Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 11.05.1971 – 1 StR 91/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2;
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 91/71 URTEIL mis.
in der Strafsache
gegen
den Rentner Johann U zu: “EREED-A, geboren an GE 1900 ir EEE
wegen Beihilfe zum Mord
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesriohter Bundesrichter
Bundesanwalt
Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, Toesdau
Pikart
zipfel
Strickert
als beisitzende Richter, Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter IB
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 18. Juni 1970 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; der Staatskasse fallen die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, soweit sie ausscheidbar sind, zur last.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht nat den Angeklagten wegen dreier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Beihilfe zum Mord, begangen in Mittäterschaft, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Es hat folgenden sachverhalt festgestellt:
In der ersten yälfte des Jahres 1942 begann in dem von deutschen Truppen besetzten Polen im Rahmen der von den nationalsozielistischen Cewalthabern propagierten tEndlösung der Judenfrage" die "Iiquidierung"; d.h. die mötung der jüdischen Bevölkerung in den Massenvernichtungslagern Auschwit2; Belzec, Sobibor und Treblinka. Die Juden, die bereits geit dem Jahre 1941 in bestimmten Wohnbezirken und Ghettos zusammengefaßt waren; wurden entweder unmittelbar in diese Lager transportiert oder zunächst in Durchgangslager gebracht, wo sie Zwangsarbeit leisten mußten, bevor auch sie in die Vernichtungsjager kamen. Im Herbst 1943 diente als Durchgangslager für Judentransporte nach Auschwit2 auch das Zwangsarpeitslager szebnie/Distrikt Krakau, von dem aus zeitweise eine Nebenstelle in Rymanow/Bezirk Krosno unterhalten worden war» Nach der Auflösung dieser Nebenstelle jm April 1943 wurden einige Gruppen jüdischer Häftlinge aus dem lager Szebnie und anderen Durchgangslagern nach
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Rymanow verbracht, um die dortigen Baracken abzureißen sowie die einzelnen Bauteile zunächst auf Bauernfahrzeuge und sodann auf Eisenbahnwaggons zu verladen.
Diese Arbeit war etwa im Juli 1943 beendet. Die jüdischen Häftlinge wurden in ihre Ausgangslager zurücktransportiert. Im November 1943 kam ein großer Teil der Insassen des Iagers Szebnie zur Vernichtung nach Auschwitz; Anfang 1944 wurde das lager ganz aufgelöst.
Das Nebenlager Rymanow stand unter der Leitung eines deutschen Polizeihauptwachtmeisters, ein oder zwei weiterer Deutscher und des Angeklagten, der den Dienstgrad eines SS-Hauptscharführers inne hatte. Er war vorwiegend mit der Aufsicht über die Häftlinge betraut, die am Bahnhof die Verladearbeiten durchführten. Wichtige Entscheidungen auch über diese Arbeitskolonne wurden von den Kommandanten des Hauptlagers Szebnie getroffen. Als einmal ein Häftling bei Verladearbeiten entfloh, erschien der Kommandant in Rymanow und oränete als Vergeltungsmaßnahme die Verprügelung der gesamten Kolonne an.
Etwa im Juli 1943 versammelten sich die letzten noch in Rymanow verbliebenen Häftlinge, ca. 40 bis 50, in der Nähe des lagers, um auf ihren Abtransport nach Szebnie zu warten. Die Führung der Gruppe hatte der Angeklagte, der von einigen ukrainischen Hilfswilligen unterstützt wurde. Im Verlauf der Wartezeit flüchtete ein Häftling, wurde jedoch von den ukrainischen Bewachern, die der Angeklagte ihm sofort nachgeschickt hatte, ergriffen und zurückgebracht. Auf Befragen erklärte er, daß ein Mithäftling von seinem Fluchtplan gewußt habe.
Daraufbin befahl der Angeklagte, den Geflohbenen, dessen Bruder und den Mitwisser von dem Fluchtplan zu erschießen. Der Befehl wurde von den ukrainischen Hilfswilligen in der Nähe des Warteplatzes hinter einem Hügel ausgeführt. Im Anschluß bieran hielt der Angeklagte eine Rede, in
der er auch zum Ausdruck brachte, daß noch mehr getötet würden, wenn noch jemand fliehe.
Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte auf Grund des von Hitler erteilten generellen Vernichtungsbefehls gehandelt habe, da er nach seiner Persönlichkeit ohne diesen Befehl von sich aus keine Tötung begangen pätte; insoweit deuteten zwar viele äußere Umstände auf eine Täterschaft des Angeklagten bin, der selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe, aber seine innere Einstellung spreche überwiegend für einen Gebilfenwillen, 50 daß er, da letzte zweifel nicht auszuschließen seien, nur der Beibilfe zum Mord für schuldig erachtet werden könne.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft baben gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt die Verletzung von Verfabrensvorschriften und des sachlichen Rechts; die von dem Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erhebt ebenfalls die Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
B Die Revision des Angeklagten
I. Die Verfabrensrügen gehen fehl.
1. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO dadurch verletzt sein soll, daß über den geschichtlichen Hintergrund der in Rede stehenden Taten keine Beweise erhoben worden sind. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht vorgetragen, daß er einen dahingehenden Beweisamtrag gestellt hat, der wegen Offenkundigkeit abgelebnt worden ist. Auch als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) könnte diese Beanstandung nicht durchdringen. Das Schwurgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Entwicklung der Judenfrage, die Diskriminierung der jüdischen Rasse, die Judenverfolgung sowie das "Endziel" der nationalsozialistischen Gewalthaber und die Art, wie dieses Ziel erreicht werden sollte, geschichts- und damit offenkundig sind, so daß sie keines Beweises bedurften (UA S. 24). Im übrigen handelt es sich darüberhinaus auch um gerichtskundige Tatsachen, die in einer im wesentlichen unveränderten Weise immer wieder mit bestimmten strafrechtlich zu würdigenden Vorgängen verknüpft sind (BGH, Urteil vom 16.3.1971 - 1 StR 687/70 - unter Hinweis auf BGHSt 6, 292, 294). Die allgemein gehaltene Bemerkung des Beschwerdeführers, daß es sich hierbei um historisch umstrittene Tatsachen handelt, die von den auf diesem Gebiet fübrenden Historikern unterschiedlich beurteilt werden, verfängt demgegenüber nicht, zumal nicht angegeben wird, welche Tatsachen, auf denen das Urteil beruht, unrichtig dargestellt sein sollen.
Der geschichtliche Hintergrund der abgeurteilten Taten bedurfte als offenkundige Tatsache keiner Erörterung in der Hauptverhandlung, so daß die Rüge, insoweit sei auch gegen § 261 StPO verstoßen worden, ebenfalls unbegründet ist.
2. Eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift 1äßt sich auch in den weiteren von der Revision aufgegriffenen Fällen nicht feststellen.
a) Das Schwurgericht hat dem Zeugen IE auch deshalb vollen Glauben geschenkt, weil seine im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gemachten Bekundungen im wesentlichen mit denen in der Hauptverhandlung übereinstimmen (UA S. 20).
Allein bieraus kann nicht geschlossen werden, daß Grundlage der Urteilsfindung nicht nur der Inbegriff der Verbandlung, sondern auch der Akteninhalt gewesen ist, weil nach dem Protokoll die früheren Vernehmungen des Zeugen weder verlesen noch im Wege des Vorbalts in die Verhandlung eingeführt worden seien. In das Protokoll wäre nur ein förmlicher Vorhalt nach § 253 Abs. 1 StPO aufzunehmen gewesen, nicht aber ein Vorbalt im Rahmen der Vernehmung des Zeugen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß die früheren Bekundungen des Zeugen auf diesem Wege in der Verhandlung zur Sprache gekommen sind.
b) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung hilfsweise vorgetragen, der Angeklagte könne heute für seine Taten nicht mehr verantwortlich gemacht werden, da es sich um "Disziplinarmaßnahmen" gebandelt habe, die allenfalls als Totschlag zu qualifizieren seien (va s. 15 2.).
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, das Schwurgericht sei auf diesen Hilfsamtrag nicht eingegangen. In dem Urteil heißt es ausdrücklich, daß nach der Überzeugung des Gerichts "die Tötung der drei Häftlinge keineswegs der Aufrechterbaltung von Disziplin und
Ordnung dienen und grobe Verstöße dagegen - die Flucht anderer - verbindern sollte" (UA S. 30).
c) Unzulässig ist die Rüge, daß die Feststellungen des Urteils über den Inhalt der Aussage des Zeugen KU nicht mit dem Protokoll übereinstimmen. Auf einen angeblichen Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Protokollinhalt kann eine Revision nicht gestützt werden; maßgebend sind für das Revisionsgericht allein die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, soweit sie ohne Verfahrensverstoß getroffen worden sind (BGHSt 21, 147, 151; BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).
d) Dem Angeklagten war nach der Überzeugung des Schwurgerichts bekannt, daß der Leiter des Zwangsarbeitslagers Szebnie Fluchtversuche von Häftlingen keineswegs mit der Todesstrafe ahndete (UA S. 30 £.).
Aus der Tatsache, daß nach dem Protokoll weder der Angeklagte noch ein Zeuge dies bestätigt bat, kann nicht auf die Unrichtigkeit dieser Feststellung geschlossen werden.
II. Die von dem Angeklagten erhobene Sachbeschwerde dringt nicht durch.
Was die Revision gegen den Schuldspruch vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbebaltene Beweiswürdigung, die hier einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Sie ist frei von Widersprüchen, vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfabrung und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten".
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Wenn das Schwurgericht bei der würdigung der Aussage des Zeugen KW darlest, daß "seine Angaben, was den gesamten Geschehensablauf betrifft, voll mit denen des Zeugen IMEEEBD" (UA S. 20 - in dem Urteil ist der Name des Zeugen IMEMMB versehentlich mit "Ku" angegeben - ) übereinstimmen, so soll damit, wie aus der Gesamtheit der Urteilsgründe eindeutig hervorgeht, nur gesagt sein, daß die Bekundungen beider Zeugen zu dem Kerngeschehen als solchem - dem Fluchtversuch eines Häftlings, dem Befehl des Angeklagten zur Erschießung von Häftlingen, die Ausführung des Befehls - Übereinstimmung zeigten.
Es ist auch kein Widerspruch, wenn eB im Urteil heißt, daß der Angeklagte, wie sein Verbalten in Rymanow zeigt, "entsprechend der NS-Anschauung den Juden jedes Lebensrecht und jeden Menschenwert absprach (uA S. 30), obwobl Zeugen erklärt haben, daß er sich dort "gegenüber den Häftlingen verbältnismäßig anständig verhalten"
(VA S. 19) und von sich aus gegen die Juden nichts unternommen habe (UA S. 20).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist gerade dadurch Rechnung getragen worden, daß der Angeklagte nur deshalb als Gehilfe eingestuft worden ist, weil letzte Zweifel an seiner Täterschaft nicht ausgeschlossen werden konnten (vgl. BGHSt 23, 204). Daß seine Schuld aus diesem Grund als nicht gering erachtet worden ist (TA S. 31), steht dem nicht entgegen.
Die Bemessung der Strafe ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei begründet worden.
Das Rechtsmittel des Angeklagten war daher zu verwerfen.
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c Die Revision der Staatsanwaltschaft
Der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung, daß der Angeklagte nach den tatsächlichen Feststellungen nicht nur wegen Beihilfe zum Mord, sondern wegen Mordes hätte verurteilt werden müssen, vermag der Senat nicht zu folgen.
Das Schwurgericht ist der Überzeugung, daß der Befehl des Angeklagten, die drei Jüdischen Häftlinge zu erschießen, nicht seinem Eigeninteresse entsprang, sondern in dem Bestreben erfolgte, den nationalsozialistischen Fübrern bei der Ausführung ihrer Pläne, d.h. der Tötung der jüdischen Bevölkerung, behilflich zu sein (UA S. 13). Es hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte mit diesem Befebl seinen Beitrag zur generell angeoräneten Judenvernichtung leisten, die NS-Machthaber unterstützen und dadurch seine Gefolgschaftstreue unter Beweis stellen wollte (UA S. 14).
Das Schwurgericht ist bei der Würdigung dieser Feststellung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß für die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe die innere Haltung des Täters zur Tat entscheidend ist, also auch derjenige als bloßer Gehilfe angesehen werden kann, der alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt, sofern sein Wille dabin ging, nur eine fremde Tat zu unterstützen (BaHst 2, 150, 156; 2, 169, 170; 4, 20, 21; 6, 226, 228; 6, 248, 249; 8, 70, 73; 18, 87,
89 ff.; BGH NIW 1951, 120 Nr 14; 1954, 1374, 1375 Nr. 17; BGH, Urteile vom 22.1.1963 - 1 StR 457/62 - , 10.12.1963 = 5 StR 432/65 - „ 21.4.1967 - 4 StR 37/67 - ). Es bat
Ip:
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auch nicht verkannt, daß dies nur ausnahmsweise der Fall ist, weil in der Regel derjenige, der eine Tat eigenbändig begeht, als Täter einzustufen ist (UA S. 26).
Von diesem Ausgangspunkt her legt das Schwurgericht in einer eingebenden Beweiswürdigung dar, daß es trotz deutlicher darauf hinweisender Ansatzpunkte nicht zu der Überzeugung einer Täterschaft des Angeklagten gelangen konnte, weil es bei ihm an einem eigenen Täterwillen fehlte, so daß er in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nur als Gehilfe schuldig gesprochen werden konnte (UA S. 26 $; vgl. hierzu BGHSt 23, 204).
Diese Schlußfolgerung ist möglich; zwingend ist sie nicht, aber das braucht sie auch nicht zu sein (BGH NIW 1951, 325 Nr. 26; 1967, 359, 360 Nr. 10).
Auch die in der Entscheidung BGHSt 18, 87 niedergelegten Grundsätze stehen dem nicht entgegen. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts war der Angeklagte, auch wenn er aus niedrigen Beweggründen gehandelt bat, keinesfalls der überzeugte willige Befehlsempfänger, der als Täter anzusehen ist, wenn er sämtliche Tatbestanäsmerkmale erfüllt. Bei dem Angeklagten handelte es sich vielmehr um einen einfachen Mann mit geringem Intelligenzgrad und wenig ausgeprägter Kritikfäbigkeit, der der Übermacht der Staatsautorität nichts entgegenzusetzen vermochte und dem es bei seiner charakterlichen Struktur nur darum ging, die Maßnahmen seiner "Brotgeber" zu unterstützen (UA S. 27).
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Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher eben-
falls zu verwerfen.
Pfeiffer Loesdau Pikart
zipfel Strickert