen abgetreten; der Abtretungsempfänger erstritt insoweit ein obsiegendes Urteil gegen EEE in Höhe von 60.000,-- DM.
a) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht dieses Verhalten als versuchten Betrug gegenüber den in Aussicht genommenen schweizerischen Geldgebern gewertet. Insbesondere begegnet die Annahme keinen Bedenken, das Vermögen der Geldgeber sei deswegen gefährdet gewesen, weil das Grundstück in keine ausreichende Sicherheit für das Darlehen geboten hätte.
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Bei einem Kreditbetrug ergibt sich der Vermögensschaden aus einem Wertvergleich der gegenseitigen Ansprüche zur Zeit der Kreditgewährung; wie sich die Verwirklichung des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers durch spätere Ereignisse gestaltet und ob dieser endgültig geschädigt wird, ist dagegen lediglich ein Umstand, der als Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) für die Strafzumessung Bedeutung hat (BGH, Urteile vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 600/75 - und vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78). Jedoch wird der Darlehensgeber nicht geschädigt, wenn sein Rückzahlungsanspruch im Hinblick auf die Vermögenslage des Darlehensnehmers oder auf sonstige Umstände wirtschaftlich gesichert und dem Gegenstand des Darlehens gleichwertig ist (BGH NJW 1964, 874). Nicht die Täuschung als solche, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist ein strafbarer Betrug (BGHSt 16, 220, 221; 16, 367, 372).
Hier ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers zunächst nur durch die Belastung des Grundstücks in TB gesichert sein sollte. Daß der Angeklagte gehofft haben mag, die in Ve und FORD gebauten oder zu bauenden Eigentunswohnungen verkaufen und aus dem Erlös das Darlehen zurückzahlen zu können, ändert nichts daran, daß insoweit der Rückzahlungsanspruch wirtschaftlich nicht gesichert gewesen wäre. Auch wenn der Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, das Grundstück in TE habe den später im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswert von rund 1,6 Millionen DM gehabt, bleibt trotzdem
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eine erhebliche Deckungslücke sowohl gegenüber dem ursprünglich beantragten Kredit von drei Millionen DM als auch dem später vorgesehenen Kredit von zwei Millionen DM. Für die Annahme einer schädigenden Vermögensgefährdung genügt es aber, wenn einzelne, die Prognose eindeutig negativ beeinflussende Faktoren, über die der Täter getäuscht hatte, vorgelegen haben und die künftige Leistungsfähigkeit
des Schuldners nicht eindeutig gesichert war (Lackner, LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 214).
b) Einen vollendeten Betrug zum Nachteil des Finanzmaklers DB erblickt der Tatrichter darin, daß Baur Grund der Täuschung über den Grundstückskaufpreis und damit darüber, daß eine Grundschuld auf dem Grundstück keine entsprechende Sicherheit bieten würde, über sein eigenes Vermögen verfügt hat, indem er 30.000,-- DM aus seinen Mitteln als Vorleistung zu Gunsten des Angeklagten in die Schweiz zahlte und sich weiter verpflichtete, für die Rückzahlung der vom Angeklagten gezahlten 60.000,-- DM einstehen zu wollen.
aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe gegenüber DEE eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB begangen.
Der Angeklagte hatte, als er BEE über den Kaufpreis für das Grundstück in Tamm täuschte, nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen nur den Willen, daß B diese Falschinformation als
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Werkzeug des Angeklagten an die schweizerischen Partner weiterreiche; er hatte noch nicht ina
Auge gefaßt, daß BEEEWselbst Vermögensverfügungen zu Gunsten des Angeklagten vornehmen werde, sei es in Form der darlehensweisen Bereitstellung von 30.000,-- DM, sei es in Form der Übernahme einer Garantie (oder Bürgschaft) für den Anspruch auf Rückzahlung der als Vorleistung gezahlten 60.000,-- DM. Der bei BEE über den Kaufpreis erregte Irrtum wirkte jedoch weiter, als dieser die genannten Vermögensverfügungen vornahm; der Angeklagte hatte bei der besonderen Gestaltung des Sachverhalts die Pflicht, DEE über diesen Irrtum aufzuklären, als ihm erkennbar war, daß der Irrtum für die Vermögensverfügung ursächlich wurde.
Zwar ist derjenige, der zu seinen Gunsten eine Vermögensverfügung seines Vertragspartners bewirkt, nicht unter allen Umständen verpflichtet, den Partner über einen etwaigen Irrtum aufzuklären; nur wenn Treu und Glauben im Einzelfall die Aufklärung des Irrtunms gebieten, steht das Schweigen der Unterdrückung wahrer Tatsachen im Sinne des § 263 StGB gleich. Eine solche Aufklärungspflicht ergab sich hier aus vorangegangenem Tun. Der Angeklagte hatte selbst den Irrtum erregt, den er nunmehr ausnutzte, um eine Vermögensverfügung Binsacks zu seinem eigenen Vorteil herbeizuführen. Ein die Garantenpflicht begründendes Vorverhalten (Ingerenz) kommt vor allem bei einer Irrtumserregung in Frage, die für den anderen die Gefahr der Selbstschädigung begründet, aber mangels Vorsatzes den Tatbestand des § 26% StGB nicht verwirklicht hat; dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter pei der Vorhandlung zwar
EI
mit Täuschungs-, aber nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat (Lackner aaO Rdn. 67; OLG Stuttgart NJW 1969, 1975). So lag es hier.
bb) Das Landgericht hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglichten, der Angeklagte habe gegenüber DEE mit Schädigungsvorsatz gehandelt.
Zunächst bleibt unklar, welche Bewandtnis es mit der an die schweizerische Firma zu erbringenden "Vorleistung" hatte. Es ist nicht festgestellt, ob diese - im Kreditgeschäft nicht übliche - Vorleistung etwa den Kreditgebern als Bereitstellungszinsen zufließen sollte, oder ob sie ihnen lediglich eine Sicherheit dafür bieten sollte, daß der Angeklagte den beantragten Kredit abnehmen werde, wobei sie nach Abschluß des Kreditvertrages zurückgezahlt oder aber mit fällig werdenden Zins- und Tilgungsleistungen verrechnet werden konnte, oder ob sie endlich nach dem Vertragszweck verfallen sollte, wenn es aus Verschulden des Angeklagten nicht zur Abwicklung des Kreditgeschäftes kommen sollte. Für die letzte Möglichkeit könnte die weitere tatsächliche Entwicklung sprechen, wonach die schweizerischen Geldgeber die Herausgabe der Vorleistung verweigerten, als sie von der Täuschung durch den Angeklagten erfuhren. Unerörtert bleibt auch, warum die "Vorleistung" in der vollen Höhe von 3 v.H. der ursprünglich ins Auge gefaßten Kreditsumme von drei Millionen DM erbracht wurde, auch nachdem die Kreditzusage auf zwei Millionen DM ermäßigt worden war.
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Bei dieser Sachlage ist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern es der Angeklagte mindestens billigend in Kauf genommen haben soll, daß der Anspruch BED auf Rückzanlung des Darlehens von 30.000,-- DM gefährdet war und Ei aus der Garantie oder Bürgschaft bezüglich der vom Angeklagten gezahlten 60.000,-- DM in Anspruch genommen werden sollte. Näherer Feststellungen hierzu hätte es um so mehr bedurft, als der Angeklagte selbst immerhin 60.000,-- DM an die ihm unbekannten schweizerischen Geschäftspartner gezahlt und damit ein nicht geringes Vertrauen in deren Zahlungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gesetzt hatte.
c) Das angefochtene Urteil kann also im Falle BOB keinen Bestand haben. Da diese Tat mit dem versuchten Betrug zum Nachteil der schweizerischen Geldgeber in Tateinheit steht, wird diese an sich rechtlich bedenkenfreie Verurteilung von der Aufhebung mit ergriffen.
2. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges zum Nachteil der DD SM Bank (Falı 9 der Anklage) begegnet aus den zu II 1 a dargelegten Gründen keinen rechtlichen Bedenken.
3. Auch die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Eheleute MB (Fall 8 der Anklage) hält der rechtlichen Nachprüfung insofern stand, daß sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen läßt.
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Nach den Feststellungen veranlaßte der Angeklagte die Eheleute MB zum Abschluß eines Vertrages über die Betreuung eines Poolbillardgerätes mit der Verpflichtung zur Zahlung einer sogenannten Einlage in Höhe von 9.800,-- DM, indem er sie über die Höhe des erzielbaren Cewinns täuschte. Das Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte habe persönlich den Geschädigten ein Einspielergebnis von monatlich 800,-- bis 1.200,-- DM vorgespiegelt, obwohl er wußte, daß ein derartiger Umsatz nicht zu erreichen war (UA S. 43).
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestritten, den Eheleuten ME bei seinem Besuch irgendwelche Zahlen über das zu erzielende Einspielergebnis genannt zu haben. Das hat die Strafkammer für widerlegt erachtet; sie hat dem Zeugen MEEEER-GEB zeslaupt, daß der Angeklagte die angeführten Zahlen als Einspielergebnis zugesichert habe. Aus der Tatsache, daß der Angeklagte diese Zusicherung der Wahrheit zuwider bestritt, hat der Tatrichter geschlossen, der Angeklagte habe damit verbergen wollen, es sei ihm sehr wohl bewußt gewesen, daß es einen Erfahrungswert von 800,-- und 1.200,-- DM für das Einspielergebnis eines Gerätes nicht gebe; dieser Schluß ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Überdies führt das Urteil aus, der Angeklagte sei zur Zeit des Vertragsschlusses mit MB - Juli 1976 - bereits seit mehreren Monaten mit dem Automatengeschäft
befaßt gewesen - er war seit Februar 976 alleiniger Geschäftsführer der Firma die das
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Automatengeschäft betrieb -, so daß es undenkbar sei, er habe sich nicht eigene Gedanken über mögliche Einspielergebnisse gemacht und einfache Beispielsrechnungen der Art vorgenommen, wie sie das Urteil anführt (UA S. 47). Auch diese Schlußfolgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden, verstößt insbesondere nicht gegen die Denkgesetze.
Dem Schreiben des NEED Kurier" vom
17. März 1976 an die Firma Xi, in dem diese Zeitung nach einem Inseratenauftrag der Firma Xp darauf hinwies, daß die Staatsanwaltschaft Hof wegen textlich ähnlicher oder gleichartiger Anzeigen gegen die Auftraggeber ermittle (UA S. 41), mißt die Strafkammer in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung bei. Sie läßt es offen, ob bereits dieses Schreiben dem Angeklagten die Kenntnis vermittelt hat, die von ihm später genannten Einspielergebnisse könnten nicht erzielt werden; sie stellt vielmehr darauf ab, daß ihm jedenfalls vier Monate später,
als er den Vertrag mit MB sch1oS, diese Kenntnis nicht gefehlt hat. Die Strafkammer konnte daher offen lassen, ob der Vermerk, den der Angeklagte auf dem genannten Schreiben anbrachte (Ermittlungen seien noch kein Indiz für strafbare Handlungen), bestimmte Schlüsse auf seine innere Einstellung im März 1976 nahelegte.
4. Auch hinsichtlich der weiteren Verurteilung zeigt die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft mu — 220 Ger J„raatsanwaltschaft
1. Nach Auffassung der Straikammer hat sich der Angeklagte im Fall 10 der Anklage durch die anderweitige Verwendung zweckgebundenef' Nittel aus deü’Dariehen der Ds Bun und Dumm (nachfolgend: Bank) keiner Untreue schuldig gemacht, weil diese Ausgaben für die Bank keine finanziellen Nachteile zur Folge gehabt hätten. Der auf diese Erwägung gestützte Freispruch hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Mit Recht hat die Strafkammer zwischen dem Angeklagten und der Bank ein Treueverhältnis angenonmen und ihn deshalb für verpflichtet erachtet, bei der Verwendung der Kreditmittel die Vermögensinteressen der Bank zu wahren. Dem Schuldner obliegt eine besondere Treuepflicht in den Fällen, in denen das Darlehen einer Zweckbindung unterliegt und der Gläubiger auf diese Weise die Wahrung seiner Vermögensinteressen in die Hände des Schuldners legt (vgl. BGHSt 8, 271, 272;
13, 330; BGH, Urteil vom 3. März 1964 - 1 StR 16/64 -; BGH bei Dallinger MDR 1969, 534; 1975, 23; BGH, Urteil vom 15. Juni 1976 - 1 StR 266/76 -; OLG Stuttgart NJW 1968, 1340, 1341). So lag der Fall hier. Es war dem Angeklagten hiernach erundsätzlich nicht gestattet,
das Darlehen entgegen der ihm zugedachten Zweckbestimmung anders als zur Finanzierung des in FAEmmp-WED errichteten Bauwerks zu verwenden. Nur so war
eine volle Absicherung des Darlehens durch die an
den Grundstücken bestellten Grundschulden gewährleistet.
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Nach den Feststellungen der Strafkammer gab der Angeklagte in der Zeit vom 2. April 1972 bis 19. April 1973 im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks in TED 273.613,35 DM aus. Ferner stellte er im August und September 1972 dem Zeugen Go darlehenshalber insgesamt 30.000,-- DM für kurze Zeit zur Verfügung und zahlte am 12. April 1973 über den Finanzmakler DEE mittels Schecks 32.000,-- DM als Vorleistung an die schweizerischen Geldgeber. Alle diese Gelder wurden von dem Geschäftskonto der Csiiiiip-GEB esellschaft TEEN GmbH & Co KG (nachfolgend: GTG) abgehoben, deren Geschäftsführer der Angeklagte damals war. Die Frage, ob sie wirklich aus dem Darlehen der Bank stammten, wovon die Anklagebehörde ausgeht, hat die Strafkammer auf sich beruhen lassen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß in keinem Fall ein Schaden der Bank eingetreten sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Wert der Bausubstanz habe genau der Summe der von der Bank bereitgestellten Kreditmittel entsprochen, als die GTG Ende Juni 1973 die Arbeiten an dem Bauwerk eingestellt habe. Die Grundschulden hätten demnach den Darlehensanspruch der Bank in voller Höhe abgesichert. Ob dem zugestimmt werden kann, braucht nicht erörtert zu werden.
Als der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Ausgaben machte, fehlte ihm das Bewußtsein, dadurch der Bank einen Nachteil zuzufügen. Die Strafkammer ist auf Grund einer rechtlich bedenkenfreien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte
Treubruchs begründen, gerTaume Zeit vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, kann insoweit ein auf die Zufügung eines Vermögensschadens 8erichteter Vorsatz des Angeklagten nicht angenommen werden. Denn er hatte, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe
zu entnehmen ist (UA S. 77, 84), die Absicht, das Darlehen nit dem Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen zurückzuzahlen. Seine Gewißheit, diesen Darlehensanspruch der Bank bei Fälligkeit erfüllen
zu können, schließt einen Schädigungsvorsatz aus.
Nr. 2 StGB schuldig gemacht.
Es kann offen bleiben, ob diese Aufwendungen schon als übermäßige Beträge angesehen werden können (vgl. hierzu RGSt 73, 229, 230; BGHSt 3, 23, 26). Jedenfalls stellten sie für die GTG, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, keine unwirtschaftlichen Ausgaben dar. Darunter ist ein Aufwand zu verstehen, der das Maß des Notwendigen und Üblichen überschreitet und zu dem Gesamtvermögen und Einkommen des Schuldners in keinem angemessenen Verhältnis steht (RG aa0; BGH aa0; BGH NJW 1953, 1480; BCH GA 1964, 119; Schönke/
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Schröder, StGB 19. Aufl.,§ 283 Anm. 17; Dreher/ Tröndle, StGB 39. Aufl., § 283 Ran. 12). Davon kann hier keine Rede sein. Zwar hat die Strafkammer die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der GTG zur damaligen Zeit nicht untersucht. Ihren Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, daß sich die streitigen Ausgaben jedenfalls noch im Rahmen des Notwendigen und Üblichen hielten. Die GTG betrieb damals die Errichtung zweier Bauwerke in WED und TO, die nach Fertigstellung einen erheblichen Wert dargestellt hätten.
So hatte allein das Baugrundstück in Win 1,65 Millionen DM gekostet (UA S. 5). Was das Bauvorhaben in FEB anbetrifft, hatte es die DENE BED und Beiilank für vertretbar gehalten, der GTG zur Finanzierung ein Darlehen
in Höhe von 3.840.000,-- DM zur Verfügung zu stellen. Die Investitionen der GTG bewegten sich in Millionenhöhe. Zu diesem Aufwand standen die mit dem Erwerb des Grundstücks in TB verbundenen Kosten vor allem deswegen noch in einem angemessenen Verhältnis, weil es in erster Linie als Sicherheit für einen Kredit vorgesehen war und mittels dieses Kredits der GTG neues Betriebskapital zugeführt werden sollte. Da der Wert des Grundstücks mit 1.600.150,-- DM den Kaufpreis (385.000,-- DM) beträchtlich überstieg und einen dementsprechend hohen Kredit verhieß, war der Erwerb keine wirtschaftlich unvernünftige Maßnahme. Nichts anderes gilt hinsichtlich der an den Finanzmakler DEE geleisteten Zahlung, die gleichfalls der Kreditbeschaffung dienen sollte.
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2. Im Fall 4 der Anklage hat die Strafkamner den Angeklagten vom Vorwurf des vollendeten oder versuchten Betrugs mit der Begründung freige-Sprochen, der Zeuge Kö sei über die fehlende segenwärtige und künftige Deckung des Schecks nicht im Ungewissen gewesen. Außer der Täuschungshandlung hat sie auch einen Schädigungsvorsatz des Angeklagten verneint. Dieser habe geglaubt, sich die Mittel zur Einlösung des Schecks rechtzeitig beschaffen zu können. Die gegen den Freispruch mit der Revision vorgebrachten rechtlichen Bedenken greifen im Ergebnis durch.
Bei der Frage, ob der Angeklagte bei Hingabe des Schecks über dessen Deckung täuschte, hat die Strafkammer allein auf die Person des Zeugen Kö-WED apgestelit. Auch der Zeuge DEE kam jedoch als Objekt einer Täuschung in Betracht. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB hier nicht in dem Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages als solchen und insbesondere in der Vereinbarung über die Höhe der den Zeugen und DEE zustehenden Gewinnansprüche zu sehen. Die Hingabe und Annahme des Schecks als solche war für das Zustandekommen des Vertrags und die mit ihm im einzelnen getroffenen Regelungen ohne wesentliche Bedeutung. Der Vertrag wäre auch zustandegekommen, wenn der Angeklagte die Gewinnanteile nicht durch Scheck ausbezahlt, sondern die Gewinnansprüche auf andere Weise befriedigt hätte. Davon abgesehen war der Vertrag wahrscheinlich auch nur unter der - aufschiebenden - Bedingung geschlossen worden, daß der Angeklagte seiner Verpflichtung
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zur Auszahlung der mit insgesamt 30.000,-- DM bezifferten Gewinnanteile vollständig nachkam. In
der später am 11. Juni 1975 von den Parteien getroffenen Vereinbarung wird die Bezahlung des Schecks ausdrücklich als "Wirksamkeitsvoraussetzung des Auseinandersetzungsvertrags" bezeichnet (UA S. 107). Hiernach würde der Vertrag also erst mit der Ein- ‚lösung des Schecks Wirksamkeit erlangt haben. Das Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung hätte demgegenüber aber durch einen Erlaß von gegen den Angeklagten gerichteten Geldforderungen verwirklicht worden sein können. In der unter Ziffer 8 des Auseinandersetzungsvertrages vorgesehenen Bestimmung wollten die Zeugen KölBund DEE sich verpflichten, "mit dem Abschluß des Vertrags und der Erstellung von bestimmten .... Schuldurkunden auf Rechte aus Pfändungs- und Üperweisungsbeschlüssen
zu verzichten...." (UA S. 105). Unklar blieb dabei allerdings, in welchem Zeitpunkt der Vertrag im Sinn dieser Bestimmung als abgeschlossen anzusehen gewesen wäre. Da die Vertragsurkunde nach dem Willen der Beteiligten von allen Parteien unterschrieben werden sollte, könnte der Apschluß bereits mit der vollständigen Unterzeichnung vollzogen worden sein. In diesem Fall hätte die Hingabe des Schecks eine Ursache für den Erlaß der Forderungen sein können. Sofern jedoch der Erlaß wie die anderen Vertragsbestimmungen erst mit der Einlösung des Schecks wirksam werden sollte, hätte insoweit eine strafrechtlich erhebliche Vermögensverfügung nicht vorgelegen. Eine solche Verfügung hätte dann noch allenfalls darin liegen können, daß die Zeugen KO und DB iem Angeklagten mit der Annahme des Schecks
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einen Aufschub für die Erfüllung ihrer gegen ihn bestehenden Forderungen gewährt hätten. Zu deren Wirksamkeit hätten aber sowohl der Erlaßvertrag als auch eine Stundung der Scheckforderung der Zustimmung des Zeugen DM bedurft. Diese Vermögensverfügungen hätten auf einer Täuschung beruhen können. Bislang hat die Strafkammer zu der Frage, ob nicht der Zeuge DEE in einem Irrtum über die Einlösbarkeit des Schecks befangen und worauf der Irrtum zurückzuführen war, keine Feststellungen getroffen.
Dabei wird es letztlich nicht darauf ankommen, ob der Zeuge glaubte, der Scheck sei im Zeitpunkt seiner Begebung gedeckt gewesen. Denn der Scheck sollte nicht sofort zur Zahlung vorgelegt werden (UA S. 105). Er sollte von Rechtsanwalt Dr. Cu solange aufbewahrt werden, bis auch der Zeuge DEE den Auseinandersetzungsvertrag unterschrieben haben würde (UA S. 105). Demgemäß teilte der Anwalt dem Angeklagten mit Schreiben vom 11. September 1974 mit, daß er den Betrag von 30.000,-- DM, der zur Hälfte mittels des Schecks bezahlt werden sollte, "bei rechtswirksamer Unterzeichnung des Vertrages auszahlen dürfe" (UA Ss. 106). Das läßt darauf schließen, daß zunächst einmal nach der Vorstellung des Anwalts der Scheck sogleich nach der Unterzeichnung des Vertrags der Bank zur Zahlung vorgelegt werden sollte und er für diesen Zeitpunkt eine Deckung erwartete. Demgegenüber soll nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen der Zeuge Kö davon ausgegangen sein, daß der Scheck ebensowenig wie im Zeitpunkt der Begebung
u
auch in Zukunft eine Deckung aufweisen würde. Auf
seine Vorstellung allein käme es indessen nicht an. Die Strafkammer wird in der erneuten Hauptverhand-
lung vielmehr zu prüfen haben, ob sich nicht der
Zeuge DEE insoweit in einem Irrtum befand.
Diese Prüfung wäre indessen entbehrlich, wenn es dem Angeklagten an einem Täuschungsvorsatz gefehlt hätte. Das Landgericht ist insoweit der von ihm für nicht widerlegbar erachteten Einlassung des Angeklagten gefolgt, wonach er "auf Grund der Projektmappen hätte Rechnungen stellen können" und demzufolge bei Hingabe des Schecks davon ausgegangen sei, sich die Mittel zur Einlösung des Schecks beschaffen zu können (vgl. UA S. 109). Diese Einlassung ist jedoch mit dem Inhalt des Auseinandersetzungsvertrages vom 12. September 1974 nicht in Einklang zu bringen. Nach der dort unter Nr. 11 getroffenen Vereinbarung sollten zwar alle technischen Unterlagen, die sich im Eigentum, Miteigentum und Besitz der bisherigen Gesellschaft befanden, dem Ingenieurbüro L. Hgg uneingeschränkt zur Verfügung stehen (UA S. 105). Doch ist insoweit von einer Vorleistungspflicht der Zeugen KU und DIEB Kkeine Rede. Wahrscheinlich sollte der Auseinandersetzungsvertrag sogar erst mit der Zahlung der restlichen 15.000,-- DM - über die der Scheck ausgestellt war - wirksam werden (vgl. UA S. 107). Demzufolge konnte der Angeklagte nicht ohne weiteres damit rechnen, die Zeugen Kö und DEE würden die Projektmappen an ihn herausgeben und mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen innehalten, wenn er nicht seinerseits gleichzeitig die versprochene Zahlung leistete. Nach eigenem Eingeständnis hätte
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sich der Angeklagte die zur Deckung des Schecks erforderlichen Geldmittel nur durch eine Verwertung
der sich aus den Projektmappen ergebenden Forderungen und bei einem Ruhen der Vollstreckungsmaßnahmen beschaffen können. Es bedarf somit der Klärung, woher der Angeklagte trotz der entgegenstehenden Bestimmungen des Auseinandersetzungsvertrages die Gewißheit nahn, er werde in den Besitz der Projektmappen kommen und von weiterer Zwangsvollstreckung verschont, noch bevor er selbst Zahlung leistete,
Sofern die Strafkammer auf Grund der neuen Hauptverhandlung die Überzeugung gewinnt, der Angeklagte hätte bis zur Fälligkeit der Scheckforderung für eine Deckung auf dem bezogenen Konto nicht sorgen können und habe darüber seine Gläubiger mit Bedacht getäuscht, so stünde damit ein Schaden im Sinn des Betrugstatbestands dann noch nicht fest, wenn die Vermögensverfügung in einer Stundung der Scheckforderung bestanden hätte. Eine Stundung bedeutet nur dann einen Vermögens-Schaden, wenn durch sie die Forderung an Wert verliert. Dafür kommt es nicht auf die mit der Stundung verbundene rechtliche Schlechterstellung der Gläubiger an, sondern darauf, ob der wirtschaftliche Wert der Forderung geringer geworden ist (BGHSt 1, 262, 264). Das könnte hier dann der Fall gewesen sein, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der Scheckbegebung zwar nicht mehr über ein Guthaben auf seinem Konto, so doch vielleicht über Barmittel in ausreichendem oder Jedenfalls höherem Maße verfügte als später. War dagegen die Forderung der Gläubiger schon zur Zeit der Stundung so gefährdet, daß sie dadurch nicht weiter an Wert verlieren konnte, so könnte ein Vermögensschaden nicht angenommen werden. Die damals
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ohnehin "schlechte Finanzlage des Angeklagten" (UA
S. 108/109) und die Tatsache, daß die beiden Gläubiger bereits die Zwangsvollstreckung betrieben, schlössen nicht von vornherein einen solchen Schaden aus.
3. Im Fall 7 der Anklage hätte der Angeklagte schon deswegen vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen werden müssen, weil das Tatbestandsmerkmal der Täuschung nicht gegeben ist. Die Einwände der Revision gegen den auf andere Erwägungen gestützten Freispruch müssen daher ins Leere gehen.
Die Strafkammer hat nicht feststellen können, "ob und in welchem Umfang die Firma PlilDund Dep GmbH noch mit Arbeiten an den Projekten AED und Ei Ep-GEB vefast war" (UA S. 112). Also muß zugunsten des Angeklagten, wie sie dies auch im Zusammenhang mit der Prüfung des "Untreuetatbestands getan hat (UA S. 117), davon ausgegangen werden, daß die Gesellschaft auf Grund des von der Stadt AMD im Mai 1972 erteilten Auftrags, eine Planung für die Entwässerung der Stadtteile Aggp-EB un: Si EB zu entwickeln, keine eigenen Leistungen erbracht hatte. Nach den Abmachungen, die der Angeklagte mit der Gesellschaft getroffen hatte, sollten an sie nur solche Forderungen abgetreten werden, die auf Verträgen beruhten, zu deren Erfüllung sie zumindest noch Teilleistungen erbringen würde (UA S. 112). Hiernach stand der Gesellschaft die Forderung, die den Rechnungen vom 2. November 1976 über insgesamt 6.639,41 DM zugrunde liegt, überhaupt nicht zu. Als Inhaber der Forderung kamen allein jene Unternehmen in Betracht, die an der Planung gearbeitet hatten. Das war zunächst das
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Ingenieurbüro Hellmut Hal, an das die Stadt Ag ur sprüngi ich den Planungsauftrag vergeben hatte
der Folgezeit fortgeführt. Die Planung für den Stadtteil Di wurde erst am 10. Oktober 1974 der Auftraggeberin übergeben; nach dem 2. Juni 1975 wurden Nacharbeiten erforderlich (UA Ss. 112). Den-
aus. In jedem Fall hätte dem Angeklagten das Recht zu-
zuziehen. Inhaber des Ingenieurbüros Hellmut HaiB war der Angeklagte selbst gewesen. Über das Vermögen der Firma Diplomingenieur Hoi , Diplomingenieur Ds und Partner hatte eine Auseinandersetzung dergestalt Stattgefunden, daß die Gesellschafter DB und Kö EB in Ansehung ihrer Ansprüche auf Gewinn von dem Angeklagten abgefunden werden sollten (UA S. 107). Damit war der Angeklagte der alleinige Inhaber auch
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klagte sei zur Einziehung der Forderung berechtigt,
so befand er sich damit nicht in einem Irrtum. Insoweit kann also der Vorwurf der Täuschung den Ange- .
klagten nicht treffen.
4. In den Fällen 17 und 18 der Anklage hat die Strafkammer eine Bestrafung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB) oder Bankrotts (8 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) deswegen für rechtlich nicht möglich gehalten, weil er, als er Gläubigern der Firma X Management GmbH (nachfolgend: Fa. x aus deren Vermögen Befriedigung gewährte, nicht als vertretungsberechtigtes Organ gehandelt habe und daher die Haftung nach § 14 StGB nicnt eingreife. Die Revision beanstandet das zu Recht.
Der Bundesgerichtshof hat noch unter der Geltung des § 83 GmbHG aF den Grundsatz entwickelt, daß Geschäftsführer einer GmbH auch ist, wer ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt (BGHSt 3, 32, 37 ff; siehe auch BGHSt 21, 101 = NJW 1966, 2225). Er hat diesen Grundsatz, nachdem am 1. Oktober 1969 der § 50 a StGB aF in Kraft getreten war und die Regelung in § 83 GmbHG aF in sich aufgenommen hatte, nochmals bekräftigt (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1969 - 5 StR 426/69 -, teilweise abgedruckt bei Herlan, GA 1971, 35, 36). Da § 14 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung nach Sinn und Wortlaut dem § 50 a Abs. 1 StGB aF, von unwesentlichen redaktionellen Änderungen abgesehen, voll entspricht, hat er an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Der Angeklagte wäre daher für die am 3. Januar 1977 zur Befriedigung zweier Gläubiger vorgenommenen Rechtsgeschäfte strafrechtlich haftbar,
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wenn er zu dieser Zeit tatsächlich die Stellung eines Geschäftsführers der Fa. X innegehabt hätte. Die Prüfung dieser Frage, die das Landgericht ausdrücklich offengelassen hat (UA S. 128), muß der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.
Außerdem wird folgendes zu beachten sein:
Die Strafkammer hat die Vollmacht, die der Geschäftsführer Ha iem Angeklagten am 23. August 1976 erteilte, für unwirksam gehalten (UA Ss. 130).
freilich zutreffend. Eine Generalvollmacht, die der Geschäftsführer einer GmbH einem Nichtgeschäftsführer erteilt, ist unwirksam (BGH LM Nr. 14 zu § 35 GmbHG = NJW 1977, 199). Das gilt selbst dann, wenn sämtliche Gesellschafter dieser Generalvollmacht zugestimmt haben (BGH aa0). Es bedarf aber in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung, ob hier wirklich eine Generalvollmacht vorlag. Nach ihrem Wortlaut war die Vollmacht von 23. August 1976 gerade nicht, wie die Strafkammer meint, allumfassend. Sie machte im Gegenteil den Abschluß
von Geschäften, die für die Fa. X eine über den Betrag von 50.000,-- DM hinausgehende Verpflichtung begründeten, von einer Zustimmung der Geschäftslei-
tung abhängig. Tatsächlich könnte Sie aber die Bedeutung einer Generalvollmacht dann gehabt haben, wenn
Sie praktisch alle im Gewerbebetrieb der Fa. Xp anfallenden Geschäfte abdeckte, Darüber gibt das angefochtene Urteil keinen Aufschluß.
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Selbst wenn in der Vollmacht eine unwirksame Generalvollmacht erblickt werden müßte, hätte das nicht mtwendig die Nichtigkeit der vom Angeklagten am 3. Januar 1977 vorgenommenen Rechtsgeschäfte zur Folge. Die Übertragung des Eigentums an dem Pkw Mercedes und an einem Teil der Betriebseinrichtung könnte unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder Duldungsvollmacht voll wirksam gewesen sein (vgl. dazu BGH LM zu § 167 BGB Nrn. 4, 8, 17, 21 und 23).
Ist hingegen von der Wirksamkeit der dem Angeklagten erteilten Vollmacht auszugehen, so erlosch diese nicht dadurch, daß der Geschäftsführer HB mit Schreiben vom 30. Dezember 1976 eine fristlose Kündigung seines Dienstvertrags mit der Fa. Xp aussprach und damit möglicherweise auch seine Organstellung verlor. Denn die von einem gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht erlischt nicht mit der Beendigung der gesetzlichen Vertretungsmacht (RGZ 107, 161, 166; BayObLG Der Betrieb 1974, 1521; Soergel/Schultzev. Lasaulx, 11. Aufl., § 168 Rz. 14; Palandt, 38. Aufl., 8 168 Anm. 1). Ob die Vollmacht mit der am 18. April 1977 angeordneten Eröffnung des Konkursverfahrens endete (vgl. § 23 KO), braucht nicht erörtert zu werden, da die dem Angeklagten zur Last gelegten Rechtsgeschäfte bereits am 3. Januar 1977 vollzogen worden sind.
Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hatte der Pkw-Mercedes einen Wert von (höchstens) 4.000,-- DM. Da die Forderung der Firma Hai, POEEED und BEE CnbH, in deren Erfüllung das Fahrzeug übereignet wurde, nur 1.500,-- DM betrug, hätte der Angeklagte die Gläubigerin im Übermaß begünstigt. In diesem Fall würde zwischen der Gläubigerbegünstigung und dem Bankrott Tateinheit bestehen
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(RG JW 1934, 1290; BGH bei Herlan GA 1953, 76; BGH GA 1962, 146, 147; BGH NJW 1969, 1494, 1495),
5. Mit Recht wendet sich schließlich die Staatsanwaltschaft auch gegen die Auffassung der Strafkanmer im Fall 8 der Anklage, zwischen der dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugshandlung zum Nachteil “MC und den anderen im Zusammenhang mit dem Abschluß der sogenannten Aufstellerbetreuungsverträge begangenen Betrügereien bestehe kein Fortsetzungszusammenhang.
Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang setzt neben einem Gesamtvorsatz voraus, daß die hierauf beruhenden Einzelhandlungen des Täters gleichartig sind. Gleichartigkeit ist nach der Rechtsprechung in der Regel dann gegeben, wenn der Täter dasselbe Rechtsgut verletzt oder gefährdet und den Tatbestand desselben Delikts erfüllt (BGHSt 8, 34, 35). Ein Teil des Schrifttums fordert darüber hinaus noch eine gewisse Ähnlichkeit des äußeren Tatablaufs (Vogler in LK, 10. Aufl., vor § 52 Rdn. 53; Schönke/Schröder aa0, Vorbem. §§ 52 ff Anm. 41; Samson in SK, 2. Aufl., vor § 52 Rdn. 39; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, AT, 3. Aufl., § 66 V 2 a). So hat die Rechtsprechung die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen Täterund Beihilfehandlungen grundsätzlich ausgeschlossen (RGSt 67, 130, 139; BGH LM Vorb. z. § 73 StGB - Fortsetzungszusammenhang - Nr. 3; BGH bei Dallinger MDR 1966, 558), da bei Verschiedenheit der Begehungsformen die Richtungen des verbrecherischen Willens auseinandergehen (BGHSt 23, 203, 206). Andererseits sieht sie den Fortsetzungszusammenhang durch einen Wechsel zwischen
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Mittäterschaft und Täterschaft nicht in Frage gestellt (RGSt 56, 324, 328; 66, 45, 51; ebenso Vogler aa0 vor § 52 Rdn. 88; Schönke/Schröder aa0, Vorbem. §§ 52 ff Anm. 80), da hierdurch die Gleichartigkeit der Begehungsform nicht berührt wird. Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht nicht hinreichend beachtet.
Nach den bisher getroffenen Feststellungen kommt eine Beteiligung des Angeklagten an den Betrügereien, wie sie im Zusammenhang mit dem Abschluß der Aufstellerbetreuungsverträge begangen wurden, entweder als Täter oder als Mittäter in Betracht. Allenfalls wäre noch an eine mittelbare Täterschaft zu denken, sofern, was wenig wahrscheinlich ist, die vor Ort tätigen Vertreter der Firmen KW und SegiB die Tatopfer in gutem Glauben zur Unterschrift unter die Verträge bewogen hätten. Diese verschiedenen Beteiligungsformen hätten an der Gleichartigkeit der Begehungsform nichts geändert, da in allen Fällen Betrug das Tatmittel war. Ebensowenig fehlt es an der Ähnlichkeit des äußeren Tatablaufs. Die Täuschung bestand immer in der Vorspiegelung eines nicht erreichbaren Gewinns. Die Tatsache, daß der Angeklagte in einem Fall aus dem Hintergrund hervortrat und persönlich die Vertragsverhandlungen führte, änderte an der Gleichartigkeit und äußeren Ähnlichkeit der einzelnen Tathandlungen genau so wenig, wie es der Wechsel in der Person der einzelnen Vertreter vermocht hätte. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung läßt sich sonach der Fortsetzungszusammenhang nicht verneinen.
Nach § 264 StPO hätte der Tatrichter daher, sofern der Annahme von Fortsetzungszusammenhang keine anderen Hinderungsgründe entgegengestanden hätten, außer dem
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Betrug im Fall ME alle anderen im Zusammenhang mit dem Abschluß der Aufstellerbetreuungsverträge stehenden Betrugshandlungen in seine Untersuchung einbeziehen und zum Gegenstand seiner Entscheidung machen müssen. Denn ist eine fortgesetzte Handlung Gegenstand des Verfahrens, so umfaßt die Tat im Sinn des § 264 StPO alle ihm in der Hauptverhandlung bekannten oder zur Kenntnis kommenden Einzelakte (vgl. RGSt 73, 41, 42; BGHSt 9, 324, 326; BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 - 5 StR 184/75 -; Goll-
witzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 264 Ran. 32). Die Strafkammer war nicht deswegen an einer Einbeziehung
gehindert, weil sie in ihrem Eröffnungsbeschluß die Anklage, die insoweit auf fortgesetzten Betrug in
57 Einzelfällen gelautet hatte, nur mit dem Vorwurf des Betrugs im Fall MB zugelassen hatte. Diese Beschränkung ist ohne Wirkung geblieben, weil eine die Tat auch nur in einem Ausschnitt ansprechende Eröffnung des Hauptverfahrens stets zur Folge hat, daß die im Sinne des sachlichen Rechts zu begreifende eine Tat der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung im ganzen unterworfen wird (vgl. BGH NJW 1976, 200; BGH, Urteil vom 15. März 1978 - 2 StR 699/77 -).
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6. Soweit die Revision der Anklagebehörde das Urteil noch in anderen Punkten angreift, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinn von § 349 Abs. 2 StPo.
Schumacher Mösl Müller
Meyer Theune