Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 28.10.1969 – 1 StR 227/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF2083 068

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Hugo R ee) aus CE, zehoren am u 1913 ir CE CS,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösı Bundesrichter Pikart Bundesrichter zipfel als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE GENE =: GENE

als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 24. Oktober 1968 wird ver-

worfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Ns

Gründesz

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Es hat ihn für schuldig befunden, in den Jahren 1941 - 1942 drei jüdische Einwohner der Stadt Cholm (Polen) aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

I.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst eine mehrfache Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 3 StPO. Der Beschwerdeführer trägt hierzu vor, daß die Zeugen Temp, Ku Tr, Hund StB nicht hätten unbeeidigt bleiben dürfen. Von einer Beeidigung des Zeugen TW hatte das Schwurgericht mit der Begründung abgesehen, daß er wegen Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand des. Verfahrens bilde, bereits verurteilt sei; bei den übrigen Zeugen war allgemeiner Beteiligungsverdacht als Grund der Nichtvereidigung angegeben worden. Alle diese für die Ablehnung der Beeidigung herangezogenen Gründe waren in der Tat nicht unbedenklich. TEE hatte, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, lediglich Angaben zu Vorgängen gemacht, hinsichtlich derer das Verfahren gegen den Angeklagten vorläufig eingestellt wurde, und er war auch nur wegen solcher Vorgänge rechtskräftig abgeurteilt (UA S. 38). Auch hinsichtlich der Zeugen

Km. >, ED una StB ist nicht auszu-

DJ

schließen, daß das Schwurgericht den Verdacht der Beteiligung nur aus den Schuldvorwürfen hergeleitet hat, die Gegenstand der später abgetrennten Verfahrensteile waren. In allen Fällen wäre daher zumindest die Möglichkeit der Teilvereidigung (vgl. RGSt 49, 358/9; 59, 166; BGH IM StPO § 60 Nr. 3 - 8; BGH, Urteil v. 19. 2. 1969 - 1 StR 617/68 -, b. Dallinger MDR 1969, 535) in Betracht gekommen. Letztlich bedarf das jedoch keiner Entscheidung. Denn keiner der erwähnten Zeugen hat Angaben zum Kern der vorliegend abgeurteilten Schuldvorwürfe gemacht. Ihre unbeeidet gebliebenen Aussagen betreffen vielmehr durchweg nur Randerscheinungen, die zudem in beeidigten Bekundungen anderer Zeugen ihre Bestätigung gefunden haben. Auf einer möglichen Verletzung der

88 59, ..60 Nr. 3 StPO könnte das Urteil daher jedenfalls nicht beruhen.

2; Die Rüge mehrfacher Verletzungen des. § 261 StPO enthält lediglich unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für das. Vorbringen, das Schwurgericht habe die Beobachtungsmöglich-

keiten des Zeugen Sci im Falle Pi und die Beweggründe des Angeklagten in allen Fällen näher aufklären

müssen. Il. Der Sachrüge hält das Urteil ebenfalls stand. Der festgestellte Sachverhalt enthält entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers weder. Lücken noch Widersprüche; ‚die Urteilsbegründung leidet auch nicht

an Verstößen gegen Erfahrungsregeln oder an einer Verletzung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Das gilt insbesondere auch für die Feststellungen zur inneren Tatseite.

Ein Widerspruch zwischen dem vom Schwurgericht dargelegten persönlichen Werdegang des Angeklagten und

der Annahme, daß er: bei Tötung der drei. jüdischen Zivilisten aus Mordlust, Rassenhaß und Verachtung für Würde und Leben seiner Opfer gehandelt habe, ist nicht vorhanden. Da der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten bestritten hat und die beiden unmittelbaren Tatzeugen nur das äußere Geschehen wiedergeben konnten, war das Schwurgericht allerdings darauf angewiesen, von der Handlungsweise.des. Angeklagten und den Tatumständen auf seine innere Einstellung zu schließen. Eine solche. Schlußfolgerung war jedoch statthaft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1966 - 1 StR 111/66 -) und ihr Ergebnis denkgesetzlich möglich. Zwingend brauchten die vom Schwurgericht auf die Beweggründe des Angeklagten gezogenen Schlüsse nicht zu sein. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Tatrichter ” sei. im Falle des Arrestanten PA irrtümlich davon ausgegangen,. daß der Angeklagte sich im Bewußtsein seiner Macht als "SS-Obersturmführer" zum Herrn über Leben und Tod des hilf- und wehrlosen Gefangenen aufgeworfen habe (UA S. 26). Die falsche Angabe des vom Angeklagten bekleideten Dienstgrades an dieser Stelle des Urteils beruht offensichtlich. auf einem Schreibfehler. Die weiteren Urteilsgründe legen gerade ausführlich dar,. daß der. Angeklagte lediglich. den. Angleichungsdienstgrad eines SS-Oberscharführers erlangt und behalten hat (UVA S, 4/5, 16)... Dem. entspricht, daß

die KdS-Außenstelle Cholm, der der Angeklagte in den Kriegsjahren als Untergebener (Kraftfahrer) angehörte, nach den Feststellungen von SS-Sturmführern geleitet wurde (UA S. 19).

Aber auch die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsfehlern. Vor allem bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte in allen drei Tötungsfällen aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB gehandelt hat. Daß dieses Tatbestandsmerkmal bei jedem Täter gegeben ist, der sich bei der Vernichtung von Menschenleben durch Rassenhaß und Anmaßung einer Überlegenheit der eigenen Rasse leiten läßt, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (BGHSt 18, 37, 39). Ob diese Frage zur Zeit der Tat - unter nationalsozialistischer Herrschaft - von der Rechtsprechung, ebenso beurteilt worden wäre, kann keine Rolle spielen. Nach feststehender Ansicht. erfaßt das in Art. 103 Abs. 2 GG ausgesprochene Verbot der Rückwirkung nicht die richterliche Gesetzesauslegung (BVerfGE 11, 238; 14, 251; 18, 240/241). Was hiergegen von Hanack (Zur Problematik der gerechten Bestrafung nationalsozialistjischer Gewaltverbrecher, JZ 1967, 297) eingewandt wird, vermag nicht zu überzeugen. Im übrigen stellt das Schwurgericht ausdrücklich fest, daß der Angeklagte jeweils sogar aus Mordlust, d.h. aus einer unnatür-

lichen Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens (BGH IM StGB § 211 Nr. 24), gehandelt hat. Schon deswegen mußte er in allen drei Tötungsfällen als Mörder

bestraft werden.

Seine Revision ist daher zu verwerfen.

Hübner Loesdau Mösl

Pikart Zipfel

AN