Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 167 Erteilung der Vollmacht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 393
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Nach Gewicht
- BGH, 09.01.2018 – XI ZR 17/15Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags; Auszahlung des Darlehens an den vollmachtloser VertreterZitiert von 9
- LAG Düsseldorf, 22.05.2015 – 10 Sa 811/14
- LAG Köln, 11.11.2005 – 11 Sa 121/05Zitiert von 2
- OLG Köln, 11.11.2002 – 13 U 240/92
- BGH, 25.10.2013 – V ZR 9/13Erwerb einer Steuersparimmobilie: Beratungspflichtverletzung des Vermittlers; stillschweigende Bevollmächtigung des Vermittlers zur Beratung über die finanziellen und steuerlichen Vorteile; dem Verkäufer zurechenbares Verhalten des VermittlersZitiert von 4
- LSG NRW, 22.10.2025 – L 11 KA 2/25
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 19.05.2026 – 8 O 210/25
- LG Wuppertal, 15.04.2026 – 14 O 78/26
- LG Dortmund, 12.01.2026 – 24 O 78/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 167 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/167#abs-1 (1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/167#abs-2 (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.