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BGH Urteil vom 24.11.1983 – 4 StR 551/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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24. 19-

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Wilfried Regie zus Hammmmmm, geboren am EEE 1950 in SE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

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#8

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MEEEEENEED aus Hemmmmmmiis als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 11. März 1983

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Totschlags in zwei Fällen und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe: I.

1. Der in einem Bordell in Hannover beschäftigte Angeklagte lernte Anfang 1982 die Prostituierte Karin Bee geborene WEREEEB kennen. Er fühlte sich zu ihr in besonderer Weise hingezogen; auch sie wandte sich ihm zu. Aus Furcht vor ihrem Ehemann und Zuhälter, der eine "Ablösesumme" von ca. 30.000,-- DM forderte, erwarb der Angeklagte eine Pistole und floh danach zusammen mit der Frau nach Göttingen, wo beide Aufnahme in der Wohnung der Eltern Wege fanden. Diese ließen den Angeklagten jedoch deutlich spüren, daß er ihnen unsympathisch sei.

Am 30. Juli 1982 nahmen der Angeklagte und Karin Bee an einem Grillabend teil. Als Karin Be ihm Zärtlichkeiten verwehrte, wurde er ärgerlich. Nach dem Ende des Festes trennte er sich von ihr und den Eltern, da er spürte, daß in ihm eine sich steigernde aggressive Stimmung vorhanden war. "Weil er wußte, daß er nach Alkoholgenuß zu aggressiven Entladungen j neigte, wollte er, wie schon so oft zuvor, nicht mit in die Wohnung gehen" (UA 11). Stattdessen rief er im Verlauf der

nächsten ein bis zwei Stunden immer wieder an und forderte Karin Bee auf, sofort zu ihm zu kommen, was diese ablehnte Zwischendurch fuhr er mehrfach mit quietschenden Reifen und hupend am Haus vorbei. Bei einem der letzten Anrufe äußerte der Angeklagte, er habe noch sechs Schuß; zuerst werde er Karins Hund erschießen und vor ihre Tür legen, dann werde er auf ihre Eltern feuern. Als der Vater, Willi Weggw, ihn schließlich aufforderte, am nächsten Tag seine Sachen zu hol begab er sich zu einem Vereinshaus und trank dort mit anwese den Bekannten Alkohol. Er wirkte niedergeschlagen und erklär auf entsprechende Frage, er sei vor die Tür gesetzt worden, nächsten Tag wolle er mit Karin sprechen; wenn sie nicht zu zurüickkomme, habe alles keinen Sinn mehr, er werde sie dann bringen.

Am nächsten Morgen rief der Angeklagte Karin Bee an. Diese kam mit ihrem Vater zu seinem Pkw, brachte aber seine Habe mit. Während einer Aussprache machte sie ihm den Vorsch sich für eine Woche zu trennen. Da der Vater ungeduldig wurd wurden die Sachen des Angeklagten umgeladen; dazu hatte Will Wege neben dem Fahrzeug des Angeklagten angehalten. Als b schon abfahrbereit hinter den Lenkrädern ihrer Wagen saßen, brachte Karin Be noch eine Tasche. Auf erneute Bitte des Angeklagten, mit ihm zu kommen, beugte sie sich zu ihm. Dara wurde ihr Vater sehr laut und forderte sie auf, zu kommen un den Blödmann - gemeint war der Angeklagte - gehen zu lassen.

Der Angeklagte "hatte sich schon über das Verhalten des Willi Weib geärgert und dessen Auftreten als störend empfunden, als er sich zuvor beim Auf- und Abgehen mit Karin BB unterhalten hatte. In diesem Augenblick nun aber, als sich Karin BB zu ihm hinunterbeugte, glaubte er, fast an seinem Ziel zu sein, seine über alles geliebte Karin Be

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zum Mitgehen bewegen zu können. Das laute Schreien von Willi Weg und insbesondere der Inhalt dessen Aufforderung an seine Tochter, sie solle endlich kommen und den Blödmann stehen lassen, machten in den Augen des Angeklagten seine

kurz vor dem Ziel stehenden Bemühungen zunichte. Der Angeklagte geriet deshalb in äußerste Erregung. Er faßte in einer überschäumenden Gemütserregung spontan den Entschluß, Willi Wei als trennendes Hindernis zwischen sich und Karin BEE zu vernichten" (UA 19). Er holte unter dem Fahrersitz seinen Revolver hervor und schoß sofort durch die Scheibe seines Wagens auf den anderen, der in den Oberarm getroffen wurde. Karin Be lief schreiend weg. Der Angeklagte stieg nun aus. Er glaubte, durch den Schuß auf den Vater alles verdorben und Karin Bee für immer verloren zu haben, Er richtete seinen Vernichtungswillen in diesem Augenblick gegen sie. "Sein in der Nacht ... geäußerter Gedanke, er wolle Karin BED umbringen, wenn sie nicht zu ihm zurückkomme, verwandelte sich in ihm zum festen Entschluß. Aus einer Entfernung von

ca. 3,20 m schoß er auf sie und traf sie in ihre linke Schulter" (UA 20). Während die Frau schreiend weiterlief, wandte sich der Angeklagte erneut ihrem Vater zu. Er schoß auf ihn durch die hintere Seitenscheibe, ohne zu treffen. Dieser verließ nunmehr seinen Wagen, fiel aber zu Boden. Der Angeklagte ging um das Fahrzeug herum, trat nahe an den am Boden liegenden Willi Weg» heran und schoß ihm aus einer Entfernung von

60 cm eine Kugel in den Kopf. Der Schuß war tödlich. Danach rannte der Angeklagte hinter Karin Bee her. Im Laufen schoß er, die Waffe in beiden Händen haltend, auf sie; doch traf keiner der weiteren Schüsse. Nach etwa 110 m brach Karin Bes in einem Hauseingang zusammen. Als der Angeklagte sie erreichte flehte sie um ihr Leben. Der Angeklagte antwortete nicht, sonde hielt die Waffe weiter auf sie gerichtet. Er drückte schließlic ab. Es löste sich jedoch kein Schuß, weil der Revolver leergeschossen war. Karin Dee verstarb im Krankenhaus an einem Verblutungsschock.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlag in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Fern: hat es ihn der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen und, ohne insoweit auf eine Strafe zu erkennen, eine Maßregel nach § 69 StGB verhängt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs uı zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen bleibt es ohne Erfolg.

II.

1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Die Rüge, das Landgericht habe den Angeklagten ohne Grund während der Vernehmung der Zeugin Wege aus dem Sitzungszimmer entfernt genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da die Revision die die Entfernung anordnende Entscheidung de Landgerichts und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge nicht mitteilt. Die Rüge, § 265 StPO sei verletzt, ist infolge der Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos; sie wäre im übrigen offensichtlich unbegründet.

2. Dagegen hält die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch die Tötung der Karin BEE und ihres Vaters nur eine Handlung im Rechtssinne begangen, der Nachprüfung nicht stand,

Der Angeklagte schoß zunächst auf Willi Wege. Erst als er sah, welche Folgen der Schuß für seine Beziehung zu Karin BB haben würde, richtete er seinen Vernichtungswille gegen sie. Die Tötung der beiden Menschen beruhte daher auf 8 trennten Willensbetätigungen. Mehrere Willensbetätigungen, di

jeweils andere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen, können aber weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan und Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne werden. Sie lassen sich unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zu einer Einheit verbinden (BGHSt 2, 246, 247; 16, 397, 398; BGH NUW 1977, 2321 m. Anm. Maiwald NJW 1978, 300, 302; BGH Strafvert. 1981, 396; Urteile vom 1. Juni 1976 - 5 StR 237/76; vom 10. Februar 1977 -

4 StR 623/76; vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76; vom 25. Juli 1978 - 5 StR 331/78). Der Angeklagte hat daher zwei Verbrechen des Totschlags begangen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen; der Verteidiger hat die Änderung in der Hauptverhandlung selbst beantragt. Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr ist rechtsfehlerfrei.

3, Der Strafausspruch ist insgesamt aufzuheben.

a) Bereits die Änderung des Schuldspruchs nötigt das Landgericht, die Strafe auf der Grundlage zweier selbständiger Taten neu zu bemessen. Der Senat vermag diese Bemessung und ihr Ergebnis nicht. vorwegzunehmen.

b) Darüber hinaus leidet die bisherige Strafzumessung des Landgerichts unter Rechtsfehlern, die zur Aufhebung des Urteils in diesem Umfang nötigen.

Das sachverständig beratene Landgericht kann nicht ausschließen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat erheblich vermindert war. Dazu führt es aus, der Angeklagte leide zwar nicht an einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB (UA 48). Während der Tat könne aber ein affektiver Ausnahmezustand vorgelegen haben, der durch die bestehende Konfliktlage, die Persönlichkeitsstruktur und

eine alkoholbedingte Enthemmung - die Blutalkoholkonzentrati betrug 1,43 - 1,69 %0o, UA 35 - noch begünstigt wurde (UA 44, 49). Zu einer Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 StGB b stehe jedoch kein Anlaß. Dem Angeklagten sei seine Neigung, auf als kränkend empfundene Ereignisse mit aggressiven Ausbrüchen zu reagieren, bekannt gewesen (UA 51). Die Idee, Wil Weg und Karin Be zu töten, sei für ihn nicht Üüberraschend gekommen (UA 53), sondern latent vorhanden und weit gehend vorbedacht (UA 62) gewesen. Er habe daher Grund gehab dafür Sorge zu tragen, daß er nicht in die Nähe der Waffe ge langte (UA 52).

Dagegen sei die Tat auch unter Berücksichtigung der bestehenden Konfliktlage und der Persönlichkeitsstruktur sow der alkoholbedingten Enthemmung des Angeklagten (UA 62). als besonders schwerer Fall des Totschlags zu werten. Die Tat komme einem Mord sehr nahe; es beständen lediglich Zweifel, ob der Angeklagte die bei den Opfern gegebene Arg- und Wehrlosigkeit bewußt ausgenutzt habe (UA 54). Jedoch habe der An geklagte zwei Menschen getötet und durch die Art der Tatausführung sowie die zugrunde liegenden Beweggründe einen unbedingten und unnachgiebigen Vernichtungswillen gezeigt, der d Tat als besonders verwerflich erscheinen lasse,

aa) Das Landgericht hat die verminderte Schuldfähigkei des Angeklagten für unbeachtlich gehalten und gänzlich aus seinen Erwägungen zur Strafhöhe ausgeschieden. Seine Begründung dafür ist jedoch nicht tragfähig.

Richtig ist zwar, daß der Angeklagte alle Kraft aufbieten mußte, um den Tötungsgedanken zu widerstehen, die er - wie rechtsfehlerfrei festgestellt ist - seit dem Abend vor der Tat hegte. Daß er dies nicht tat, begründet aber zunächs nur den Vorwurf, überhaupt vorsätzlich getötet zu haben. Ob

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den Angeklagten bei der Tat beherrschende Affekt seine Schuld milderte, mußte dagegen aus der Situation heraus beurteilt werden, die zur Entstehung des Affekts geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1975 - 1 StR 633/75, bei Holtz MDR 1976, 633). Allein unter diesem Blickwinkel durfte das Landgericht daher prüfen, ob es die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten unberücksichtigt lassen wollte. Dabei hatte es

zu untersuchen, ob der Angeklagte den seine Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Affektzustand vermeiden konnte. Konnte er ihn vermeiden, war der Tatrichter zu einer Strafmilderung nicht genötigt (Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl., § 20 Rdn. 10, 5 21 Ran. 6; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts 3. Aufl., S. 359; Leipziger Kommentar 10. Aufl., § 212 Rdn. 27; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl., § 20 Rdn. 15, § 21 Rdn. 20; vgl. auch BVerfGE 50, 5, 12). Bei dieser Prüfung hatte das Landgericht zu beachten, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vor dem eigentlichen Tatgeschehen nicht eingeschränkt war, daß er um seine Neigung, auf Kränkungen durch aggressive Entladungen zu reagieren, wußte und gelernt hatte, sich zu beherrschen. Es läßt jedoch Erwägungen darüber vermissen, ob der Angeklagte die Entstehung des Affekts auch in der konkreten Tatsituation vermeiden konnte. Diese war durch eine besondere Zuspitzung im Verhältnis des Angeklagten zu Karin Brass und durch ein ungeduldiges, kränkendes Verhalten ihres Vaters gekennzeichnet. Daß der Angeklagte unter diesen Umständen und

im Hinblick auf seine körperliche und seelische Verfassung

zur gebotenen Selbstbeherrschung imstande war, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. Zu Unrecht hat das Landgericht deshalb diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Zusammenhang keine Beachtung geschenkt.

bb) Daß der Täter eines Totschlags zurechenbar die äußeren Mordmerkmale verwirklicht, darf zwar straferschwerend berücksichtigt werden. Unzulässig ist es aber, einen besonders

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schweren Fall des Totschlags anzunehmen, obwohl der Mordtatbestand in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt ist und keine sonstigen unrechts- und schuldsteigernden Umstände vorliegen (vgl. BVerfG JR 1979, 28 m. Anm. Bruns; BGH NStZ 1981, 258, 259). Die Ausführungen des Landgerichts dazu, daß die Taten des Angeklagten heimtückischer Tötung nahekommen, sind widersprüchlich und unklar, so daß sie seine Wertung nicht rechtfertigen. So ist angesichts einer Reihe von Formulierun im Urteil die Behauptung der Revision nicht von der Hand zu weisen, daß das Landgericht die Nähe zur Heimtücke mit der Stärke eines dahingehenden Verdachts gleichgesetzt habe, Dar hinaus läßt das Landgericht nicht klar erkennen, worin es di äußeren Merkmale des § 211 StGB erblickt; offenbar nimmt es (objektiv) heimtückisches Vorgehen gegenüber Karin Brass an. Diese war jedoch, als der Angeklagte den Tatentschluß faßte, nicht mehr arglos. Vielmehr hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits auf ihren Vater geschossen, und sie lief deshalb schre davon. Die Strafe muß daher auch aus diesen Gründen neu beme werden.

III.

In der neuen Hauptverhandlung ist der Tatrichter nicht gehindert, wiederum auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erken nen. Er wird in einem solchen Fall aber das Verbot der Schle terstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten haben. Die versehentlich unterlassene Verhängung einer Strafe wegen des Ve kehrsdelikts kann der Tatrichter nachholen, ohne gegen diese:

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Verbot zu verstoßen (BGHSt 30, 93, 97). Insoweit wäre das zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Urteil des Senats vom 22. September 1983 - 4 StR 415/83 zu beachten.

Salger Knoblich Ruß Goydke Jähnke