Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 28.05.1963 – 1 StR 540/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
StGB § 69; WürttBad Gesetz Nr. 28 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31, Mai 1946 (RgBl. 1715 Die Verjährung von Straftaten, deren Verfolgung der damals als Gesetz geachtete "Führerwille" entgegenstand, wer nach § 69 StGB allgemein bis zum 8. Mai 1945 gehemmt, Die in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone erlassenen Ahndungsgesetze, deren Ziel allein die Sicherung der Verfolgung ungesühnter Straftaten des nationalsozialistischen Regimes und seiner Helfershelfer war, haben daran mit ihren Sonderbestimmungen zur Verjährungshemmung nichts zu Gunsten der Täter geändert.
2168 100
Wuachschlugeverk: Ja Amtliche Sammlung: ja
StGB § 69; WürttBad Gesetz Nr. 28 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31, Mai 1946 (RgBl. 1715
Die Verjährung von Straftaten, deren Verfolgung der
damals als Gesetz geachtete "Führerwille" entgegenstand,
wer nach § 69 StGB allgemein bis zum 8. Mai 1945 gehemmt,
Die in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone erlassenen Ahndungsgesetze, deren Ziel allein die Sicherung der Verfolgung ungesühnter Straftaten des nationalsozialistischen Regimes und seiner Helfershelfer war, haben daran
mit ihren Sonderbestimmungen zur Verjährungshemmung nichts
zu Gunsten der Täter geändert.
BGH, Urt. v. 28. Mai 1963 - 1 StR 540/62 - SchwG Karlsruhe
In der Strafsache
gegen
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vogen Mordes U.eüe
nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 28. Hai 1963 auf Grund der Verhandlung vom 21. Mai 1963,
en der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. lHüübner
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Dundesanwalt Dr. GER :<: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter a
s Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
en
I. Dic Revision des Angeklagten EB :- das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe © .
von 20, Dezember 1961 wird verworfen; er hat dic Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgchoben, soweit es die Angeklagten TED. ı:. SEE .n& DB verurteilt und das Verfahren gegen den Angeklagten TB singestcilt hat, In diesem Unfange wird die Sache zu ncucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an das Schvurgericht zurückverwiescen.
Der Angeklagte EB ira im übrigen freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens fallen
insoveit der Staatskassc zur Last.
Dice Einstellung des Verfahrens gegen äen Angeklagten Kg virä auf den Vorwurf eincs zusätzlichen Totschlags beschränkt; im übrigen wird die Einstellung durch die Freisprechung dieses Anscklagten ersetzt,
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Soweit sic die Angeklagten Kge Kule KID und TB octriift, fallen die Rechtsmittelkosten der Staatckassce zur last.
Von Rechts wegen
Bi:
Gegenstand dieses Verfahrens ist ein Ausschnitt aus der von den nationalsozialistischen Machthabern betricbenen Ausrottung der europäischen Juden, Es betriffüi die Tätigkeit einmal des Einsatzkommandos 1 'b der Einsatzgruppe A, die zu Anfang des Rußlandfeldzugses in Litauen und ILottland zu dicsem Zweck eingesetzt war, zum anderen der Dienststelle des Befehlshabers. der Sicherheitspolizei und des SD in Kicw, soweit diese Dienststelle bis Ende Ausunst 1943 mit der Tötung von Landeseinwohnern, insbesondere von Juden befaßt war. Den Angeklagten Ti: der im Range eincs SS-Obersturmbannführers den Befchl über das Binsatzkommando 1 b hatte und von Ende 1941 bis August 1945 der Dienststelle in Kicw vorstanä, hat das. Schwurgericht wegen cinces "in Mittäterschaft" begangenen Verbrechens der gemcinschaftlichen Beihilfe zum Mord in 1045 Fällen und wegen eincs versuchten Mordes zur Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrcechte auf die Dauer von fünf Jahren, dic Angcklagten Dr. SD uns Tee, dic der Dienststelle in Kiew angehörten, ebenfalls wegen eincs "in iittäterschaft" begangenen Verbrechens dor Beihilfe zum Mord -— beim einen in 240, beim anderen in 30 Fällen - zu je vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Den Angcklagten Ku Scr dcm Einsatzkommando 1 b angehörte, und die
Anscklaegten Ki urnd TE denen die Beteiligung an in
Kicow begangenen Norden zur Last lag, hat das Schvwurgericht freigesprochen. Das Verfahren gugen den als Angehörigen
Ger Einsatzgruppe 1 b angeklagten Rggphat cs eingestellt.
BFingestellt hat es ferner das Verfehren gegen Ti,
sowcit diesem der Mord an fünf Personen auf dem Gut Michalovka bei Kicw im Sommer 1943 zur Last lag.
Gegen dicses Urteil hat von den Angeklagten allein TEE 3 cvision eingelegt. Er begehrt mit der Rüge förnlichen und sachlichen Rechts die Aufhebung des angcfochtenen Urteils und dic Zurückverweisung der Sache, sowcit er verurtcilt worden ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge und teilweise auch mit Verfohrensrügen gegen das Urteil, soweit die Angeklagten EMMEMED, D:. SUEEEMEEED. TOMMEEED, -ummmp Ku: KB una PER verurteilt, von Strafe freigestellt oder freigesprochen worden sind:
I. Die Revision des Angeklagten TB muöte scheitern. Dic Verfahrenspeanstandungen sind durchweg unzulüssig oder offensichtlich unbegründot, die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 1 StPO ist verspätet erhoben. Dice "Aufklärungsrügec", mit der dic rechtliche Beurteilung der Führerbefehle beanstandet wird, ist in Wahrheit als Vorbringen zur Sachrüge zu werten. Wenn die Revision sich hier gegen die Anwendung des § 47 MilStGB wendot, weil diesc Bestimmung für sogenannte Führerbefehle überhaupt nicht mehr gegolten habc, so übersicht sie offenbar, das der Angeklagte mit der Nichtanvwendbarkeit dieser Vorschrift rechtlich schlechter gestellt wäre. Denn ohne das Eingreifon des § 47 MilStGB wäre die Frage, welches rechtliche Gewicht die Kenntnis oder Nichtkenntnis des Verbrecherischen dcr erteilten Veisungen für ihn hatte, nur nach den Grundeützen über den Verkotsirrtun zu beurteilen (vgl. BGHSt 5, 244}. Auch das weitere Vorbringen der Revision gcht o£ffensichtlich fehl. Den Vortrag von Tatsachen, die weder all-
gemeinkundig noch aus den Urteilsgründen zu entnehmen sind, kann das Revisionsgericht im Rahmen der Sachrüge nicht berücksichtigen. Er kann insbesondere auch nicht zum Nachweis angeblicher Verstöße des Tatrichters gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln herangezogen werden. Dice
Heinung des Sitzungsvertreters der Bundesanwaltschaft, das
schwurgericht habe sich nicht mit der Einlassung des Anscklasten TB auscinandergesctzt, er habe den als verbrecherisch erkannten Befehl gleichwohl als bindend engeschen, cs sci deshalb möglicherweise die im Falle des vermcidtaren Verbotsirrtums zulässige Strafminderung ausscracht gelassen, kann der Scnat nicht teilen. Denn nach
der Feststellung des Schwurgerichts hat TB -bcHnoo
wie Dr. SB un: SED scvust; "das dic anbefohlenen Handlungen Verbrechen darstellten und unter keinem Gesichtspunkt" (also auch nicht dem des verbindlichen Bc-Ichls} "gerechtfertigt waren". Damit hat das Schwurgcericht cinen Verbotsirrtum des Angeklagten Tip zusdrücklich verncint. Daß cs dies in so knapper Form tat, ist angesichts dcr Ungehcucrlichkcit des Geschehens nicht zu bemängeln.
Dice Einlassung, man habe einc als solche erkannte stroftarc Handlung für erlaubt gehalten, weil sic befohien war, tönnte nur bei wesentlich geringeren Verstößen gegen dic Rechtsoränung cine ernsthafte und eingehende Erörterung verdienen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Angeklagten Tem: Ir: Se»
EEE uns DO verurteilt worden sind und das Ver-
fshren gegen den Angeklagten ED eingestellt worden
1. Die Einstellung betrifft eine vom Ängeklagten ] während seines Einsatzes als Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Kiew begangene Tat; Im Sommer 1943 licß er auf dem zu seiner Dienststelle gchörenden Gut NMichalowka bei Kiew aus Verärgerung über die Flucht einiger Gefangener und zur Abschreckung der übrigen Gefangenen mindestens fünf Häftlinge erschießen. Das Schwurgericht, das diese Tat als Totschlag beurteilt, hat das Verfahren insoweit wegen Verjährung eingestellt. Es meint, dic Hemmung der Verjährung nach Art. I, II Abs. 5 des Ahndungsgesctzes von Württcmberg-Baden vom 31. Mai 1946 (Reg.Bl. S. 171: betreffe nicht unterschiedslos alle Fälle, in denen Verbrechen und Vergehen aus Gründen der nationalsozialistischen Staatsräson bis zum Zusammenbruch des Rcegimes nicht verfolgbar waren, sondern nur besonders ungeheuerlichce und schwerwiegende Verbrechen. Es entnimmt dics dcm Wortlaut des Art, I AhndungsG, wo gesagt ist, daß Verbrechen, die mit Gewalttaten und Verfolgungen aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen verbunden sind und äic während der nationalsozialistischen Gevaltherrschaft aus nolitischen, rassischen oder rceligionsfeindlichen Gründen nicht bestraft wurden, zu vorfolgen sind, wenn Grundsätze der Gerechtigkeit (insbesondere dic Gleichheit aller vor dem Gceuctz) die nachträgliche Sühnce verlangen. bs deutet also diese Vorschrift so, daß das Ahndungsgesctz nur für solche Taten geltc, für die ein gesteigertes Sühncbedürfnis in dem gekennzeichneten Sinne besteht.
Dice Revision der Staatsanwaltschaft tritt dieser Auffassung des Schwurgerichts grundsätzlich nicht entgegen. Sic meint jedoch, daß dic Tat wegen der in ihr liegenden
Verstöße gegen das Völkerrecht so schwrwiege, daß sie unter Art, I AhndungssG falle.
Indessen kommt es hierauf nicht an. Wie der Senat bereits in cinem Falle entschicden hat, in dem die für aen Bereich des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern gegebene Rechtslage zu prüfen war, bedurfte es einer besonderen Regelung für die Hemmung der Verjährung, wie sie in den Ländern der amcrikanischen Besatzungszone stattland, überhaupt nicht, weil die Hemmung für alle Straftaten, acren Verfolgung in der nationalsozialistischen Zeit wegen der rechtsfeindlichen politischen Haltung der Machthaber unmöglich war, unmittelbar aus § 69 StGB abzuleiten ist (siche BGH NJW 1962.S. 2308 Nr. 16, insoweit in BGHSt 18, 37 nicht abgedruckt). Hier ist für eine Unterscheidung zwischen mehr oder weniger sühncbedürftigen Taten, wie das Schwurgericht sie dem Art. I Ahndunss6 cntnimmt, kcin Raum, Es kann vielmehr bloß darauf ankommen, ob cs sich im Einzelfall um cinc Straftat handelt, deren Verfolgung der als Gesctz geachtete "Führerwille" objektiv entgegenstand. Das war hier -— wie nicht näher dargelegt zu werden braucht - der Fall. An der infolgedessen eingetretenen Hemmung der Verjährung bis zum 8, Hai 1945, also den Tage der Kapitulation der deutschen Wehrmacht, hat das Ahndungsgesetz im Sinne einer Beseitigung dieser Hemmung nichts ändern können. Sein Zweck war cs nicht, cine müsliche Verfolgung vom nationalsozialistischen Regince begünstister Verbrechen abzuschneiden, sondern ganz im Gegenteil einzig und allcin, die Verfolgung solcher Verbrechen sicherzustellen,
2. Bei den Judenmorden hat das Schvurgericnt das strefbarc Tun der Haupttäter, als die cs namentlich Hitler,
Der 1 Set rer Eee
Himmler und Heydrich bezcichnet, als einheitliche Hand-- lung und demgemäß alle Tötungen von Juden um ihrer Abkunft willen scit Beginn des Rußlandieldzugs und für den Bercich des östlichen Kricgsschauplatzes als von jenen
in Tateinheit begangen angeschen. Das ist für sich gcenonmen schon insoweit nicht ganz unzweifelhaft, als es sich m Exckutionen einerscits durch die Einsatzgruppe und
Ss
endererseits durch die Dienststelle des Kommanäcurs der Sicherheitspolizci und des SD (Kä$? in Kiew handelte. Mochte sich Hitler seikst mit der allgameinen Weisung zur Tötung der in den besetzten Ortsgebieten lebenden Juden begrügt und die Ausführung seiner Weisung im einzelnen sodann Himmler überlassen haben, so liegt es doch schen
bei Himmlcor nahc, daß dicser nicht in gleicher Weise verfuhr, sondern das Geschehen durch eine Reihc von Einzelanordnungen lenkte, dic unter dem Gesichtspunkt seiner Hittäterschaft u.U. als selbständige Handlungen zu bourtcilen wären. Einer weiteren Erörterung bedarf dies jedoch nicht. Denn die Frage, ob Tateinheit oder Tatmchrheit gescben
ist, stellt sich bei jedem Teilnchner stets selbständig, mag,er nun Mittäter, Anstifter oder Gehilfe scin (s. RGSt 70, 26; 334, 344, 349; BGH bei Dallinger MDR 1957, 266}. Das hat das Schwurgericht verkannt. Es ist ersichtlich von der falschen Annahne ausgegangen, daß cin von den Haupttätcern durch cinen einheitlichen Willensakt ausgelöstes Tatgcschehen nicht nur für diese, sondern für alle anderen daran beteiligten Personen als einc Tat im Sinne einer natürlichen handlungscinhcit zu werten sci. Es hätte den Angeklagten Sm: :: SCENE u SB jcsoch jcaen sxcekutionsvorgang als sclbständige Handlung zurechnen nüssen, Zu einer weiteren Aufteilung dcs Gosamtgeschehens in rechtlich sclbständige Handlungen etva für die Tälle,
in denen cin Angeklagter eigenhändig ein Opfer erschoß,
war es allerdings nicht veranlaßt, weil es die Angeklaaven hinsichtlich Acer Judenmorde nur als Gehilfen und
nicht als Mittäter angeschen hat (s, BGH 1 StR 457/62
vor 22. Januar 1963 S. 8; andererscits BGilSt 16, 397:,
Yiernach kann dic Verurteilung der vorgenannten Angcklägten wegen Beihilfe zum Mord, die jeweils eine nach den icherigen Teststellungen unbestimmte Zehl von Exekutiong-
vergängen betrifft, nicht bestchen bleiben
3, Der gleiche Rechtsmangel ist gegeben, sotrcit das Schwurgericht den Angeklagten IWW :cscn versuchte kKordes verurteilt hat. In diesem Falle feuerte der Angcklagte auf die in Marschkolonnen angetretenen arglosen und in cinc andere Richtung blickenden Insassen eincs sogc-, nannten Arbeitserziehungslagers ungeziclt so vicl Schüsse ab, als ein Magazin seiner Pistole enthielt, und verletzte dakei mindestens drci Personen. Die Bewertung dieser Tat als eines versuchten Mordes geht fchl, da bci dem in diesem Fall als Täter verurteilten Angeklagten jede Bctätigung des Abzugs der Pistole als selbständige Hendlung zu bewerten ist. Wie der Senat in BGHSt 16, 397 betont hat, kann allenfalls noch die Abgabe eines Feuerstrahls einer Maschinenpistole, der durch einen einheitlichen ununterbrochenen Druck auf den Abzugsbügel der Waffe ausgelöst wird, als eine Handlung im Sinne natürlicher Hand-
lungseinheit angesehen werden.
Da
III. Die weiteren Revisionsangriffe der Staatscnwalt-
schaft sind unbegründet,
1. Das gilt zunächst hinsichtlich der Verurteilung
der Angeklagten Tue, Dr. SCHEN und VOEEEED
sovcit sich die Staatsanwaltschaft Gagegen wendet, das i1i
i diesc Angeklagten wegen ihrer Beteiligung an den Judenmorden nicht als Täter, sondern nur als Gehilfen vorurtscilt worden sind. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dal auch der auf Befehl Handelnde Üäter sein kann, Es kennta jedoch kei allen drei verurteilten Angeklagten nicht ausschlicßen, daß sie jeweils nur dem ertcilten Befchle folgten und kcince eigenen QJatantricbe vervwirklichten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die der Senat hinnohnen muß, durfte das Schvurgericht die Angeklagten nur als Gehilfen verurteilen. Venn es in den Urteilsgründen heißt, es Sci nicht auszuschlicßen, daß der einzcine Angcklagtce ohne Befchi den Erfolg nicht herkceigeführt haben würde, so kann dicsce Wendung nach der Meinung des Senats nach dem Zusammenhang nur im Sinne des Fehiens eigener sclbstündiger Tatantricbe der Angeklagten verstanden woerden, nicht aber in dem Sinne, daß die Frage, ob der Angceklagte einen wesentlichen Tathceitrag mit Täter- oder Gchilfenwillen leistete, nach außerhalb des Tatgeschehens liegenden rein hypothetischen Erwägungen zu entscheiden sci (vgl. im übrigen BGHSt 18, 87 und dic dort angeführten weiteren Entsch.). Daß die Meinung des Schwurgerichts, für Beihilfe zum Mord betrage der Strafrahmen im gegebenen Falle 5 - 15 Jahre Zuchthaus und lcbensianges Zuchthaus sci ausgeschlossen, die Strafzumessung zu Gunsten der Anseklagten beeinflußt hat, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des Unstandes, daß die längste zeitige Zuchthausstrafe auf jeden Fail 15 Jehre ist, auszuschließen. Der Senat hält deshalb cinco besondere Erörterung der Gültigkeit und des Geltungsbereichs des 8 4 der GewaltverbrecherV6. vom 5. Dezember 1939 (RGB1 I, 2378) nicht für veranlaßt (vgl. dazu RGSt 75, 52, 54 und BGH IJW 1962, 2209 ür. 13 mit Anm. von Dreher).
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2. Auch äic Beanstandungen, welche dic Staatsanwaltschaft gegen die Wichtverurtcilung der Angcklagten BE EEE. EB ri Ken dcr durch Icttische Hilfspolizisten in Rositten vorgenommenen Exckutionen richtet, scheitern an den für das Revisionsgericht bindenden Foststellungen. Das Schwurgericht hat nicht die Möglichkeit ciner bloß psychischen Beihilfe verkannt, die in der Entsendung von Beokachtern licgen konnte. Es hat sich jedoch nicht davon überzcugen können, daß die Angeklagten sich ceincr solchen Hilfelcistung bewußt waren, Das muß das Revisionsgericht hinnchnen.
Rechtlich fehlerhaft und auf die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen ist es jedoch, daß das Schwurgericht in dicsen Falle nur den Angeklagten Ku ausärücklich freigesprochen, dagegen beim Angeklagten KB üas Verfahren eingestellt und bein Angeklagten ED inernaupt auf cinen besonderen Ausspruch verzichtet hat.
Daß das Schwurgericht den Angeklagten KB richt freisprach, sondern das Verfahren gegen ihn bloß einstellte, beruht auf folgender Besonderheit: Nachdem die Exekution durch lettische Hilfspolizci, bei dcr Kg als Beobachter zugegen war, beendet war und sich schon alle Beteiligten von der Grube zurückgezogen hatten, in der dic Opfer lagen, bemerkte Kg vyceim Herantrcoten, daß sich ein durch Kopfschuß tödlich Getroffener noch regte.
"Un seinen qualvollen Sterben ein Ende zu machen, tötete ihn Kg durch cinen Schuß in das Herz. Das Schvurgericht hat insofern einen verjährten Totschlag angenommen und den Yorgeng zusammen mit dem vorausgehenden Geschehen als eine rechtliche Einheit gewertet, die Einstellung des Ver-
bezogen foehrens also auf das Ganze/statt nur in diesem einen Falle
einzustellen und im übrigen freizusprechen. Dieser rcechtlichen Betrachtungsweise kann der Scnat nicht beitreten: Bei der Tötung des Sterbenden handelte es sich nach den bisherigen Feststellungen um einen selbständigen Vorgang, der zusammen mit der vorausgegangenen etwaigen Beihilfe
zum Mord weder im Sinne des § 75 StGB noch im Sinne des
§ 264 StPO cine Tat bildete und nur auf Grund ciner Nachtregsanklage hätte einbezogen weräen dürfen (vgl. BGHSt 13, 21, 25). Das Schwurgericht hätte also den Angeklagten KB :benso vice don Angeklagten Ku frcisprechen müssen. Das holt der Scnat nach, Die Einstellung des Verfahrens blceiht, auf den Vorwurf des Totschlags beschränkt, wegen des Fehlens eincr Prozeßvoraussetzung, nämlich der Anklage und ciner wirksamen Eröffnung des Hauptverfahrens in diesen Falle ,‚aufrecht-crhalten,
Beim Angeklagten EB hat das Schwurgericht von eincn ausdrücklichen Freispruch abgeschen, weil cs das Tatgeschehen im Falle ROW zusamnen mit den übrigen Vorgängen, dic der Eröffnungsbeschluß als Beihilfe zum Mord beurtciltce, als cinc rechtliche Einheit ansah. Da dics, wie oben unter II, 2 näher dargelegt wurde, nicht engängig ist, war der Freispruch auch insoweit nachzuholen. Er bezicht sich gleicherveise auf die unter C II 2 c UA behandelten abendlichen oder auch nächtlichen Erschießungen in den Festungsanlagen von Kovno,
3. Bei ihrer gcgen den Freispruch des Angeklagten KIEW Scerichteten Verfahrensrüge, der Eröffnungsbeschluß habe sich nicht im Rahmen der Anklageschrift gehalten, hat dic Staatsaenwaltschaft überschen, daß die Anklageschrift
im Abschnitt über das wesentliche Erzebnis der Ermittlungen
enthält, deren Anführung im Eröflfnungs-
cemängelt wird. Das Schwurgericht durfte den
Angeklagten Kl nur dann verurteilen, wenn cs davon 2
überzeugt vur, daß es sich bei Gem von den Angeklagten
‚uaogehono en und von einem Zeugen beobachteten üÜrschicdun
vorgeng und bei der im kEröffnungsbeschluß näher boschbiobonon ı Lızckution um dasselbe geschichtliche £reignis handcite. Diesc Überzeugung hat das Gericht nicht crlanst.
Das Vorbringen der Revision zum Freispruch des Angeklagten PB cntrält nur unbeachtliche Angriffe auf aie Beroisvürdigung. Hier ist das Schwurgericht zu Gunsten
Angcklagten davon daß der Tod der Opfer äurch Vergasen schon eingetreten war, als der mit der Leitung der Exckution beauftragte Angeklagte an Ort und Stelle
ankan., Bci dieser Sachlage war Freispruch gchoten.
ausgegangen,
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatı- enwaltschaft nicht vertreten, soweit sic sich Be den Freispruch der Angeklagten Ki und Ta» richtete.
Zu einer Entocheidung im Sinne des § 473 Abs, 1 Satz 2 StPO sah der Scnat keinen Anlaß,
Dr. Geier Seibert - Willms
Hübner Mai