Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 10.10.1989 – 1 StR 239/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 239/89 URTEIL
10.10.99
in der Strafsache
gegen
1. Gerd > cn =.: TO ort geboren am ES 1962,
2. Michael M EM aus TEE, seboren am EEE 1951 in zu,
wegen Totschlags
wIII
sT
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ze
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Tr #2
l. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird, soweit das Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten DÜEEEEEEEB wirkt, das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 11. Januar 1989 im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Soweit die Revision zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt ist, wird sie verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch dieses Rechtsmittel den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten DENE wegen
Totschlags unter Einbeziehung einer wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verhängten Strafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten MO] wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten liegt zur Last, Siegfried Ma «ER ‚ einen Zellengenossen in der Vollzugsanstalt, getötet zu haben. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es führt jedoch zugunsten des Angeklagten PO zur Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs (§ 301 StPO).
I. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten DEM :u:.
II. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer eine aktive Beteiligung des Angeklagten Mi an dem Tötungsverbrechen nicht für erwiesen hält. Die Einwände, mit denen sich die Staatsanwaltschaft gegen diese Beurteilung
wendet, greifen nicht durch.
Der Angeklagte DE hatte allerdings behauptet, MER habe ihm beim Erdrosseln des Opfers dadurch geholfen, daß er es festgehalten habe; er habe sich nämlich auf Ma Bett auf dessen Beine gesetzt (UA S. 11 unten). Diese Einlassung ist aber nach Überzeugung der Strafkammer unrichtig (UA S. 12/13). Das hat sie aus der Lage des Urinflecks geschlossen, der darauf zurückzuführen ist, daß das Opfer in seinem Todeskampf eingenäßt hat. Nach Auffassung der Strafkammer ergibt sich aus der Lage dieses Flecks, daß die Beine des Opfers während der Drosselung nicht auf dem Bett lagen,
sondern so über die Matratze hinausragten, daß sich “ER nicht, wie vom Angeklagten DON geschildert, auf sie hätte setzen können. Dieser vom Tatrichter gezogene Schluß ist möglich und bindet daher das Revisionsgericht.
Anhaltspunkte dafür, daß sich MA auf andere Art und
Weise an der Tat des Angeklagten | beteiligte, hat die Strafkammer nicht gefunden (UA S. 13).
Es ist den Urteilsgründen zufolge auch möglich, daß DEE as Opfer getötet hat, ohne daß der Angeklagte MEER es festhielt. Zwar sind, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Feststellungen des Landgerichts über die genaue Abfolge der Tat nicht eindeutig. Nach dem festgestellten Sachverhalt (UA S. 9) hat der Angeklagte SOG das Opfer zunächst bäuchlings auf das Bett geworfen und dann erst das neben dem Bett auf einem Tisch stehende Radio lauter gestellt, einen neben diesem Radio liegenden Strick ergriffen, sich auf den Rücken des Opfers gesetzt, den Strick um dessen Hals geschlungen und zugezogen. Nach der insoweit von der Strafkammer nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten a] (UA S. 11) hat er dagegen zunächst das Radio lauter gestellt und den Strick ergriffen und dann erst das Opfer auf das Bett geworfen, sich auf dessen Rücken gesetzt und es erdrosselt. Diese Unklarheit kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Dem angefochtenen Urteil ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß es zwischen den Handlungsteilen keine Zäsur gab; sie gingen schnell ineinander über. Dann aber bleibt es, wie auch der Generalbundesanwalt meint, durchaus möglich, daß der Angeklagte DÜEEEE das Opfer allein überwältigt hat.
III. Was den Angeklagten BB angeht, hat der Strafausspruch (Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Totschlags) nur insoweit keinen Bestand, als dem Landgericht ein Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten unterlaufen
ist.
1. Die Einwände der Staatsanwaltschaft gegen die Höhe der Strafe, die sie für zu gering hält, sind unbegründet.
Die Strafkammer ist nicht generell davon ausgegangen, für den Angeklagten zUGEEEEEEED habe überhaupt keine Möglichkeit bestanden, sich den ständigen Sticheleien des Opfers zu entziehen; sie nimmt das nur für die konkrete Tatsituation - gegen 22.45 Uhr in der verschlossenen Zelle - an (UA S. 8, 14). Dafür, daß er schon vor Einschließung an ‘ jenem Abend mit einem Affektausbruch, wie er schließlich eingetreten ist (UA S. 8 unten), rechnen mußte und deshalb bereits früher um seine Verlegung in eine andere Zelle hätte nachsuchen müssen, fehlen zureichende Anhaltspunkte.
Die Tatsache, daß er Vorsorge traf, um zu verhindern, daß die bei dem Handgemenge entstehenden Geräusche nach außen dringen, zeigt zwar, daß er noch in der Lage war, situationsgerecht zu handeln. Dies steht aber der Annahme des Landgerichts, es sei nicht auszuschließen, daß sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert war (S$S 21 StGB), nicht
entgegen.
Be we.
2. Jedoch führt die nach § 301 StPO gebotene Prüfung zur Aufhebung des Strafaussprucchs zugunsten des
Angeklagten SÜEEEEEEEE.
a) Die Begründung, mit der die Strafkammer die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB verneint hat, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war die tatauslösende Beschimpfung "als Vergewaltiger", "dem es recht geschehe, wenn er eine hohe Strafe bekäme" (UA S. 8), nur "die Fortsetzung ständiger Sticheleien und Kränkungen", die gleichsam "das Faß zum Überlaufen brachte" (UA S. 18). Bei seinen vorausgegangenen Äußerungen hatte der später Getötete aber den Angeklagten nicht nur als "Vergewaltigerschwein" und dergleichen beschimpft, sondern auch damit, daß er "es anders als mit Gewalt gar nicht könne" und daß er "es verdient" habe, "daß seine Freundin ihm mitsamt dem Kind weglaufe" (UA S. 7). Mit diesen Sticheleien traf “ai "eine besonders empfindliche Stelle" beim Angeklagten, "weil dieser insbesondere unter der Trennung von seiner Tochter ganz besonders litt" (UA S. 7). Am Tatabend kam hinzu, daß sich Ma noch über die Nervosität des "Vergewaltigerschweins" belustigte (UA S. 8), was sich darauf bezog, daß der Angeklagte Angst vor der eine Woche später wegen eines Sexualverbrechens anstehenden Hauptverhandlung hatte. Bei seinen "immer wieder" geäußerten Beleidigungen ging Mai "offenbar ganz bewußt" vor (UA S. 16).
Die Strafkammer meint, hierbei handle es sich nicht um schwere Beleidigungen im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB. Diese Auffassung begründet sie im wesentlichen damit, daß I | - wenn auch in übler und kränkender Weise - im Kern nur den Vorwurf wiederholt habe, "der dem Angeklagten von der Staatsanwaltschaft gemacht wurde und weswegen er später auch rechtskräftig verurteilt wurde" (UA S. 16). Das genügt nicht. Ob eine Beleidigung als schwer anzusehen ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller dafür maßgeblichen Umstände zu entscheiden (BGH GA 1970, 214; BGH, Urt. vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 - bei Holtz MDR 1977, 638; BGH NStZ 1982, 27; 1985, 216, 217; BGH StV 1981, 234; 1983, 198; 198, 199; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 2, 3; vgl. ferner Eser in Festschrift für Middendorff, 1986 S. 65, 69). Eine solche Gesamtwürdigung läßt das angefochtene Urteil vermissen.
Zwar hat die Strafkammer nicht verkannt, daß die wiederholte Beschimpfung als "Vergewaltigerschwein" eine Beleidigung darstellte, obwohi der ihr zugrunde liegende Tatvorwurf berechtigt war. Insoweit liegt der in BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 3 ("Kinderficker") mitgeteilte Fall anders. Richtig ist auch, daß der Wahrheitsgehalt einer beleidigenden Äußerung bei der Beurteilung der Frage, ob sie als schwer im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB anzusehen ist, durchaus Bedeutung gewinnen kann. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die durch § 213 StGB vorgeschriebene milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens bei berechtigtem Zorn eine ausweitende Auslegung dieser Vorschrift verbietet (vgl. BGHSt 34, 37 sowie BGHR
StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 4). Doch sind in die Gesamtwertung alle Umstände einzubeziehen, die unter dem Gesichtspunkt der Provokation dem Einzelfall sein Gepräge geben. Das gilt insbesondere für den Lebenskreis der Beteiligten, die Form der kränkenden Äußerung, ihre Häufigkeit und Nachhaltigkeit sowie die bewußt herbeigeführten Auswirkungen. Insoweit konnte der Haftsituation, in welcher der Angeklagte keine Möglichkeit sah, sich den ständigen Sticheleien und Anwürfen des späteren Opfers zu entziehen, er ihm also ausgeliefert war, besonderes Gewicht zukommen. An anderer Stelle (UA S. 14) spricht die Strafkammer selbst davon, daß er "durch die schweren Beleidigungen und Demütigungen", die von Mathe ausgingen, in einen emotionalen Erregungszustand geriet. Am Tatabend fühlte er sich "aufs neue" von ihm "erheblich gedemütigt und beleidigt" (UA S. 8). Der vom Angeklagten unverschuldete Erregungszustand führte sogar, was die Strafkammer nicht auszuschließen vermochte, zu einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit. Mit all diesen Umständen setzt sich das Landgericht nicht in der ge-
botenen Weise auseinander.
b) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf
folgendes hin:
aa) Zwar steht der Umstand, daß die verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch eine schwere Beleidigung im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB bedingt war, einer weiteren Milderung des Strafrahmens nach $S§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht notwendig entgegen (BGH StV 1985, 233 sowie NSt2Z 1986, 115). Doch darf der Tatrichter bei seiner nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung, ob eine
- 10 -
weitere Strafmilderung angezeigt ist, berücksichtigen, daß die angesprochenen Milderungsgründe auf dieselben Wurzeln zurückzuführen waren (BGH NSt2Z 1986, 71).
bb) Was die brutale Art der Tatausführung angeht, so darf sie nicht ohne weiteres zu Ungunsten eines Angeklagten ins Gewicht fallen, dessen Hemmungsvermögen erheblich vermindert war. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob es sich etwa um Umstände handelt, die eine unverschuldete Folge des geistig-seelischen Ausnahmezustandes darstellen, in dem sich der Täter bei Begehung der Tat befand (vgl. dazu BGH NStZ 1987, 321/322; 453; 550).
IV. Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten MR:
Maul Kuhn Ulsamer
Granderath Brüning