Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 167 Erteilung der Vollmacht

Stand: 10.06.2019

Bund393 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/167#abs-1 (1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/167#abs-2 (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

§ 166 § 168