Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 01.02.1961 – 2 StR 558/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
2143 018
2 StR_558/60
in Namen des Volkes
In der Einziehungssache
betreffenä die bei der Firma Te & An irn ru =...
beschlagnahmten 30 Kisten mit optischen Geräten
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Rkichter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten, der StEG (Staatiiche Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut m.b.H.) in Liquidation, wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.Xä. vom 18. „November 1958, soweit
es die bei der Firma TB & Au in FEB .:.:. beschlagnahnmten 30 Kisten mit optischen Geräten für eingezogen erklärt, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
Das Urteil wird ferner dahin berichtigt, daß die Kosten des Beschwerdeverfahrens die StEG treffen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
/ F
Das Landgericht hat 30 Kisten mit optischen Geräten im objektiven Verfahren gemäß §§ 401, 414 AbgO eingezogen. Diese optischen Geräte waren im Strafverfahren gegen den Kaufmenn SB wesen Zoll- und Devisenvergehens zusammen mit vieien anderen Gegenständen beschlagnahmt und sind inzwischen nach § 101 a StPO verwertet worden. Das objektive Verfahren wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft (vom 12. Dezember 1956, Hauptakten IV 929) durchgeführt, weil. der Angeklagte SB seit langer Zeit flüchtig ist und sich unbekannten Ortes im Auslande aufhält. Zunächst hatte das Landgericht die Einziehung durch Beschluß ausgesprochen. Dieser wurde auf die sofortige Beschwerde der CoD. E-SnbH vom Oberlandesgericht in Frankfurt a.&. hinsichtlich eines Teiles der eingezogenen (Gegenstände, darunter die 30 Kisten mit optischen Geräten, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Prüfung und Entscheiaung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Lanägericht durch das angeiochtene Urteil auf Einziehung nur der ontischen Geräte erkannt. 3s sieht auf Grund der Aussagen, die Sg-GEB un der ebenfalls seit langer Zeit flüchtige Mitangeklagte de CW vei ihrer Vefnehmung durch den Staatsanwalt am 28., 29. und 30. November 1952 gemacht haben (Hauptakten II 311 £&) Zolgenden Sachverhalt für erwiesen en. De GM hatte die optischen Geräte (insgesamt 90 Kisten) von der Staatlichen Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut mbH (StEG) gekauft und bei der Firma vo - Transportbetrieb eingeiagert. Diese firma verfrachtete die 90 kisten mit optischen Geräten in der Annahme, sie seien Zür Su >esiimnt, nach DD. SED 1. e 5 sie. auf dem iuftwege wieder nach TB ai. zurückbringen, ohne sie zur Entrichtung der Dingangsabgaben der sollbehörde zu gestellen und die Abgaben zu entrichten. Er erwarb sie danach von de GW käuflich und lagerte sie
-— Fa
bei der Firma Tg & Au ein, wo dann die noch dort befindlichen 30 Kisten beschlagnahmt wurden. Diesen Sachverhalt würdigt die Strafkammer dahir, Sie nabe sich durch die Verbringung der optischen Geräte von BB - ED rach TB einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung nach §§ 396, 401 a AbgO schuldig gemacht; die Geräte unterlägen Gaher nach §§ 401, 414 kbgO der Einziehung, selbst wenn sie nicht SE sondern "üer Rechtsnachfolgerin der StEG", womit ersichtlich die GoD- N vB - So als Liquidatorin der StLG gemeint ist, eigentümlich gehörten.
Die Con Ne -GnoH, hat in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der in Liquidation befindlichen StEG gegen des Urteil, soweit es die bei der Firua Ton : An in TB 2.4. Deschlagnannten ki- : sten mit optischen Geräten eingezogen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat, Revision eingelest: Sie firmiert jetzt nach hitteilung ihres Verteidigers als "Deutsche Wirtschaftsfürderungs- und Treuhand-Gesellschaft m.d.H.",
1.) Die Bcschwerdeführerin ist zur Einlegung der Revision nach § 432 Abs. 1 StPO i.V. mit § 431 Abs. 2 und 3 StPO aktiv legitimiert. Sie tritt als gesetzliche Vertreterin der in Liquidation befindlichen StEG auf und macht geltend, die StEG sei Eigentümerin der eingezogenen 30 Kisten wit optischen Geräten. Nach dem Urteil hat die 3eschwerdeführerin das Eigentum der StEG an den eingezogenen optischen Geräten damit begründet, der Verkauf an ae Gnika sei wegen Verstoßes gegen das kontrollratsgesetz ur, 43 nichtig gewesen, die StEG daher Eigentümerin bis zum Notverkauf geblieben. Das Landgericht hat zu diesem Vorbringen im Urteil nicht Stellung genommen, hält es jedoch ersichtlich nicht für ausgeschlossen, da die St! das Eigentum an den ovtischen Geräten is zu deren Veräußerung
mn nn nern
rn nn
-4-
im Wege des Notverkaufes behalten nat. Unter diesen Unständen ist angesichts der unklaren Sach- und Rechtslage das Eigentumsrecht der StüG jedenfalls als glaubhaft gemacht anzusehen. Die Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Beförderuns und Lagerung des im Verzeichnis A aufgeführten Kriegsmaterials war durch art. I KRG 43 zur Zeit der Tat (1948) verboten. Nach Gruppe III a des Verzeichnisses A galten auch Suchgeräte jeder Art, Entfernungsmeßgeräte jeder Art sowie optische Geräte jeder Art, die für Kriegszwecke hergestellt oder bestimmt waren, als Kriegsmaterial. Die hier beschlagnehmten optischen Geräte bestanden aus E-Heßgeräten, Richtkreisen und Scherenfernrohren (vgl. Einziehungsbeschluß des Landgerichts vom 27. August 1957 (Hauptakten IV, 980). Es ist anzunehmen, daß diese Geräte unter die Gruppe III a fielen. Nun war die Veräußerung von Kriegsgerät durch das Kontrollratsgesetz 43 zwar nicht ausdrücklich verboten, Hit der Veräußerung ist jedoch regelmäßig Bbesitzwechsel und die Beförderung und Lagerung an einen anderen Ort durch den Erwerber verbunden. Das Verbot der Beförderung und jagerung schließt deshalb das Verbot der Veräußerung ein. Deshalb war die Veräußerung dieser Geräte von der StEC an de > und von de CD an SB nach S 134 BGB nicıtig.
aus dem Sinn des in Art. I kkG 453 ausgesprochenen Verbotes ist zu folgern, daß nicht nur das Grundgeschäft (die Veräußerung), sondern auch das Erfüllungsgeschäft nichtig war, so daß die StEG Eigentümerin geblieben ist. Nun soll allerdings, wie sich aus Bl. 534 R der Akten ergibt, die StTEF die Genehmigung zum Verkauf der Geräte eingeholt haben. Diese soll jedoch zu Unrecht erteilt sein. Nach der Veräußerung der Geräte von StEG an de Ghika und von de Lu SCHE vurdedas KRG 43.Aurch:dasZAHKG 24,ersetzt;«Dies gestattete die Veräußerung von Kriegsmaterial mit Ermächtigung der Besatzungsbehörde. Das AHKG 24 ist inzwischen äurch das AHKG A 38 aufgehoben worden. Diese Einschränkung unä die schiießliche Aufhebung des Verbotes lassen jedoch
üss nichtige Rechtsgeschäft nicht wirksam werden (vgl: $% 309,
308 BGB).
PL EHE BEE EEE
Be Eee
-5-
Daß zur Legitimation als Einziehungsbeteiligter nicht der Nachweis, sondern nur die Glaubhaftmachung eines dinglichen Anspruches erforderlich ist, hat der Senat bereits im Urteil BGHSt 2, 295, 296 ausgesprochen.
2.) Die Revision macht geltend, das objektive Verfahren ı sei unzulässig. Sie vermißt eine Prüfung dahin, ob die beiden Angeklagten zur Zeit der Einleitung des objektiven Verfahrens und zur Zeit der Urtsilsfällung flüchtig und unbe- | kannten Aufenthalts gewesen seien, und ferner Feststellungen für die Annahme, daß sie überhaupt noch leben. Diese Rüge dringt nicht durch. Das Landgericht hat ausweislich des Urteils ausdrücklich festgestellt, daß beide Angeklagte seit Jahren flüchtig und unbekannten Aufenthaltes sind. TDa- + raus ist zu entnehmen, daß es diese Frage auch selbst geprüft hat. Im Urteil brauchten die Umstände, aus denen das Gericht diesen Schluß gezogen hat, nicht dargelegt zu wer-
nu.
den.
sr Tod des Täters steht der Durchführung des objektiven Verfahrens nicht entgegen. Das Gesetz läßt das objektive Verfahren zu, gleichviel, aus welchem Grunde die Verfolzung einer bestimmten ferson nicht möglich ist (vel. Rest 53, 181, 183).
3.) Entgegen der Ansicht der Revision war das erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt. Der Beschwerdeführer meint, der Landgerichtsrat FU habe nicht an Stelle des Landgerichtsdirektors Dr. AB den Vorsitz führen dürfen; ein Fall des § 66 GVG habe nicht vorgelegen. Auch diese Rüge verfehlt ihr Ziel. Landgerichtsdirektor Dr. AB; der Vorsitzende der erkennenden 4. Strafkammer, hat sich dienstlich dahin geäußert, daß er infolge Inanspruchnahne wurch die Geschäfte der zur Zeit der Hauptverhandlung sterk überlasteten Strafkammer physisch unä zeitlich nicht in der Lage gewesen sei, den Vorsitz in der vorliegenden Sache zu vühren. Damit ist erwiesen, daß er im Sinne des § 66 Abs. 1 dW
-6-
verhindert war. Mit der weiteren Rüge, dem Landgerichtsrat FU sei die Sache ganz allgemein, ohne Rücksicht, ob
der Vorsitzende verhindert wäre oder nicht, übertragen worden, das gehe daraus hervor, daß Landgerichtsrat Fuß auch bei anderen intscheidungen in dieser Sache in den Jahren 1954, 1957, 1958, 1959 und 1960 als Vorsitzender tätig geworden
sei, kann die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht gehört werden, weil sie verspätet angebracht ist.
4.) § 251 Abs. 4 StPO ist nicht verletzt. Verlesen wurden die Niederschriften über die Vernehmung der Angeklagten durch den Staatsanwalt. Die Vorschrift des $ Z51 Abs. 4 Satz 3 StPO gili nur für die Verlensung; Von Niederschriften über richterliche Vernehmungen und auok dann nur, wenn eine Vereidigung möglich ist, also nicht bei der Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung eines Beschuldigten, Der Grund der Veriesung ist entgegen dem Vorbringen der Revision in dem sie anordnenden Beschluß angegeben. Endlich liegt auck darin, daß die Vernehmungsniederschriften "teilweise auszugsweise" verlesen wurden, kein Verfahrensverstoß. Keine Vorschrift gebietet, daß im Falle des § 251 StPO die Niederschrift über eine Vernehmung vollständig verlesen werden muß. Die Verlesung ist nur soweit notwendig, als die Vernehmung Vorgänge oder Tatsachen betrifft, die für die Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf die Frage Schuld oder Nichtschuld oder auf die Tatfolgen von Bedeutung sind. Weder das Sitzungsprotokoll noch das Urteil bietet Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht Angaben der Angeklagten aus den Vernehmungsniederschriften verwertet hat, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden wären. Auch die Revision behauptet das nicht.
5.) Die Revision bringt Ausführungen vor, die die Beschwerdefükrerin in der Hauptverhandlung gemacht haben soll; wit ihnen habe sie geltend gemacht, daß die beschlagnahmten
Lab
- 1 -
Geräte nicht mit denen identisch seien, die an Sinn nach EGEB zeschickt und von diesem wieder nach Tun zurückgeschickt voorden seien; dieses Vorbringen sei im Ür-
teil nicht beschieden worden, Das kevisionsgericht ist gesetzlich daran gehindert, Tatumstände, die sich nicht aus dem Urteil ergeben, bei der Prüfung zu berücksichtigen
(§ 337 StPO). Aus dem selben Grunde kann das Vorbringen der
Kevision, die StE? habe den von de GW enpfangenen Kaufreis an die von diesem vertretene AGA zurückzahlen müssen,
nicht berücksichtigt werden.
6.) Die Annahme des Landgerichts, SB habe sich einer Abgabenhinterziehung nach § 396 AbgO bezüglich der 30 Kisten optischer Geräte schuldig gemacht, begegnet keinen durchgreilenden rechtlichen Bedenken. Aus Deutschland ausgeführte Ware wird, wenn sie wieder eingeführt wird, zollbar, sofern im Zolltarif ein Einfuhrzoll für sie vorgesehen ist (BGH Urt. vom 8. Dezember 1955 - 4 StR 456/55): Die Zoil- und Umsatzsteuerausgleichsschuld für die wieder nech TB ::.ü. zurückzeführten optischen Geräte ist übrigens im Steuerbescheid vom 19. April 1949 (Abschri?t in Hauptakten IV. 920) festgesetzt. § 54 Abs, 2 Nr. 2 und § 69 Abs. 1 Nr. 38 und 40 Zollges. sind bei Verletzung der estellungspflicht nicht anwendbar (Siegert, Zollgesetz § 54 Kr. 6 und § 69 Vorbem). Irrig ist allerdings die Anführung von § 401 a AbgO; denn diese Vorschrift wird nach ihren Abs. 3 durch Art. I Abs. 2, Art. VIII MilRegGes. 53 verdrängt (3GHSt 4, 129). Das berührt jedoch den Bestand des Urteils nicht.
g2
Die Kevision beanstandet, das Urteil enthalte keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Nach der Darlegung des äußeren Tatbestandes genügte im vorliesenden Falle der Satz: "SB hat vorsätzlich gehandelt, da ihm alle Tatumstände bekannt gewesen sind": Zin Zweifel darüber, welche Tatumstände er gekannt habe, kann Del .der. cinfacheni:Tstbestand:.der.ginlunrhWohnesite- zn
-8 -
stellung bei der Zollbehörde vernünftigerweise nicht aufkom-
men. Die Revision macht dazu geltend, es sei nicht ausgeschlossen, daß SD angenommen habe, daß die Rücksendunz der irrtümlich ins Ausland versandten \fare keine Steuerschuld auslösen würde. Wenn dem so wäre, so würde
ibm nur Fahrlässigkeit zur Last fallen und § 396 AbgoO
nicht anwendbar sein. Indessen sind keine Umstände ersichtlich, die das Landgericht hättenveranlassen müssen, sich mit dieser Frage in Urteil auseinanderzusetzen. Si» ist, wie das Verfahren ergeben hat, ein Kaufmann, der sich seit vielen Jahren in großem Umfange mit Exportgeschäften abgegeben hat. Davon, daß ein solcher Mann die Zollbestinmmungen kennt, durfte das Landgericht ausgehen.
Nach § 101 a Abs. 1 Satz 2 StPO tritt an die Stelle notveräußerter beschlagnahmter Gegenstände deren Erlös. Es waren deshalb nicht die nicht mehr vorhandenen optischen Geräte, sondern der bei dem Notverkauf für sie erzielte Erlös einzuziehen (BGHSt 8, 46, 53). Der Senat
‚kann den Urteilsspruch nicht selbst ändern, weil der Erlös ziffernmäßig genau in der Urteilsformel angegeben und zu diesem Zwecke vom Tatrichter ermittelt werden muß. Der Ausspruch der Einziehung ist daher unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Änderung des Ausspruches über die Einziehung an das Landgericht zurückzuverweisen.
n 6 -
Da Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht die com CB -3.n.D.H., sondern die von ihr vertretene Stks in Liquidation ist, hat diese die kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Senat konnte den offensichtlichen Schreibfehler berichtigen,
Baldus Busch Dotterweich
Scharpenseel Kirchhof