Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 07.10.1994 – 2 StR 319/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
. BGHSt: nein ‘Veröffentlichung: ja stGB 1975 8 211 Abs. 2 i Blutrache als niedriger Beweggrund.
S
Nachschlagewerk: ja . BGHSt: nein ‘Veröffentlichung: ja
stGB 1975 8 211 Abs. 2
i Blutrache als niedriger Beweggrund.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 1994 - 2 StR 319/94 - LG Bonn |
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
7. Oktober 1994 in der Strafsache
gegen
1. Esret Y OD „aus EEE, geboren am a GE 1955 in SED (TED) ,
2. Yusuf Se EB aus HE. geboren am @. EEE 1974 in EIEEED (TEE) ,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1994, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Dr. Bode, Athing als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
E22
Rechtsanwalt EEEEEB aus EEE für den Angeklagten Ya, Rechtsreferendar Dr. MEER aus m für den Angeklagten Sc als Verteidiger,
Justizobersekretärin ze» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. November 1993 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Esref Ya wegen Totschlägs zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und den Angeklagten Yusuf Se@B vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen den Freispruch des Angeklagten Senol.
Hinsichtlich des Angeklagten YAEEEDB beanstandet sie - mit der Sachrüge - die Verneinung niedriger Beweggründe und damit die Bewertung der Tat als Totschlag statt als Mord.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Freispruch des Angeklagten Se»
a) Die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung des
in der Türkei lebenden Zeugen Selahattin YaBB gemäß S 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat ausführlich dargelegt, warum von dem Zeugen eine wahrheitsgemäße Aufklärung im Sinne der von der Staatsanwaltschaft behaupteten Tatbeteiligung des Angeklagten Se@R nicht zu erwarten ist.
Die Rüge der Revision, der Beschluß enthalte eine unzulässige Beweisamtizipation geht schon deswegen fehl, weil das Gericht bei der Entscheidung über einen Beweisamtrag, mit dem die Vernehmung eines im Ausland lebenden Zeugen beantragt wird, vom Verbot der Beweisamtizipation befreit ist (BGHSt 40, 60 = StV 94, 229).
b) Den Beweisamtrag auf Vernehmung der türkischen Polizeibeamten, die den Zeugen Seiahattin YEEEEWB vernommen naben sollen, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt. Es hat in seinem Beschluß ausgeführt, warum angesichts der bereits aus anderen Gründen bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gemäß § 251 Abs. 3 StPO verlesenen Aussage, den Umständen, unter denen die frühere Vernehmung des Zeugen erfolgte, keine Bedeutung zukomnt.
c) Der Antrag auf Verlesung der richterlichen Vernehmung der genannten türkischen Polizeibeamten hätte gemäß § 245 Abs. 2 StPO zwar nicht wegen Bedeutungslosigkeit der
Beweisbehauptung zurückgewiesen werden dürfen; da jedoch die Beweisbehauptung, die durch die Verlesung bewiesen werden sollte, aus den oben unter b) genannten Gründen tatsächlich ohne Bedeutung ist, kann das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler nicht beruhen.
d) Da auch die - allgemein erhobene - Sachrüge keinen Rechtsfehler aufgedeckt hat, ist die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch zu verwerfen.
2. Verurteilung des Angeklagten Esref Ya»
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht diesen Angeklagten nur wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt.
Zu erörtern ist lediglich die Frage, ob Tötung aus niedrigen Beweggründen rechtsfehlerfrei verneint wurde.
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
"Bei Ausländern können daher auch Anschauungen ihrer Heimat eine Rolle spielen, weshalb die Tötung aus solchen Wertvorstellungen heraus, wie im Falle der Blutrache, bei Tätern, die von einer solchen Vorstellungswelt durchdrungen sind, in der Regel kein niedriger Beweggrund sind ... Zu diesem Kreis von Tätern gehört auch der Angeklagte YaBB, dessen Familie ebenso wie er selbst vom Blutrachegedanken durchdrungen ist, wozu wesentlich die Vorstellung gehört, daß die Sippe eines Getöteten umso eher Selbstvergeltung zu üben hat, je weniger der Staat gegen den Schädiger die in
ihren Augen verdiente Strafe verhängt. Aus einer solchen Motivation heraus wurde vorliegend seitens der Familie Ya - GEB Ger Angeklagte Esref YEWB für die Durchführung der Tötung des Mehmet BEEEB ausgewählt. Unerheblich für die Beurteilung, daß die von dem Angeklagten YWB aus dem Gedanken der Blutrache heraus vorgenommene Tötung des Mehmet BEE nicht als aus niedrigen Beweggründen erfolgt anzusehen ist, ist der Umstand, daß vorliegend zwischen dem vorangegangenen Opfer, dem Ali Riza Sell, und dem Angeklagten Ye- “EEE keine durch Verwandtschaft begründete blutsmäßige Beziehung bestand. Bei der Blutrache kommt es für die Motivation des Täters maßgeblich nämlich nicht auf seine eigene Person, sondern, wie der Kammer aus eigener Sachkunde bekannt ist, darauf an, daß die Sippe, der der Täter angehört, zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Wahrung der Familienehre die geplante Tat gebiete, und sie sodann aufgrund dessen moralischen Druck auf das zur Ausführung der Tat vorgesehene Mitglied der Sippe ausübt. Vorliegend war die Familie YEEEB auf Drängen der Familie Se aufgrund des Umstandes, daß Ali Riza Se@® lediglich versehentlich anstelie des vorgesehenen Abdurrahman YED setötet worden war, zu dem Entschluß gelangt, daß die Wahrung der Familienehre die Beteiligung der Familie YEB an der Tötung des Mehmet BEER erforderlich mache und hatte hierzu den Angeklagten Esref YA ausersehen, der sodann aus dieser Motivation heraus die Tat ausführte."
Diese Begründung wäre fehlerhaft, wenn das Landgericht Tötung aus dem Motiv der Blutrache schon deshalb nicht als Mord aus niedrigen Beweggründen bewerten würde, weil der Täter in einer anderen Vorstellungswelt lebt.
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Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, vor deren Gericht sich der Angeklagte zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. Jähnke LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 39; Eser in Schönke/Schröder StGB,
24. Aufl. S 211 Rdn. 18).
Tötung aus Blutrache, bei der sich der Täter seiner "persönlichen Ehre und der Familienehre" wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt, ist als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen. Besonders in einer Rechtsgemeinschaft, die das Lebensrecht des Menschen so hoch einschätzt, daß sie es auch einem Täter nicht aberkennt, der denkbar schwerste verbrecherische Schuld auf sich geladen hat, ist Tötung aus dem Motiv der Blutrache in der Regel in höchstem Maße verwerflich und begründet die Annahme niedriger Beweggründe.
Diese Bewertung führt allerdings dann nicht zu einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen, wenn dem Täter bei der Tat die Umstände nicht bewußt waren, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, oder wenn es ihm nicht möglich war, seine gefühlsmäßigen Regungen, die sein Handeln bestimmen, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGHR StGB $S 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 2, 4, 10, 12, 15, 24, 28).
Wurde der einem fremden Kulturkreis - der Blutrache duldet oder gar fordert - entstammende Täter noch derart stark von den Vorstellungen und Anschauungen seiner Heimat beherrscht, daß er sich von ihnen zur Tatzeit aufgrund seiner Persönlichkeit und der gesamten Lebensumstände nicht 16- sen konnte, dann kann ausnahmsweise auch bei einer Tötung aus Blutrache eine Verurteilung lediglich wegen Totschlages in Betracht kommen (vgl. auch BGH GA 1967, 244; BGH, Beschluß vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 und Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79).
So liegt der Fall hier:
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte die besondere Verwerflichkeit seiner Tat, die ihre Bewertung als Mord rechtfertigt, nicht erkennen konnte. Er ist eine einfach strukturierte Persönlichkeit und nach wie vor den in Ostanatolien herrschenden traditionellen Moral- und Wertvorstellungen verhaftet, woran sich auch durch seinen Aufenthalt in Deutschland nichts geändert hat (UA 4). Er war vom "Blutrachegedanken" durchdrungen und von seiner Familie für die Durchführung der Tat "ausgewählt" worden; er fühlte sich verpflichtet, das Opfer zu töten, um die Familienehre wieder herzustellen, wodurch seine persönliche Entscheidungsfreiheit im Zeitpunkt der Tat reduziert war (UA 57, 58, 61, 62).
Die Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren ist nach allem rechtlich nicht zu beanstanden.
Maier Theune Gollwitzer Bode Athing