Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 03.03.1964 – 1 StR 16/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Di
2121 085
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Schreiner Ernst > ED , ohne festen Wohnsitz, geboren am EB :922 in Tem rei To:
wegen Rückfallbetruges u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
- DD. Sh
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dos Landgerichts Darmstadt vom 5. Juni 1963 jeweils mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Untreue verurteilt worden ist, und im gesamten Strafausspruch.
In dicsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Dig weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat - unter Freisprechung im übrigen -
den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in neun Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und wegen Untreue zu drei Jahren Zuchthaus Gesamtstrafe und zu zchn Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat es seinc Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des förm-
lichen und des sachlichen Rechts rügend, Revision einge-
legt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolge.
Die verfahrensrechtlichen Angriffe sind, soweit sie
überhaupt in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen-
den Weisc erhoben worden sind, offensichtlich unbe-
gründet. Auf die Sachrüge hat der Senat das ganze Urteil
geprüft. Die Untersuchung bictet Anlass zur Erörterung nur im Falle Ho una führt zur Aufhebung des
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Schuldspruchs im Falle SW una äes gesamten Strafausspruchs.
1. Bei der Würdigung seiner Einlassung zum Fall Ho 12: sie Strafkammer dargelegt, nach ihrer Überzeugung habe der Angeklagte bereits bei dem Abschluß des Mictvertrags an die Möglichkeit gedacht, die Schreibmaschine ohne weitere Bezahlung auf nicht abschbare Zeit zu behalten und unter Umständen zur Beschaffung von Geld zu verwerten, und er habe "diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf genommen" (UA 12). Für sich allein betrachtet, könnten diese Ausführungen den Anschein erwecken, als ob das Landgericht davon ausgegangen sci, zur Erfüllung der inneren Tatseite des Betruges genüge cin allc objektiven Tatbestandsmerkmule umfassender bedingter Vorsatz, und als ob es übersehen habe, daß zu solchem Vorsatz noch die Absicht hinzukommen muß, sich oder einem Anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. So sind diese - etwas ungenaue gefaßten - Erörterungen aber nicht zu verstehen. Das ergibt sich aus der weiteren Wertung der Einlassung des Angeklagten zu diesem Fall, aus den dazu getroffenen Feststellungen und aus deren rechtlicher Würdigung. Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorgeben schon bei der Micte für nur einen Tag in Wirklichkeit vor, die Schreibmaschine nicht am nächsten Tag zurückzubringen; er wollte sie vielmehr für sich behalten, um sie nmunmehr unentgeltlich zu benutzen oder anderweitig zu verwerten (UA 5). Er wollte sich nach der Überzeugung der Strafkammer durch den über die kurze Mietdauer hinausgehenden Besitz der Maschine bereichern (UA 17). Danach nahm also der Angeklagte bei Abschluß der Miete für kurze Zeit nicht nur billigend in Kauf, die Schreibmaschinc länger zu behalten und sie für sich zu verwerten, sondern es kam ihm darauf gerade an. Dieses
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Vorhaben erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Bercicherungs-
absicht im Sinne des § 263 StGB (BGHSt 16, 1 ff). Daher
hält der Schuldspruch im Fall Hop der rechtlichen
Nachprüfung stand.
2. Dagegen reichen im Fall Sp die bisherigen Fest-
stellungen nicht aus, um die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue zu tragen. Die Strafkammer hat an-
genommen, der Angeklagte sei rechtsgeschäftlich verpflichtet
gewesen, die Vermögensinteressen des Dariehensgebers wahr-
zunehmen, und er habe diese Treupflicht dadurch verletzt, daß er das ohne dingliche Sicherung geliehene Geld zu
einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet und — bis
auf einen geringfügigen Teil - später nicht zurückgezahlt habe. Diese Ansicht begegnet rechtlichen Bedenken.
Die Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen, und die jeder Vereinbarung innewohnende allgemeine Pflicht, auf die Interessen des Vertragspartners gebührende Rücksicht zu nehmen, genügen allein nicht, um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung genießen den Schutz dieser Vorschrift vielmehr nur solche Rechtsbeziehungen, bei denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den Hauptgegenstand bildet (BGHSt 1, 186, 188 f mit weiteren Nachweisen). Ein Darlehensvertrag als solcher ist kein Vertrag, der den Schuldner zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Gläubigers verpflichtet (RG HRR 1941, 984; vgl. auch RG HRR 1941, 372; BGH IM StGB § 266 Nr. 20).
Auch der Hinweis auf den Zweck für den der Angeklagte das Geld erbeten hatte und für den es ihm gegeben worden war, rechtfertigt es nicht, eine vertragliche Treupflicht
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gegenüber dem Darlehensgeber anzunehmen. Dieser hätte nämlich, wenn der Beschwerdeführer das angeblich von
Rubens gemalte Bild gekauft hätte, dadurch nicht etwa nachträglich einen Zugriffsgegenstand erhalten, in den
er unter Umständen hätte vollstrecken können. Eigentümerin des Gemäldes wäre im Falle des Rückkaufs vielmehr Frau HD geworden, deren Rechte auszuüben der Angeklagte lediglich bevollmächtigt war (UA 5). Überdies hatte der Münchner Darlehensgläubiger mit dem Bildgeschäft in Heidelberg und Mannheim nichts zu tun, kannte dessen Einzelheiten nicht und ließ, wie im Urteil ausdrücklich dargelegt worden ist (UA 18), den Angeklagten freie Hand zu tun, was er für sachdienlich hielt. Eine Zweckgebundenheit, wie sie etwa bei Wohnungsbaudarlehen, Nietvorauszahlungen, Spenden und ühnlichen Leistungen besteht und eine vertragliche Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, begründen kann (vgl. BGH IM StGB § 266 Nr. 16), hat üaher hier nach den bisherigen Feststellungen nicht vorgelegen.
Eine abschließende Entscheidung kann der Senat jedoch nicht treffen. Der Sachverhalt, von dem das Landgericht bisher ausgegangen ist, beruht teilweise auf Feststellungen und teilweise auf Unterstellungen zugunsten des Beschwerdeführers, die im Urteil nicht erkennbar gegeneinander abgegrenzt sind (UA 5). Die ursprüngliche Eigentümerin des Bildes, Frau Hg. deren Rückkaufsrechte der Angeklagte für sie ausüben sollte, ist in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernommen worden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß eine neuc Verhandlung, in der sie gehört und auch näher aufgeklärt wird, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer das Bild wieder erwerben sollte, zu einer anderen Beurteilung von dessen Verhalten gegenüber dem Darlehensscher SW unter dem Gesichtspunkt des Betruges führen kann.
3, Die Strafkammer hat den Angeklagten nach § 20 a
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Abs. 1 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ver-
urteilt. Sie hat in dem Urteil seine früheren Straftaten
nach der Art eines Strafregisterauszugs aufgezählt
(UA 3) und ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nicht nur gelegentlich, sondern aus einem inneren Hang immer wieder, voraussichtlich auch in Zukunft, Rechtsbrüche begehen werde. Das schließt sie daraus, daß er nach Verbüßung der bisher verhängten Strafen keinen Versuch zu einer geregelten Lebensweise unternommen habe, sondern ohne Not stets bald wieder straffällig geworden seh (UA 21). Diese Darlegungen reichen nicht aus. Sie lassen jede auch noch so geärängte Feststellung über Art, Umfang, Ursprung und innere Beweggründe der bisher begangenen Vergehen und Verbrechen als Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung des Angeklagten vermissen (BGHSt 1, 94, 99 £f; BGH NW 1953,
db
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673 Ur. 165 BGH MDR 1957, 562 Nr. 45). Der Senat kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht § 20 a Abs. 1 StGB zu Recht angewendet hat.
Danach müssen die Verurteilung wegen Untreue und der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden; sonst bleibt die Revision ohne Erfolg.
Sceibert Willms Hübner
Mei Sanders