Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 35 Vertretung der Gesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 712
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 13.03.2019 – 4 Sa 39/18Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 – 20 Sa 1689/18Zitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 21.12.2016 – 26 Ca 735/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.11.2009 – 8 U 61/09Zitiert von 2
- BFH, 28.08.2012 – I B 69/12Zur Prozessfähigkeit einer GmbH bei Amtsniederlegung des Geschäftsführers; Kostenentscheidung gegenüber einem Vertreter ohne VertretungsmachtZitiert von 3
- LSG NRW, 24.02.2016 – L 11 KA 58/15 B ERZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – IX ZB 6/24
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 02.06.2026 – VerfGH 86/24.VB-2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/35#abs-1 (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/35#abs-2 (2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/35#abs-3 (3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.