Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund62 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/288#abs-1 (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/288#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 287 § 289