§ 283c Gläubigerbegünstigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283c#abs-1 (1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283c#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/283c#abs-3 (3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 283c StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 07.12.2023 – 28 U 47/22
- BGH, 06.11.1986 – 1 StR 327/86Zitiert von 5
- BGH, 12.12.2019 – IX ZR 328/18Insolvenzanfechtung einer nach maßgebendem ausländischem Recht nicht angreifbaren RechtshandlungZitiert von 8
- BGH, 09.03.2017 – 3 StR 424/16Bankrott: Strafbarkeit der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens nach dem aktuell geltenden RechtZitiert von 7
- OLG Köln, 06.06.1997 – 3 U 139/96
- BGH, 22.06.2022 – 2 StR 353/21Sperrwirkung der Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung gegenüber der Bankrottstrafbarkeit
Zuletzt entschieden
- FG Schleswig, 10.10.2024 – 3 K 41/17Zitiert von 1
- AG Nordhorn, 13.07.2023 – 3 C 263/23
- BGH, 10.11.2022 – 5 StR 283/22Fälschen von Gesundheitszeugnissen: Konkurrenzverhältnis zur UrkundenfälschungZitiert von 24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 283c StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.