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BGH Entscheidung vom 13.05.1958 – 1 StR 184/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Heizungsmonteur Karl 5 EEE = us DD, dort geboren am ‚EBD 1904. in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der- Sitzung vom 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.: 1 in der Verhandiing,

Oberstaatsanwalt beim Bundeögerichtshof' . jei der Verkündung. . ei.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .

dustizangestellter ' . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem. Landgericht Darmstadt vom 3. Dezember 1957 wird, verworfen. . I

Der Beschwerääführer hat die Kosten des Rechtaitttels zu tragen. - >

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Totschlags in einem besonders

schweren Fall zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision wendet sich nur gegen die Versagung mildernder Umstände (§ 213 StGB) und gegen die Annahme eines besonders schweren Falles (§ 212 Abs. 2 StGB); sie ist damit wirksam auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. R6St 73, 172, 1735 BGHSt 2, 181, 182 f). Das Rechtsmittel hat

keinen Erfolg.

Das Schwurgericht erörtert in den Urteilsgründen im Rahmen der Strafzumessung zunächst die Frage, ob dem Angeklagten der Milderungsgrund der unverschuldeten Reizung zum Zorn oder ein anderer mildernder Umstand zur Seite steht, und vernieint sie. Anschließend führt es die Gründe an, die nach seiner Ansicht die Tat des Beschwerdeführers als besonders schwer im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB erscheinen

lassen.

1.) Die Erwägungen, aus denen der Tatrichter dem a geklagten mildernde Umstände nach § 213 StGB versagt. hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision’ meint, den’ Angeklagten treffe Keine neigene Schuld" an.den die Tat auslösenden Vorhalten: geiner Mutter und der ihm verabreichten Ohrfeige, weil eine solche Schuld voraussetze, daß die ihr zugrunde liegenden Vorgänge der Reizung zum zorn. ‚unmittelbar vorausgegangen seien. Dem kann nicht bei getreten werden.- Zur Bejahung, eines Verschuldens des. Täters im- Sinne von: $- 213 StGB. ‚genügt eine ‚ursächliche Beziehung. zwischen. dessen (schuldhaften) Verhalten und der Reizung zum Zorn durch den. später: getöteten; ein unmittelbarer zeitlicher Zusaninenhang braucht - anders als

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im Verhältnis der zornbedingten Erregung zum Hingerissenwerden zur Tat ("auf der Stellet) - nicht vorzuliegen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein solcher Zusammenhang zwischen der Trunksucht des Angeklagten und den Vorhalten der Mutter etwa deshalb anzunehmen wäre, weil der Beschwerdeführer infolge seines Zechens am Vorabend | bis in den Vormittag des Tattages hinein schlief, statt 2 zur üblichen Zeit aufzustehen und. einer Arbeit nachzugehen. Bezüglich des Vorwurfs des Angeklagten gegenüber der Mutter, sie habe früher auch getrunken, und der ihm von dieser verabreichten Ohrfeige ergibt sich die unmittelbare zeitliche Aufeinanderfolge aus den Feststellungen des Tat-

richters.

Es wird der Sachlage auch nicht gerecht, wenn die Revision die Äusserung der Mutter des Angeklagten, es wäre besser gewesen, sie hätte ihm - dem Sohn — schon als Kind die Kehle zugedrückt, losgelöst von den übrigen Vorhaltenbetrachtet und daraus. den Schluß gezogen. wissen will, der Beschwerdeführer, der die Vorhalte der Mutter zunächst ‚still- : -.. schweigend- Hihgenonnen: habe, ‚habe‘ “sich erst durch die oben.

. genannte, ilin. ungewöhnlich. ‚kränkende. und . = weil. ‚unangebracht - von ihm nicht 'Verschuldete Äusserung hinreißen lassen; “ der Mutter ihr eigenes. ‘Trüheres. Trinken, vörzuhalten. Den . Feststellungen. des‘ ‚Schwurgerichts zufolge war diese Kusserung Teil der einheitlichen. ‚Vorhalte. der Mutter; ‘die der . ‘Sache nach begründet und deshald vom "Angeklagten srerschuldet waren,. ag auch. die. ‚Mutter mit der von der Revision herausgestellten Bemerkung, ‚sie hätte ihrem Sohn ‚schon als. Kind die Kehle zudrücken sollen, "ihrem. Unwillen über den liederlichen ‚Lebenswandel des Angeklagten. in besonders heftiger und verletzender Form Ausdruck gegeben haben. -

Entgegen der Darstellung der Revision hat ans Schwurgericht festgestellt, daß der Angeklagte der Mutter ihr

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eigenes früheres Trinken "vorwarft. Damit scheidet die

Möglichkeit aus, daß er mit seiner Äusserung nur die eigene Trunksucht rechtfertigen oder entschuldigen wollte, der Mutter also keine Veranlassung gab, über die Äußerung un-

gehalten zu sein.

2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders, schweren Fall (§ 212 Abs. 2 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Schwurgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Angeklagte über alle Voraussetzungen für ein geordnetes Leben verfügt habe — er hatte eine Familie gegründet und den Beruf eines Polizeibeamten ergriffen - und daß ihn nur seine Halt- und Willenlosigkeit, aus der sich schließlich seine Neigung zum Alkohol entwickelt habe, sowie seine "demonstrativen Reaktionen" auf die Widerwärtigkeiten des Lebens hätten immer tiefer sinken lassen.

Der Angeklagte habe sich immer häufiger zu Diebstählen hinreißen lassen, bis er schließlich auch die Achtung vor

dem Leben seiner Mutter verloren habe, "

Diese Ausführungen sind, wie der Revision einzuräumen

ist, im Hinblick auf die mit der Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags verbündene Straffolge von lebenslangem Zuchthaus ungewöhnlich knapp. Gleichwohl 1assen sie ausreichend erkennen, welche Gründe das Schwurgericht zur Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB bewogen haben; nämlich einmal die Tatsache, 'daß der Angeklagte durch

sein Verschulden zum Taugenichts, Trinker und Dieb wurde; und zum anderen der Umstand, daß der Beschwerdeführer am Ende des von ihm. eingeschlagenen verderblichen Weges die eigene Mutter umgebracht hat, Beide Erwägungen sind recht-

lich nicht zu beanstanden; sie tragen unter Berücksichti-

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5.

gung der übrigen Feststellungen des Schwurgerichts die Annahme eines besonders schweren Totschlagsfalles.

a) Zu Unrecht wendet die Revision ein, die bei dem b Angeklagten festgestellten "Entwicklungsumstände und Täter- % eigenschaften" wiesen zwar gegenüber der Entwicklung eines Durchschnittsbürgers, nicht aber gegenüber dem Lebensbild eines Totschlägers auffällige Besonderheiten auf, von denen angenommen werden könne, daß sie nicht schon bei der Festsetzung des gesetzlichen Regelstrafrahmens bedacht worden seien. Es gibt kein einheitliches Leitbild, das den Totschläger als einen Menschen kennzeichnet, der vor der Begehung des Tötungsverbrechens sozial und kriminell immer mehr abgeglitten ist. Deshalb geht auch der vom Beschwerdeführer gezogene Schluß fehl, das Schwurgericht habe ihm seine (selbstverschuldete) Fehlentwicklung im Rahmen des § 212 Abs. 2 StGB nicht zur Last legen dürfen,

Die Revision bezweifelt allerdings auch die Schuld des Angeklagten 'an dieser Fehlentwicklung mit dem Hinweise, daß sie die Folge der Veranlagung und Haltlosigkeit des. Beschwerdeführers sei. Mit diesem Angriff setzt sie sich jedoch mit der auf das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen gestützten Überzeugung des Schwurgerichts in Wi- 'derspruch, der Angeklagte sei "trotz erheblicher psychopathischer Züge im Stande..gewesen, ein ordentliches Leben zu fünren. ' u j

b) Daß die Tötung der eigenen Mutter erheblich zu Ungunsten des Angeklagten spricht, bestreitet auch die Revision nicht. Sie meint aber, das Verwandtschaftsverhältnis könne die Annahme eines besonders schweren Falles deshalb nicht rechtfertigen, weil der Gesetzgeber die beson-

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dere Strafbestimmung über den Aszendententotschlag abgeschafft habe.

Auch dem kann nicht gefolgt werden. Der frühere § 215 StGB, der den 508° Aszendententotschlag mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder lebenslänglichem Zuchthaus bedrohte, wurde - ebenso wie der frühere § 214 StGB (Totschlag beim Unternehmen einer strafbaren Handlung) — nicht deshalb (durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. September 1941, RGBl I, 549) aufgehoben, weil die in diesen Vorschriften unter Strafe gestellten Verbrechen infolge eines Wandels der Rechtsanschauung für weniger strafwürdig als bisher gehalten wurden, sondern allein deshalb, weil die genannten Verbrechen nach der Neufassung der §§ 211

und 212 SteB - welch'letzterer nunmehr im Gegensatz zu früher

auch lebenslanges Zuchthaus androhte - schon nach diesen

allgemeinen Vorschriften ausreichend geahndet werden konnten, die bisherigen §§ 214, 215 StGB also überflüssig wurden (Vgl. Rietzsch in Pfundtner/Neubert, Das neue deutsche

" Reichsrecht II c 6 S. 169, 178 unter Ziffer 21, Schwarz in

ZAKDR 1941 S. 308, 309). Dabei wurde die Auffassung vertreten, daß der Richter die Verletzung der Bande des Bluts und der Kindespflichten von sich aus als Strafschärfungsgrund berücksichtigen werde, soweit diese nicht überhaupt die

Annahme des Handelns. aus niedrigem Beweggrund und damit die Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) rechtfertige (Rietzsch

und Schwarz aa0).

Aus dem Gesagten folgt, daß das Schwurgericht rechtlich nicht gehindert war, das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Totschlags auch und sogar in erster Linie darauf zu stützen, daß der Angeklagte die eigene Mutter umgebracht hat..Der Revision mag zwar zugegeben werden, daß dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht immer und ohne weiteres die Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB rechtfertigt. Das

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angefochtene Urteil gibt jedoch keinen Anhalt dafür, daß das Schwurgericht das verkannt hat. Ersichtlich hat der Tatrichter bei der Beurteilung der Verwerflichkeit der Hand- . lungsweise des Angeklagten berücksichtigt, daß er seiner Mutter zu besonderem Dank verpflichtet war, weil sie trötz seines leichtsinnigen Lebenswandels "sich stets um ihn gekümmert und ihn immer wieder bei sich aufgenommen hattet,

ce) Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht die Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB begründet hat, lassen aller- # dings eine Erörterung der Umstände vemissen, die gegen das ! Vorliegen eines besonders schweren Falles sprechen könnten, nämlich die vom Sachverständigen festgestellte psychopathische Veranlagung des Angeklagten, seine ihm durch Dritte vermittelte Vorstellung, daß die Mutter an seiner Trunksucht schuld sei,sowie die Ursächlichkeit der ihm von der Mutter gemachten heftigen Vorhalte und der, verabreichten Ohrfeige für den Tatentschluß. Diese Unterlassung könnte er indes den Bestand des Urteils nur dann gefährden, wenn nicht K auszuschließen wäre, daß das Schwurgericht die genannten Umstände überhaupt nicht erwogen oder rechtsirrig geglaubt hätte, sie bei der Prüfung der Frage, ob das Verbrechen des Angeklagten besonders strafwürdig ist, ausser Betracht lassen zu dürfen. Das ist nicht der Fall. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, daß das Schwurgericht die von ihm selbst an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich erwähnten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände bei der Ermittlung der gerechten Strafe übersehen hat. Die Entscheidung darüber aber, ob diesen Umständen gegenüber den den Beschwerdeführer besonders belastenden Tatsachen - seiner Lebensführungsschuld und der Blutsverwandtschaft mit dem Opfer - solches Gewicht zukam, daß die Tat aus dem ordentlichen Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StEB ausreichend

geahndet werden konnte, lag ausschließlich beim Tatrichter. Daß dieser das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen mißbraucht hat, liegt umsoweniger nahe, als der Beschwerdeführer nach der Tat ein Verhalten an den Tag legte, das vom Schwurgericht ebenfalls im Sinne einer erhöhten Strafwürdigkeit des vom Angeklagten begangenen Verbrechens hätte verwertet werden dürfen.

Dr. Geier "Dr. Peetz Mantel

Martin Hübner