Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 22.01.1981 – 4 StR 480/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 11 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

Leitsatz

Zur Mordmerkmal "Habgier" bei Vorliegen eines Motivhündels.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein c

StGB 1975 § 211 Abs. ? (Habgier)

Zur Mordmerkmal "Habgier" bei Vorliegen eines Motivhündels.

BGH, Urt. vom 22. Januar 1981 - & StR 480/80 - LG-SchwGKammer Landau i.d.Pfalz

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

, StR 480/80 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Herbert Paul HB u: PER, <ort ze-

boren am 31. Januar 1952,

wegen Mordes

.2- c

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt# in der Verhandlung, Bundesanwältin EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (mc und Rechtsanıralt iu

als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom 24. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankenthal zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Schwurgerichtskamnmer ist der Auffassung, der Angeklagte habe Maria NW aus Habgier getötet und sei deshalb wegen Mordes zu verurteilen;

Eine Tötung auf Verlangen im Sinne von § 216 StGB scheide aus. Zwar habe Maria N von dem Angeklagten verlangt, sie zu töten. Ihr Verlangen sei aber nicht ernstlich im Sinne dieser Vorschrift gewesen, da es nicht auf einer fehlerfreien Willensbildung beruht habe. Frau NED sei zur Tatzeit durch eine hochgradige seelische Störung pathologischer Art in ihrer Urteilskraft und Willensbildung gestört gewesen, so daß sie zur verstandesgemäßen Beurteilung ihrer Situation nach objektiven Maßstäben nicht mehr in der Lage gewesen sei, bei ihr habe daher die für das Bejahen der Ernstlichkeit des Verlangens maßgebliche natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit gefehlt. Dies habe auch der Angeklagte erkannt. Er habe sein Opfer getötet, um den versprochenen Geldbetrag zu bekommen. Auch wenn der Anstoß zur Tat von Frau Neun ausgegangen sei, sei Beweggrund des Angeklagten sein Gewinnstreben, die Aussicht auf Erlangung des Entgelts gewesen. Unerheblich sei dabei, ob ihn daneben noch andere Beweggründe zur Tat veranlaßt hätten; denn anders als bei dem Merkmal der niedrigen Beweggründe genüge bei dem Merkmal der Habgier, daß das Streben nach einem Vermögensvorteil ein Motiv neben anderen, vielleicht sogar wichtigeren Motiven für die Tötung gewesen sei. Die Habgier müsse bei Vorliegen mehrerer Beweggründe lediglich mitbestimmend gewesen sein. Zudem seien andere, nicht zu den niedrigen zu zählende Beweggründe für die Tat des Angeklasten nicht er-

sichtlich, vor allem scheide Mitleid als Motiv aus.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen, | weil die Strafkammer insoweit nicht alle Umstände des Tatgeschehens ausreichend gewürdigt hat.

1. Keinen Rechtsfehler weist die Annahme auf, die von Frau NM an den Angeklagten gerichtete Bitte, sie zu töten, stelle kein ernstliches Verlangen im Sinne von § 216 StGB dar. Das Merkmal der Ernstlichkeit gebührt nur einem Verlangen, das auf fehlerfreier Willensbildung beruht. Der seinen Tod verlangende Mensch muß die Urteilskraft besitzen, um Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses verstandesmäßig zu überblicken und abzuwägen. Es kommt deshalb allein auf die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Lebensmüden an (vgl. Jähnke LK 10. Aufl. § 216 StGB Rdn. 7 m.w.Nachw.). Ist dieser zu freier Selbstbestimmung über sein Leben entweder allgemein oder in der konkreten Situation nicht imstande, z.B. als Geisteskranker oder Jugendlicher, der nicht die ent- | sprechende Verstandesreife besitzt, so fehlt es an dem in § 216 StGB vorausgesetzten ernstlichen Verlangen (vgl. RGSt 72, 399, 4oo; vgl. ferner auch BGH, Urteil vom 20. März 1979 - 1 StR 632/78 - für den Fall der Bestimmung zur Selbsttötung).

Die Schwurgerichtskammer geht mit Recht davon aus, daß sich Maria NR am Tattage bei der wiederholten Äußerung ihrer Todeswünsche in einem ihre freie Selbstbestimmung ausschließenden akuten krankhaften Zustand befunden hat.

Von zwei psychiatrischen Sachverständigen ist der Schwurgerichtskammer der von ihr schon aus Zeugenaussagen gewonnene Eindruck bestätigt worden, daß Maria NEW nach der Geburt ihres Kindes krank war. Nach den Ausführungen beider Sachverständiger litt sie an einer schweren krankhaften seelischen Störung, die die Ursache dafür war, daß bei ihr "der Lebensstrom mit krankhaft elementarer Wucht versiegt" ist (UA 41).

Ihre Erlebnis- und Wahrnehmungsfähigkeit waren eingeengt, verzerrt und von der zwanghaften Grundidee beherrscht gewesen, das Leben auf irgendeine Art und Weise loszuwerden. Diese Zwangsidee ist an die Stelle eines "defektfreien Willens getreten", der nicht mehr gegeben war, als Maria NE den Angeklagten bat, sie zu töten. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Schwurgerichtskammer davon ausgeht, daß Urteils- und willensfähigkeit von Frau 1 im entscheidenden Zeitpunkt in pathologischer Weise derart gestört waren, daß sie zur Beurteilung ihrer Situation nach objektiven Maßstäben nicht mehr in der Lage war (UA 41/42),

In rechtlich nicht angreifbarer Weise hat die Schwurgerichtskammer ferner Tatsachen festgestellt, aus denen sie den Schluß ziehen konnte, der Angeklagte sei sich bis zuletzt über den Zustand von Frau Nun im klaren gewesen, also insoweit keinem Irrtum erlegen. Die Mitglieder der Familie | haben aus dem Verhalten von Maria neu den Eindruck gewonnen, daß diese krank sei, daß sie "spinne" (UA 18), und haben sie wegen ihres veränderten Wesens und Verhaltens ärztlicher Behandlung zugeführt. Sie haben dem Angeklagten darüber berichtet. Er kannte Maria Nu schon einige Jahre und wußte, daß sie vor der Niederkunft ruhig, heiter und lebensbejahend gewesen ist. Aus den Erzählungen der Fomilie CB Hat er dann jedoch erfahren, daß sie nach der Entbindung Depressionen hatte, daß sie versucht hat, sich und ihr Kind umzubringen und deswegen in der Nervenklinik LEE behandelt worden war, und daß sich ihr Zustand auch nach dieser Behandlung nicht gebessert hatte, sondern daß sie nach Jemand suchte, der ihr beim Selbstmord helfe und den sie dafür bezahlen wollte (UA 21). Bei seinem Zusammentreffen mit Maria NEM ürei Tage vor der Tat hat er selbst bestätigt gefunden, was er vorher gehört hatte. Wenn die Schwurgerichtskammer aus diesen Feststellungen den Schluß gezogen hat, der Angeklagte habe die krankhafte

Schwere des Zustandes von Frau | - auch aufgrund seiner Erfahrungen aus seinen eigenen Selbstmordversuchen - richtig eingestuft, ihm sei daher auch die mangelnde Ernsthaftig-

keit und Unbeachtlichkeit ihres Todesverlangens in entsprechender Laienwertung bekannt gewesen (UA 48), läßt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Vergeblich wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe das gelöste und gefaßte Verhalten von Maria NER an Tatabend als unnatürlich und als bloßen Ausdruck der vorliegenden seelischen Störung gewertet. Der Angeklagte hatte bei seinem ersten Zusammentreffen mit Frau N | nach der Entbindung drei Tage vor der Tat den Eindruck gehabt, daß sie anders als sonst gewesen sei, nämlich "deprimiert, niedergeschlagen, verzweifelt und wie unter Streß" stehend (UA 21). Bei seinen nächsten persönlichen Kontakt mit ihr am Morgen des Tattages, als Frau NER ihn zu Hause anrief, hatte er wieder den Eindruck, daß sie "total nervös" sei, "so als wäre etwas vorgefallen". Als er sie abends zwischen 18,00 und 19,00 Uhr in ihrer Wohnung aufsuchte, wirkte sie auf ihn wiederum "deprimiert, nervös und total fertig, wie wenn sie nicht mehr weiter wüßte"; sie weinte und äußerte zu ihn, "sie sei fertig mit den Nerven, sie könne nicht mehr und niemand helfe ihr"; dann flehte und bettelte sie, er solle ihr beim Selbstmord behilflich sein (UA 22). Wenn die Schwargerichtskammer hiervon ausgehend weiter zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe auch bemerkt, daß Maria NR auf der Fahrt zum Tatort "an ihren Tötungsverlangen mit unnatürlicher Heiterkeit und Zuversicht" festgehalten habe, ihm also klar gewesen sei, daß dieses ihr Verhalten nichts an dem zuvor von ihm durch Erzählungen anderer und eigene Wahrnehmung gewonnenen Eindruck von ihrem Zustand geändert habe, so stellt dies eine mögliche Schlußfolgerung dar, die den Senat bindet. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Hinweises der Schwurgerichtskammer auf die

-7- c

Erklärung des Angeklagten, er habe den Zustand von Maria NE "für viel schlimmer gehalten" als den, in dem er selbst sich bei seinen Selbstmordversuchen befunden habe (UA 46).

2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen Jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.

Aus Habgier tötet, wer in rücksichtsloser Weise mit seiner Tat den Gewinn von Geld oder Geldwert erstrebt. Das Streben des Täters nach materiellen Gütern oder Vorteilen um jeden Preis, auch um den Preis eines Menschenlebens, das also in seiner ungehemmten Eigensucht das erträgliche Maß weit übersteigt, stellt den Grund dar für den gesteigerten Vorwurf einer aus Habgier begangenen Tötung (BGHSt 10, 399; 29, 317 = MDR 1980, 1035; BGH GA 1971, 155; OGHSt 1, 815 1, 133, 136; 1, 365, 366). Dafür ist es nicht erforderlich, daß es dem Täter darauf ankommt, sich in außerordentlichem Maße zu bereichern; es genügt vielmehr, wenn der Täter von dem eigensüchtigen Verlangen getrieben ist, um jeden Preis und ohne Jede Rücksichtnahme irgendeinen dem Opfer gehörenden Vermögensgegenstand zu erwerben (BGHSt 29, 317 = MDR 1980, 1035; BeyObLGSt 1949-51, 36, 42).

Die Schwurgerichtskammer ist der Meinung, Beweggrund des Angeklagten für die Tötung der Maria NEM sei sein Gewinnstreben, die Aussicht auf die Erlangung des Entgelts gewesen. Sie begründet diese Auffassung damit, daß der Angeklagte, als er Maria NG am Tattage zwischen 18,00 und 19,00 Uhr aufgesucht und ihr zugesagt habe, sie nach 22,00 Uhr abzuholen und ihr beim Selbstmord behilflich zu sein, mit ihr für seine Hilfe ein Entgelt von 500,--DM vereinbart habe. Er habe somit als gedungener Mörder gehandelt mit der Besonderheit, daß sein Auftraggeber und Bezahler das Opfer selbst war (UA 49). "Die Aussicht auf dieses Entgelt war für seinen Entschluf, ihren

Wunsch nach dem Tode zu erfüllen, zumindest mitbestimmend" (UA 22). Diese Beweisführung ist unvollständig. Bedenken erweckt bereits die Erwägung der Schwurgerichtskammer (UA 35), es gebe keine andere vernünftige und folgerichtige Erklärung für die Mitnahme der 500,--DM durch Maria NER an Tatabend, als diejenige, daß zwischen ihr und dem Angeklagten zuvor über die Höhe des Entgelts gesprochen worden sei. Daß Maria NEM den Geldbetrag auch ohne vorherige Absprache lediglich für den Fall mitgenommen haben konnte, daß der Angeklagte ihr ohne Bezahlung nicht helfen würde, stellt eine ebenso naheliegende Möglichkeit ihres Verhaltens dar.

Das Landgericht läßt jedoch noch andere wesentliche Unstände des Tatgeschehens bei seiner Überzeugungsbildung außer Betracht. Es berücksichtigt zwar, daß der Anstoß zur Tat vom Opfer ausgegangen ist, es beachtet bei seiner Würdigung in diesem Zusammenhang jedoch nicht, daß der Angeklagte das Verlangen von Maria NW zunächst abgelehnt hat, obwohl sie ihm ausdrücklich gesagt hatte, "umsonst brauche er es nicht zu machen" (UA 21), und er auch vorher schon von Mitgliedern der Familie CB erfahren hatte, daß Maria N jemand suche, der ihr beim Selbstmord helfe, wofür sie bezahlen wolle. Erst auf ihr Flehen und Betteln am frühen Abend des Tattages hat ihr der labile und - wenn auch gefühlskalte - so doch leicht bestimmbare Angeklagte (UA 9) schließlich seine Zusage gegeben (UA 22). Als er Maria NE dann nach 22,00 Uhr abholte und mit ihr zum Tatort fuhr, hat er die Hilfeleistung nicht von der Bezahlung des vereinbarten Entgelts abhängig gemacht, es ist nicht einmal festgestellt, daß er Maria nn gefragt hat, ob sie das Geld bei sich habe. Maria NW zewährte ihm zwar den Geschlechtsverkehr, den sie ihm ersichtlich kurz vor der Tat (UA 24) für seine Hilfe versprochen hatte, gab ihm aber den (vereinbarten) Geldbetrag nicht. Erst nach der Tat zog der Angeklagte die Leiche aus, um unter anderem auch nach dem versprochenen Lohn zu suchen (UA 25).

-9 - GC

Diese Umstände durften im Rahmen der Würdigung, ob der Angeklagte mit seinem Tun in eigensüchtiger rücksichtsloser Weise den Gewinn von Geld erstrebte, nicht unberücksichtigt bleiben. Die mehr formelhafte Begründung des Landgerichts, ein bestimmender Bewegsrund des Angeklagten sei sein Gewinnstreben, die Aussicht auf Erlangung des Entgelts gewesen, beruht deshalb auf einer unzureichenden Beweiswürdigung. Dies stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des Urteils im ganzen führt.

3. Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen die weiteren Ausführungen des Landgerichts (UA 50), es sei unerheblich, ob den Angeklagten neben der Habgier noch andere Beweggründe zur Tötung von Frau Nik veranlaßt haben; es genüge, daß das Streben nach einem Vermögensvorteil ein Motiv neben anderen, vielleicht sogar wichtigeren Motiven für die Tötung gewesen sei; bei Vorliegen mehrerer Beweggründe müsse es lediglich mitbestimmend gewesen sein. Es wäre fehlerhaft, wenn die Schwurgerichtskammer damit zum Ausdruck bringen wollte, daß

s auf die anderen neben der Habgier möglicherweise noch vorhandenen Motive des Täters überhaupt nicht ankomme. Das Vorhandensein weiterer bei der Tat mitsprechender Antriebe steht zwar der Erfüllung des Mordtatbestandes nicht entgegen, diese Gründe müssen aber in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen werden (vgl. OGH NJW 1949, 910, 911). Kommt bei der Entscheidung der Frage, was den Täter zu seinem Tun bewogen hat, ein sogenanntes Motivbündel in Betracht, so ist nicht auf den einzelnen Beweggrund abzustellen, vielmehr ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, insbesondere der Vielheit der ihn beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen, so wie sie wirklich bestimmend geworden sind, festzustellen, wie das oder die entscheidenden Motive, durch welche der Tötungsentschluß seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat, zu bewerten sind. Dieser von der Rechtsprechung des Bundesge-

- io -

richtshofs (vgl. BGH GA 1974, 370; BGH, Urteil vom 17. März 197 - 4 StR 665/76 - bei Holtz MDR 1977, 809 jeweils m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteile vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 403/80 - und vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 680/80) beim Tatbestandsmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe angewandte Grundsatz muß - entgegen der Meinung der Schwurgerichtskamnmer - auch bei der Subsumtion unter das Merkmal Habgier gelten,

wenn der Täter sich nicht nur von einem Streben nach Vermögensvorteilen hat leiten lassen. Denn das Gesetz ordnet den Qualifikationsgrund der Habgier dem Begriff der niedrigen Beweggründe ein; die Habgier ist lediglich ein gesetzliches Beispiel für einen niedrigen Beweggrund (BGHSt 3, 132, 133; 29, 317 = MDR 1980, 1035; Dreher/Tröndle Rdn. 3 ff, Lackner Anm. 6, Horn in SK Rdn. 12, Schönke/Schröder/Eser Rdn. 14, alle zu

§ 211 StGB). Eine Tat kann deshalb nach ihrem Gesamtbild nur als von Habgier geprägt bezeichnet werden, wenn die Vorstellung des erstrebten Gewinns den Täter entscheidend mitbeeinflußt hat (vgl. OGHSt 1, 133, 137; Schönke/Schröder/

Eser § 211 Rdn. 17); das Streben nach dem Vorteil muß bei der Tatausführung "bewußtseinsdominant" gewesen sein (Horn in SK

§ 211 Rdn. 18).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Schwurgerichtskammer dies verkannt hat.

4, Bedenken erweckt schließlich die im angefochtenen Urteil mitgeteilte Auffassung (UA 50), andere, nicht zu den niedrigen zu zählende Beweggründe für die Tat des Angeklagten seien nicht ersichtlich, jedenfalls scheide Mitleid als Motiv aus. Die von der Schwurgerichtskammer für diese Auffassung gegebene Begründung (UA 50/51) enthält einen Denkfehler. Auch wer erkannt hat, daß ein Sterbewilliger eigentlich Hilfe zum Überleben braucht, kann die erbetene Hilfe zum Sterben aus Mitleid leisten. Im übrigen berücksichtigt die Kammer in diesem Zu-

- 11 - 4

sammenhang nicht, daß aus der doch mehrjährigen Bekanntschaft zwischen Täter und Opfer sowie aus der Kenntnis des Angeklagten davon, daß Maria NR schon vor ihrer psychischen Erkrankung unter Heimweh zu leiden hatte, ihre erste Ehe gescheitert war und sie sich in der Bundesrepublik offensichtlich weniger wohlfühlte, als in ihrer italienischen Heimat, Mitgefühl entstehen konnte, das den leicht zu beeinflussenden Angeklagten möglicherweise (mit-)veranlaßt haben könnte, die Tat zu begehen. Diese Frage braucht jedoch nicht weiter erörtert zu werden, da die oben genannten Gründe zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führen. Der neue Tatrichter wird daher das ganze Tatgeschehen unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten, also sowohl die Ernstlichkeit des von Maria NER zeäußerten Tötungsverlangens und seiner Erkennbarkeit für den Angeklagten, als auch dessen Motivation, neu zu prüfen haben.

- 12 - Der Senat hat von seiner Befugnis, die Sache an ein anderes Landgericht zu verweisen, Gebrauch gemacht.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Engelhardt