Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 17.03.1977 – 4 StR 665/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR 665/76 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Pietro Sc n EEE zus A mul,
geboren am Emm 1953 irn Pam ci MR (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Ab)
Der 4, Strafsenat des Bundesgericht shofs hat in der Sitzung vom 17. März 1977, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof
Hürxthal
Albrecht Mayer
Zipfel
Dr. Knoblich
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin em in der Verhandlung, Regierungsdirektor ie bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Wzzummm , RE als Verteidiger,
Justizangestellter se» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgericht) Arnsberg vom 14. April 1976 werden verworfen,
Jedoch fallen in der Urteilsformel die Worte "und weiter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren" weg.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last,
Von Rechts wegen
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Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in vier Fällen, darunter in einem besonders schweren Fall, zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zur Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Tatwaffe, eine Pistole, eingezogen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten beanstanden das Urteil mit der Sachbeschwerde, die Revision des Angeklagten erhebt außerdem Verfahrensrügen.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A) Die Revision des Angeklagten
I. Verfahrens rügen
1. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Land gericht habe dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Hemmen das recht- ‚ liche Gehör versagt und die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beschränkt, denn der Verteidiger habe erst wenige Tage vor dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses und nur ca. 6 Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung Einsicht in die Gerichtsakten erhalten; der auf diesen Umstand gestützte Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung sei deshalb zu Unrecht abgelehnt worden. Die Rüge ist unbegründet. Der Beschluß, mit welchem der Aussetzungsamtrag abgelehnt worden ist, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Aus diesen Beschluß, wie übrigens auch aus dem eigenen Vorbringen der Revision, ergibt sich,
daß das Gericht dem Verteidiger mit Schreiben vom
23. Dezember 1975, also 7 Wochen vor dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses am 9. Februar 1976 und drei Monate vor dem Beginn der Hauptverhandlung am
25. März 1976, Gelegenheit gegeben hat, die Zweitakten einzusehen. Auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Strafsache und der Schwierigkeit der zur Entscheidung stehenden Fragen hat er somit genügend Zeit gehabt, sich mit dem Akteninhalt vertraut zu machen und die Verteidigung vorzubereiten sowie die für erforderlich gehaltenen Anträge zu stellen. Daß der Inhalt der vom Gericht angebotenen Zweitakten nicht mit dem der Originalakten, die damals dem Oberlandesgericht zur Haftprüfung vorlagen, übereinstimmte, wird auch von der Revision nicht behauptet.
2. Keinen Bedenken begegnet auch die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung bis zu der in einer anderen Strafsache zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 211 StGB sowie des hilfsweise gestellten Antrags auf Aussetzung und Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 212 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, daß es die gegen diese Vorschriften vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teile.
3. Unbegründet ist ferner die Rüge, das Landgericht habe, nachdem die Verteidigung nach der Stellungnahme des Staatsanwalts ihren hilfsweise gestellten Antrag auf
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Aus setzung der Hauptverhandlung und Herbeiführung
einer Entscheidung des Bundes verfassungsgerichts über
die Verfassungsmäßigkeit des § 212 St@& wiederholt hatte, nicht über diesen Antrag beraten. Nach den dienstlichen Äußerungen der mitwirkenden Berufsrichter ist davon auszugehen, daß iber den Antrag bereits beraten worden war und nach der Stellungnahme des Staatsanwalts wnd der Wiederholung des Antrags durch die Verteidiger sowie
der erneuten Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten eine Verständigung unter den Mitgliedern des Gerichts darüber stattgefunden hat, daß es bei dem Beratungsergebnis bleiben solle, ohne daß diese hierzu den Gerichtssaal verlassen haben. Das Landgericht hatte also bereits über den Antrag abschließend beraten. Die Revision behauptet selbst nicht, daß danach noch neue Gesichtspunkte vorgetragen worden seien. Es genügte deshalb eine kurze Verständigung unter den Mitgliedern des Gerichts im Sitzungssaal, daß es bei dem Beratungserge mis bleiben solle (vgl. BGHSt 19, 156, 157; 24, 170, 171, jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß diese Verständi gung unter fünf Richtern für die übrigen Verfahrensbeteiligten bei genügender Aufmerksamkeit nicht erkennbar war, ist auszuschließen. Im übrigen würde die Rüge auch dann nicht durchgreifen, wenn keine "Nachberatung" stattgefunden hätte, weil auszuschließen ist, daß das Urteil auf einen solchen Verstoß beruht. Es sind nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß nach dem Wiedereintritt in die Haupt verhandlung Gesichtspunkte zutage getreten sind, die Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 212 Abs. 2 St@® hätten geben können. Es ist deshalb auszuschließen, daß eine erneute Beratung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte,
4, Soweit die Revision rügt, in der Hauptverhandlung seien die Vorschriften über den Ausschluß der Öffentlichkeit verletzt worden, kann sie gleichfalls nicht durchdringen.
a) In dem Beschluß vom 24. März 1976 ist gemäß dem Antrag der Verteidigung der Ausschluß der Öffentlichkeit "für die Dauer der Erörterung über Fragen des Sexuallebens des Angeklagten" angeordnet worden. Daraus ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, daß die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist, weil Umstände aus dem privaten Lebensbereich des Angeklagten zur Sprache kommen sollten, durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen des Angeklagten verletzt werden konnten (§ 172 Nr. 2 GVG). Die Ansicht der Revision, in dem Beschluß sei der gesetzliche Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht angeführt worden, ist deshalb unzutreffend.
Das weitere Vorbringen der Revision, soweit es den Ausschluß der Öffentlichkeit am 24. März 1976 betrifft, geht ebenfalls fehl. Mit diesem Vorbringen wird entgegen der Ansicht der Revision nicht der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO geltend gemacht. Denn dieser liegt nur vor, wenn die Öffentlichkeit unzulässig beschränkt worden ist (BGHSt 3, 176, 178 mit weiteren Nachweisen). Das trägt die Revision aber gerade nicht vor. Sie wendet sich vielmehr nur dagegen, daß dem Angeklagten, nachdem die Verteidigung den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragt hatte, nicht "ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, daß
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über den Ausschluß der Öffentlichkeit entgegen dem Antrag der Verteidigung in öffentlicher Sitzung verhandelt und daß der Beschluß, durch welchen bestimmten Personen die Anwesenheit gestattet wurde, nicht öffentlich verkündet worden sei. Es handelt sich also um Beanstandungen, die - soweit sie zu Recht erhoben worden sind - nur unter den Voraussetzungen des § 337 StPO beachtlich sein könnten (vgl. BCH aa0; BGH LM Nr. 2
zu § 33 StPO). Daß die beanstandete Verfahrensweise einen Einfluß auf die Urteilsfindung gehabt haben kann, ist jedoch auszuschließen.
b) Soweit die Revision vorbringt, auch am 29, März 1976 seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden, ist die Rüge unzulässig. Die Revision teilt nicht im einzelnen mit, in welchen Umständen sie die Verfahrensverletzung erblickt. Sie schildert nur den Verfahrensablauf, erklärt, "bei diesem Vorgehen" seien "teilweise die gleichen Fehler gemacht worden", wie sie bezüglich des Ausschlusses der Öffentlichkeit am 24. März 1976 gerügt worden seien, und nimmt im übrigen auf ihre "dortigen Ausführungen" Bezug. In diesen Vorbringen, insbesondere in dem Hinweis, es seien "teilweise" die gleichen Fehler gemacht worden, kann ein bestimmter, den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gerecht werdender Tatsachenvortrag nicht gesehen werden.
5. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer die Mitwirkung des von der Verteidigung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft,. Staatsanwälte unterliegen nicht den Vorschriften der §§ 22 ff. StPO über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (BVerfGE 25, 336, 345).
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Die für die Ablehnung von Richtern geltenden Vorschriften können wegen der grundsätzlich anderen Stellung des Staatsanwalts im Strafprozeß auf sie
auch nicht entsprechend angewendet werden. Ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist deshalb nicht möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe MDR 1974, 423),
6. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei bei seiner Vernehmung zur Sache am 25. März 1976 in der Zeit von 18 bis 19 Uhr nicht verhandlungs fähig gewesen, ist nicht erwiesen. Nach der Sitzungsniederschrift (Bd. VI Bl. 753) hat dieser erst um 19,10 Uhr mitgeteilt, er habe Tabletten eingenommen und könne der Hauptverhandlung nicht mehr folgen. Er hat dagegen nicht erklärt, daß er bereits vor diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, der Haupt verhandlung zu folgen. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte hierfür vor. Der Sitzungsniederschrift zufolge hat der Angeklagte "über die Art und Wirkung der eingenommenen Tabletten" keine Auskunft
. geben können. Die anwesenden drei Sachverständigen haben erklärt, sie hätten "jetzt den Eindruck", "daß der Ange - klagte der Hauptverhandlung nicht mehr folgen könne, dieser Eindruck sei bei ihnen vorher nicht entstanden, anderenfalls hätten sie darauf hingewiesen", Entgegen der Ansicht der Revision hatte das Landgericht unter diesen Umständen zu weiterer Aufklärung der Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten keinen Anlaß. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Sachverständigen hätten die genannte Erklärung nicht abgegeben, steht nicht nur im Gegensatz zu den Angaben in der vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterzeichneten Sitzungsniederschrift, sie wird auch widerlegt durch die dienstlichen
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Äußerungen der beiden beisitzenden Richter, die den wesentlichen Inhalt dieser Angaben bestätigt haben (Bd. VII Bl. 1160, 1162).
7. Der am 23. März 1976 gestellte Antrag der Verteidigung, den Sprachwissenschaftler Dr. Maldiiiii, zur Frage der Sprachkenntnisse des Angeklagten zu hören, ist nicht, wie die Revision behauptet, "zunächst zurückgestellt, später aber nicht entschieden worden", sondern in der Hauptverhandlung am 1. April 1976 durch begründeten Beschluß abglehnt worden (Bd. VI Bl. 778, . 779). Das ergibt sich übrigens auch aus der Revisionsrechtfertigungsschrift vom 30. Juni 1976 (S. 31),
8. Dieser Beschluß läßt keinen Rechtsfehler erkennen. ‚Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der einer anderen wissenschaftlichen Fachrichtung angehörende Sachverständige ein "weiterer Sachverständiger" im Sinne des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO. Daß der genannte Sachverständige über Forschungsmittel verfügte, die denen der vernommenen Sachverständigen überlegen erschienen, hat die Revision nicht dargetan.
9. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag abgelehnt, den Sachverständigen Dr. Js und Dr. Bier aufzugeben, ihre "Arbeitsaufzeichnungen" den Verteidigern zu überlassen, geht jedenfalls deshalb fehl, weil das Urteil nicht auf der Ablehnung dieses Antrags beruhen kann. Wie dem auf den Antrag ergangenen Beschluß zu entnehmen ist, hamielte es sich bei diesen Aufzeichnungen um persönliche Notizen, die nur der Vorbereitung der in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten gedient
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hatten. Auf diese Gutachten, nicht aber auf die Notizen, die sich die Sachverständigen zu deren Vorbereitung gemacht hatten, kam es aber für die Entscheidung allein
an. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1975 - 5 StR 113/75 - (mitgeteilt bei Dallinger MIR 1976, 17), auf den sich die Revision beruft, betraf nur die Offenlegung von Unterlagen über die angewendeten wissenschaftlichen Methoden. Diese sind hier offengelegt worden.
Denn das Landgericht hat auf den Antrag der Verteidigung dem Sachverständigen Dr. Bi aufgegeben, die Unterlagen über die angewendeten psychologischen Testverfahren vorzulegen, und der Sachverständige ist dieser Auf forderung nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, daß nicht alle diese Unterlagen vorgelegt worden sind, liegen nicht vor.
10. Die Rügen, mit denen sich die Revision dagegen wendet, daß den Hilfsbeweisamträgen der Verteidigung nicht stattgegeben worden sei, sind gleichfalls unbegründet. Ausführungen hierzu sind nur in folgenden Umfang veranlaßt;:
a) Die Ablehnung des Antrags auf Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Ka ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich nicht um einen Fall, in welchem nach der Recht - sprechung (vgl. BGHSt 8, 130, 131 mit weiteren Nachweisen) ausnahmsweise ein Sachverständiger hätte hinzugezogen werden müssen.
b) Auf die Frage, ob der in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen EM gestellte Hilfsbeweisamtrag
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mit zutreffender Begründung abgelehnt worden ist,
braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil ersichtlich nicht auf der Ablehnung des Antrags beruht. Nach den Urteilsgründen (UA S. 20) ist davon auszugehen, . daß die Ehefrau des Zeugen zum Tatgeschehen im wesentlichen die gleichen Angaben gemacht hat wie dieser. Für ihre Glaubwürdi gkeit konnte der unter Beweis gestellte "Widerspruch zur Aussage Ei", weil er nur diesen Zeugen betraf, nicht von Belang sei, sie wird ersichtlich von der Revision auch nicht angezweifelt. Außerdem hat nach den Urteilsgründen "über den Beginn der Schießerei " der Zeuge Keim "zuverlässige Angaben gemacht "
(UA S. 19), und der vom Zeugen Es geschilderte "Schlußakt", die Erschießung der Karin Weumes, ist von den Zeugen Me Mm, Hi, > ei, Frau u m Rediip und Frau zum Safp, die das Landgericht offensichtlich für glaubwürdig hält, "miterlebt und in ihrem Kern gleichlautend wiedergegeben" worden (UA S. 24). Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß die Vernehmung der im Beweisamtrag angegebenen Personen zu anderen Feststellungen geführt hätte.
c) Die Ablehnung der Hilfsbeweisamträge auf Zuziehung weiterer Sachverständiger läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat vier Sachverständige gehört, die zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangt sind. Es hat sich damit, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei erkennen lassen, eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seiner Schuld fähigkeit, verschafft. Die Gründe, aus denen es die Zuziehung weiterer Sachverständiger abgelehnt hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
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Die Behauptung der Revision, der Sachverständige Prof. Dr. Fesiiiiilil habe kein "endgültiges Gutachten" erstattet, ist ersichtlich unzutreffend. Es mag sein, daß der Sachverständige, wie die Revision vorträgt, zu Beginn seiner Ausführungen erklärt hat, daß diese nur als "vorläufig" angesehen werden sollten. Aus den Urteils gründen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß er nicht nur eine vorläufige Stellungnahme abgegeben hat, sondern in seiner gutachtlichen Äußerung zu einem endgültigen Ergebnis gelangt ist. Er hat, wie das Landgericht darlegt (UA S. 24), nachdem er den Angeklagten - allerdings nur kurz - psychiatrisch untersucht und dabei ein Testverfahren angewendet hatte, "die Gutachten der drei anderen Sachverständigen einer Überprüfung unterzogen und sich durch deren eingehende. Befragung die Grundlage ihrer Untersuch ingsergebnisse mitteilen lassen" und hat sich "schon auf Grund dieser Erkenntnisse in dem Bewußtsein seiner Verantwortung am Ende ohne Einschränkung. im Stande gesehen, die Richtigkeit der Ausführungen der Vorgutachter zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu bejahen mit der auf ausdrückliche Frage des Gerichts abschließenden Feststellung, daß auch seiner Auffassung nach unter Zugrundelegung des deutschen Rechts von dem Angeklagten bei der Ausführung der Tat die pathologische Grenze nicht erreicht worden sei", Dabei hat er, wie ebenfalls aus den Urteilsgründen hervorgeht, auch eine eindeutige Stellungnahme zur Frage des Vorliegens eines bis heute nachwirkenden Hirnschadens beim Angeklagten abgegeben.
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d) Die Rüge, der Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung der von der Verteidigung benannten Ärzte in Sizilien als sachverständige Zeugen sei zu Unrecht abgelehnt worden, geht im Ergebnis ebenfalls fehl. Es kann offen bleiben, ob in dem Antrag die Tatsachen, die durch die Zeugenaussagen bewiesen werden sollten, bestimmt genug bezeichnet worden sind und damit der Antrag insoweit überhaupt zulässig war. Auf die Frage, ob der Angeklagte an einer frühkimilichen Hirnschädigung erkrankt war, zu der die beiden Ärzte offenbar vernommen werden sollten, konnte es jedenfalls nicht ankommen. Denn für die Urteilsfindung war allein von Bedeutung, ob der Angeklagte zur Tatzeit unter den Folgen einer solchen Hirnschädigung gelitten hat. Das ist aber, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 24 bis 26), durch die Sachverständigen ausgeschlossen worden. Das Urteil kann deshalb nicht darauf beruhen, daß diese Ärzte nicht vernommen worden sind.
11. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet,
Il. Sachbeschwerde
1. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht nicht eine natürliche Handlungseinheit sondern vier selbständige Tötungshandlungen angenommen, wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Der Angeklagte hat sich, wie das Landgericht dargetan hat (UA S. 26), "nach den
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Schüssen auf ein Opfer jeweils dem nächsten zugewandt
und mit jeweils neuer Willensbetätigung, zuletzt sogar nach dem Nachladen der Waffe, die vier Personen niedergeschossen". Es handelte sich also um getrennte Willensbetätigungen, d.h. getrennte, nacheinander vorgenommene Handlungen im natürlichen Sinn, die sich, weil sie sich Jeweils gegen das Leben einer anderen Person, also gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten, unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zu einer Einheit verbinden lassen (vgl. BGHSt 16, 397, 398 mit weiteren Nachweisen).
2. Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.
a) Die Begründung, mit der das Landgericht in allen Fällen die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 213 StGB verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat insbesondere rechtsfehlerfrei dargetan, daß. die "beleidigenden Äußerungen, wie sie unmittelbar vor der Tat von der Gruppe um
Karin Wälter gegenüber dem Angeklagten möglicherweise ausgesprochen" wurden, nicht als schwere Beleidigungen im Sinne dieser Bestimmung zu werten sind. Daß der Angeklagte, wie die Revision meint, "die Beleidigungen als so schwer angesehen" hat, "daß er meinte, nur durch die Tötung der Beleidiger seine Ehre wiederher stellen zu können", ist unerheblich. Für die Frage, ob eine Beleidigung als schwer anzusehen ist, kommt es nicht
auf die Meinung des Täters an, sie ist vielmehr - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - Sache der tatrichterlichen Würdigung und nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 1961 - 5 StR 80/61 - 5. 4, 5). Unzutreffend ist auch die
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Ansicht der Revision, das Landgericht habe nicht
geprüft, ob die Tötungshandlungen als sonstige
minder schwere Fälle im Sinne des § 213 StGB anzusehen seien. Es trifft zwar zu, daß das Landgericht insoweit nur erklärt hat, es seien auch sonst "keine anderen mildernden Umstände" im Sinne dieser Bestimmung zu finden. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß es mit dieser, der früheren Fassung des §§ 213 StGB entnommenen Formulierung gemeint hat, daß die Tötıngshandlungen auch sonst nicht als minder schwere Fälle
im Sinne dieser Bestimmung zu werten seien, Diese Ansicht des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie die Annahme mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB aF setzt auch die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB nF voraus, daß besondere Umstände vorliegen, welche die Anwendung des in § 212 StGB festgelegten Strafrahmens bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen , als unangemessen hart erscheinen ließe (BGH bei Dallinger MDR 1975, 542 mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht, als es diese, nach seinen pflichtgemäßen Ermessen zu beantwortende Frage (vel. BGHSt 1, 203, 205) verneint hat, von rechtlich falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, sind nicht erkennbar.
b) Die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags im Fall Karin We hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Die von der Revision vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 212 Abs. 2 StGB teilt der Senat nicht. Er sieht sich deshalb
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nicht veranlasst, von der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, der bei seinen Entscheidungen
zu dieser Vorschrift niemals Anlaß zu Zweifeln
an deren Verfassungsmäßigkeit gesehen hat (vgl. BCH Urteile vom 13. Mai 1958 - 1 StR 184/58 -, vom
21. September 1965 - 5 StR 330/65 - und vom 14. Juli
1967 - 4 StR 200/67 -), abzugehen. Auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die Anwendung des § 212
Abs. 2 StGB gehen fehl. Die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist eine Frage der Strafzumessung, die dem Tatrichter obliegt. Das Revisionsgericht kann die gebotene Abwägung und Würdigung aller hierfür
in Betracht zu ziehenden Umstände nicht selbst vornehmen. Es kann und darf nur nachprüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH NJW 192, 234;
BGH Urteil vom 13. März 1975 - 4 StR 557/74 - mit wei teren Nachweisen). Ein solcher ist nicht erkennbar. Das Landgericht hat ersichtlich nicht verkannt, daß ein besonders schwerer Fall nur dann vorliegt, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß vorkommenden und vom Gesetz für den Spielrawm des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen an Strafwürdigkeit so
weit übertrifft, daß der ordentliche Strafrahmen nicht ausreicht (BGHSt 5, 124, 130). Es hat auf der Grundlage einer eingehenden Würdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten dargetan, aus welchen Gründen es zu der Überzeugung gelangt ist, daß die
Tötung der Karin We sich "sowohl von den vorangegangenen Tötungen der Begleiter" des Mädchens als auch "von anderen vorsätzlichen Tötungen in einem Maße" unterscheidet, "das sie als besonders schwer charakterisiert",
. werden.
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Es hat sich dabei im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gehalten. Das gilt insbesondere für seine Erwägung, "die Motive, die den Angeklagten zur Tötung dieses letzten Opfers veranlaßt haben", seien "niedrigen Beweggrinden sehr nahe" gekommen, eine Erwägung, die angesichts der hierzu getroffenen Feststellungen (vgl.
die Ausführungen auf UA S. 28, 29) jedenfalls nicht fernliegt. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch
die weitere Erwägung des Landgerichts, es habe sich um eine "einer Hinrichtung ähnlichen Bluttat" gehandelt.
Das Landgericht wollte damit, wie sich aus seinem vorangegangenen Ausführungen ergibt, ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte "mit unbedingtem Vernichtungswillen" gehandelt hat. Auch diese, aus den Feststellungen "zum Tatgeschehen gezogene Schlußfolgerung (UA S. 21) 1äßt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei seinen Erwägungen zur Frage des Vorliegens eines besonders schweren Falles auch die Einstellung des Angeklagten zum Tatgeschehen und dessen Folgen berücksichtigt hat, die er im Vorverfahren und
in der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben hat. Auch insoweit hat sich das Landgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gehalten.
c) Die Strafzumessungsgründe sind auch in sonstiger Hinsicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.
Die Revision des Angeklagten muß deshalb verworfen
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B) Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft den Angeklagten in allen vier Fällen nur wegen Totschlags, nicht aber wegen Mordes verurteilt hat. Sie ist der Meinung, das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB verneint. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, das Gericht habe "die Taten jeweils mır isoliert gewürdigt und dabei den Gesichtspunkt, daß die Taten auf einem einheitlichen Tatentschluß des Angeklagten beruhten, nicht die erforderliche Beachtung geschenkt", "andererseits aber übersehen, daß die Tatmotive des Angeklagten jeweils differenziert in Bezug auf das einzelne Opfer untersucht werden müssen", Dieses Vorbringen wird den Ausführungen in den Urteilsgründen nicht gerecht.
Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, daß das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, die gesamten Tatumstände, soweit sie für diese Prüfung von Belang sind, sowohl im Zusammenhang als auch in Bezug auf die einzelnen Tötwngshandlungen untersucht hat. Es hat zunächst die Beweggründe des Angeklagten bei allen vier Taten im Zusammenhang gewürdigt und dabei, wie sich aus seinen Ausführungen zu den "der Tat unmittelbar voraus gegangenen Ereignissen" (UA S. 27, 28) ergibt, auch berücksichtigt, daß die Tötung aller vier Personen auf einem einheitlichen Tatentschluß beruhte. Auf Grund der eingehenden Würdigung
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aller dieser Umstände ist es in rechtlich nicht zu‘ beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß den Taten eine Mehrzahl von Beweggründen zugrunde lag,
die es im einzelnen aufführt (UA S. 28). Es unterscheidet dann zwischen den "zunächst erfolgten Tötıngen der ersten drei Opfer" und der anschließenden Tötung der Karin WEM. Zu einer weiteren Differenzierung hatte es keinen Anlaß. Da - wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt - bei den ersten, "in. schneller Aufeinanderfolge durchgeführten" drei Tötungshandlungen die Beweggründe Jeweils die gleichen waren, ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, der das Landgericht veranlassen mußte, jeden dieser drei Fälle noch einmal gesondert zu untersuchen.
Die Ausführungen des Landgerichts, in denen es darlegt, aus welchen Gründen es zu der Überzeugung gelangt ist, daß dem Angeklagten ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nicht nachzuweisen sei, lassen ebenfalls keinen ' Rechtsirrtum erkennen. Im Anschluß an die Darlegung der allen vier Taten gemeinsamen Beweggründe erklärt es, "unter diesem Motivbündel" befänden sich auch Beweggründe, die "nicht als niedrig angesehen werden können", Das ist . rechtlich nicht zu beanstanden. Denn Beweggründe wie "Enttäuschung über den endgültigen Abbruch des Liebesverhältnisses", "verschmähte Liebe" aber auch "verletz te Mannesehre" müssen nach allgemeiner sittlicher Wertung nicht unbedingt als auf tiefster Stufe stehend und deshalb besonders verwerflich angesehen werden. Bezüglich der ersten drei Fälle erklärt das Landgericht dann weiter, es könne "nicht sicher festgestellt werden, daß eines der dabei genannten, als niedrig zu qualifizierenden Merkmale
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wie der Wut oder des Vernichtungswillens der entscheidende Antrieb des Angeklagten zu diesen in schneller Aufeinanderfolge durchge führten Tötungen gewesen! sei, und verneint deshalb den Tatbestand des Mordes. Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn - wie hier - ein sog, Motivbündel in Betracht kommt, an dem niedrige und nichtniedrige Beweggründe beteiligt sind, so kommt es nicht
auf den einzelnen Beweggrund, sondern auf den Tötungsbeweggrund als ganzes an. In einen solchen Fall ist auf Grund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, insbesondere der Vielheit der ihn beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen, so wie sie wirklich bestimmend geworden sind, festzustellen, ob das entscheidende Haupt - motiv, das Motiv also, durch welches der Tötwngsentschluß seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat, als niedrig zu bewerten ist (vgl. BGH Urteil vom 8. August 1967
- 1 StR 313/67 -; BGH GA 1974, 370, jeweils mit weiteren Nachweisen; OHGSt 1, 321, 328). Das hat das Landgericht ersichtlich nicht verkannt. Es ist bei seiner Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der ihn bestimmenden Motive zu der Überzeugung gelangt, daß die
in dem "Motivbündel" enthaltenen niedrigen Beweggründe nicht der "entscheidende Antrieb" für den Angeklagten waren. Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht bei
seiner Überzeugungsbildung von rechtlich falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, liegen nicht vor. Das Landgericht hat somit in diesen drei Fällen das Vorliegen niedriger Beweggründe und damit den Tatbestand des Mordes rechtlich unangreifbar vereint.
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Auch im Fall Karin VaRmmEn hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat hier auf Grund einer eingehenden Würdigung der Tatumstände unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten dargelegt, sein Verhalten deute "in hohem Maße darauf hin, daß der Beweggrund der Beleidigung keine Rolle mehr spielte und der der verletzten Mannesehre zurückgetreten war hinter den jetzt noch allein beherrschend en willen, Karin Ve zu vernichten", Es verkennt dabei nicht, daß ein solcher "unbedingter Vernichtungswille" als niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB angesehen werden kann. Gleichwohl hat es auch hier das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals verneint, weil es auf Grund seiner Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, "wie sie von den Sachverständigen überzeugend charakterisiert" wurde, zu dem Ergebnis gelangt ist, daß dieser "sich noch im Stadium der kulturellen Anpassung und damit in einem Zustand interkul tureller Spannungen" befand, "der es nicht end gültig ausschließen läßt, daß er im Augenblick der Tat nach den vorausgegangenen Erlebnissen in sizilianische Denkweisen zurückgefallen ist und deshalb das krasse Mißverhältnis zwischen Anlaß der Tötung der Karin We und ihren Erfolg nicht in ausreichendem Maße in sein Bewußtsein aufgenommen hat", Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar setzt die Annahme niedriger Beweggründe nur voraus, daß sich der Täter dieser Beweggründe bewußt geworden ist, er braucht sie nicht selbst als niedrig bewertet zu haben (BGH LM Nr. 2 zu § 211 StGB). Erforderlich ist aber, daß er zu einer solchen Wertung nach seiner Persönlichkeit überh aupt im Stande war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 723).
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Wenn der Täter auf Grund eines Persönlichkeitsmangels nicht in der Lage war, die Tat als besonders verwerflich und verächtlich zu erkennen, so kann dies bei der sittlichen Bewertung der Tat berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei Ausländern, wenn diese in - von den unseren abweichenden - Anschauungen und Vorstellungen ihrer Heimat befangen sind, von denen sie sich zur Tatzeit noch nicht lösen konnten (BGH GA 1967, 244). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Das Landgericht hält es, wie seinen vorstehend dargelegten Ausführungen zu entnehmen ist, für nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte, der sich noch "im Stadiwm der kulturellen Anpassung" befand, "in sizilianische Denkweisen zurückgefallen ist" und deshalb das besonders Verwerfliche und Verächtliche seines Handelns nicht erkannt hat. Es hat deshalb auch in diesem Fall rechtlich unangreifbar das Vorliegen niedriger Beweggründe und damit den Tatbestand des Mordes verneint.
2. Die Revision trägt weiter vor, das Urteil sei "auf jeden Fall insoweit rechtsfehlerhaft, als das Gericht die Tötung der Begleiter von Karin Vie nicht Jeweils als einen besonders schweren Fall des Totschlags gewertet hat". Auch damit kann sie nicht durchdringen. Die Frage ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist, wie oben dargelegt, eine Frage der Strafzumessung, die dem Tatrichter obliegt. Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob diesem dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist, es darf dagegen nicht, wie die Revision offenbar meint, die gebotene Abwägung und Würdigung aller hierfür in Betracht zu ziehenden Umstände selbst
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vornehmen. Ein solcher Rechtsfehler ist jedoch nicht erkennbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
daß das Landgericht für die Beurteilung dieser Frage wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß es die Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat, die nach Ansicht der Revision jeweils für das Vorliegen eines besonders schweren Falles sprechen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß das Landgericht, soweit es in diesen drei Fällen den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB für ausreichend erachtet hat, im Rahmen seines tatrichterlichen ‚Ermessens geblieben ist.
3. Auch sonst sind in dem Urteil keine durchgreifenden
Rechtsfehler erkennbar.
Die Revision der Staatsanwaltschaft muß deshalb ebenfalls verworfen werden,
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Da die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren neben der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werden kann, ist die Urteilsformel jedoch dahin abzuändern, daß die Angabe dieser Gesamtstrafe entfällt (§ 260 Abs. 4 S. 5 StPpo).
Mayr Hürxthal Mayer Zipfel Knoblich