Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 18.08.1970 – 1 StR 43/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

naje in der Strafsache

gegen

1. den Glasermeister Friedemann R EEEED aus Ri, geboren am 9. EEE 1925 in VE,

2. den Mietwagenunternehner Max Sch EEE aus MB, dort geboren an WB. WW 1923,

wegen Betruges u.a.

und in dem Sicherungsverfahren gegen

den Bankkaufmann Jose? 5 t EEE aus VERREEB, geboren am &B. ED 1930 in EEE, zur Zeit einstweilen untergebracht in dem Nervenkrankenhaus Hg

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. Es nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE zu: GE als Pflichtverteidiger des Beschuldigten Si 7 Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Sch gun wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 1969, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

41. im Schuldspruch zu den Fällen IV 2 und 17 der Urteilsgründe,

2. im gesamten Strafausspruch.

II. Auf die Revision des Angeklagten REM wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

RG

1. im Schuldspruch zu dem Fall IV 2 der Urteilsgründe,

2. im gesamten Strafausspruch.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Schillinger und R@B werden verworfen.

IV. Die Revision des Beschuldigten Stumm wird verworfen. Er hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten RE wegen Urkundenfälschung, Betruges, versuchten Betruges und falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und sechs Monaten Gefängnis und den Angeklagten Sch wegen Urkundenfälschung und falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der gegen Schi erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Beschuldigten St hat es wegen im Zustand der Zurechnungs-

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-18/1-str-43-70#rd_2

unfähigkeit begangener Handlungen der Urkundenfälschung, des Betruges, des Diebstahls und des Verwahrungsbruchs die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet. Mit ihren Revisionen rügen der Angeklagte Sch und der Beschuldigte StB die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, der Angeklagte REED die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben teilweise Erfolg, die Revision des Beschuldigten ist unbegründet.

A. Die Revision des Angeklagten Schane»

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt, die Strafkammer habe entgegen der nicht beanstandeten Anordnung des Vorsitzenden die Zeugen FE, WED, Mus, CoD, KO und EiB gemäß § 61 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen, den Aussagen dieser Zeugen doch Bedeutung beigemessen. Diese Rüge ist zwar zulässig (BGHSt 7, 281), sachlich aber nicht gerechtfertigt.

Die Revision bezieht sich auf folgenden Satz in Abschnitt V. der Urteilsgründe (UA S. 26): "Der oben .... niedergelegte Sachverhalt steht zur Überzeugung der Strafkammer fest auf Grund der .... Angaben der vernommenen Zeugen." Diese häufig geübte formelhafte Anführung aller Beweismittel in den Urteilsgründen - vorliegend nur unter der Sammelbezeichnung - besagt für sich allein noch nicht, daß der Tatrichter auch den Aussagen der vorgenannten, nicht vereidigten Zeugen Gewicht beigemessen hat (BGH, Urteil vom 8. Mai 1951 -— 1 StR 113/51 -). Aus dem Inhalt

des Urteils im übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß deren Aussagen tatsächlich von Bedeutung gewesen sind.

2. Der Beschwerdeführer beanstandet auch vergeblich eine Verletzung des § 275 StPO. Es ist anerkannten Rechts, daß selbst eine erhebliche Überschreitung der in dieser Sollvorschrift bestimmten Frist die Revision nicht zu begründen vermag (BGHSt 21, 4). Besondere Umstände, die hier eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. BGH aa0 S. 10), liegen nicht vor.

II. Sachrüge

Schuldspruch

1. Zu den Fällen IV 5, 18 und 22 der Urteilsgründe

Nach den zu Fall IV 5 getroffenen Feststellungen _ füllten der Angeklagte und der Beschuldigte St ein nachgeärucktes, auf die Volksbank Ep sezogenes Scheckformular auf einen Betrag von 3.900,-- DM aus; Ste unterzeichnete den Scheck als Aussteller. Auf der linken Seite des Schecks brachten sie mit Schreibmaschine den Quervermerk an: "Dieser Scheck wird bei Vorlage eingelöst. DEE, den 7.12.62", setzten darunter den nachgemachten Stempelaufdruck "Volksbank BED eGubH" und versahen den Vermerk wit ihren Unterschriften. In den Fällen IV 18 und 22 unterzeichnete der Angeklagte zwei von dem Beschuldigten StB und dem Mitangeklagten Mei entsprechend ausgefüllte Scheckformulare mit seinem Namen als Aussteller und gab sie -— ebenso wie den Scheck im Fall IV 5 - an Dritte

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zur Einlösung weiter. Auf diesen beiden Schecks lautete

der maschinenschriftliche Quervermerk: "Dieser Scheck über DM 500,-— wird gem. Art. 28 ScheckG eingelöst", darunter befanden sich der Stempelaufdruck "Volksbank EB eGubH" und die Unterschriften von Meier und Strohmer. Der Beschuldigte und die Angeklagten waren weder Vorstands- noch Aufsichtsratsmitglieder der im Genossenschaftsregister eingetragenen Volksbank Ben.

Die Strafkammer sieht in den auf die Schecks gesetzten Quervermerken mit Stempel und Unterschrift und in der Weitergabe derartiger Schecks ein Herstellen und Gebrauchen unechter Urkunden im Sinne des § 267 StGB. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Insbesondere greifen Bedenken dagegen, daß in den Quervermerken auf den Schecks unechte Urkunden zu sehen sind, nicht durch.

Urkunden im Sinne des § 267 StGB sind verkörperte Erklärungen, die nach ihrem gedanklichen Inhalt geeignet

‚und bestimmt sind, eine oder mehrere Tatsachen von recht-

licher Bedeutung zu beweisen, und ihren Aussteller erkennen lassen (BGHSt 3, 82; 4, 60 und 284; 5, 295; 13, 235; 16, 94). Die Beweiseignung ist im Gegensatz zur Beweisbestimmung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Notwendig ist ferner, daß sich die Beweiseignung und -bestimmung auf rechtserhebliche Tatsachen beziehen. Diese Rechtserheblichkeit der Tatsachen ist indessen nicht zu verwechseln mit

dem rechtlichen Bestand, mit der Rechtsgültigkeit eines Rechtsgeschäfts. Auch nichtige Verträge oder Erklärungen können Gegenstand einer Urkunde sein (vgl. RGSt 56, 66; Jagusch in IK StGB 8. Aufl. Bem. 3 e vor § 267; Dreher StGB 31. Aufl. § 267 Anm. 2 A). Allerdings werden solche Erklärungen unbeachtlich sein müssen, deren Unsinnigkeit offenbar ist (vgl. Jagusch aa0).

Die Quervermerke auf den Schecks sind nach Art. 4 Scheck unwirksam. Sie haben eine Annahmeerklärung des Bezogenen zum Inhalt und können auch nicht nach § 140 BGB in ein gültiges Rechtsgeschäft anderer Art umgedeutet werden (vgl. RGZ 105, 361; BGH BB 1951, 376). Wenn in den erwähnten Entscheidungen ausgeführt wird, daß eine solche Annahmeerklärung auf einen Scheck nicht nur der scheckrechtlichen, sondern überhaupt jeder rechtlichen Wirksamkeit entbehrt, so wird damit nur gesagt, daß diese Erklärung allein keinen bürgerlich rechtlichen Anspruch zu begründen geeignet ist. Nicht dagegen wird ausgeschlossen, daß auch eine solche Erklärung einen Beweis für Tatsachen zu erbringen vermag, die im Rechtsleben von Bedeutung sein können.

‘Der Quervermerk ist geeignet, Beweis dafür zu erbringen. daß die Bank ein Einlösungsversprechen abgegeben hat. Ein derartiges Versprechen bleibt - obwohl unwirksam - im Rechtsverkehr nicht ohne jede Bedeutung. Es kann den Wert des Schecks dadurch erhöhen, daß der Eindruck vermittelt wird, die Bank stehe für die Zahlung auf jeden Fall ein.

2. Zu Fall IV 2 der Urteilsgründe (Eidesstattliche Versicherung)

In der unzutreffenden eidesstattlichen Erklärung des Angeklagten und des Mitangeklagten R@EMB gegenüber dem Notar über Fragen der Mitgliedschaft bei der im Genossenschaftsregister eingetragenen Volksbank Be sieht die Strafkanmer ein Vergehen nach § 156 StGB. Dem kann nicht gefolgt werden.

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Die Notare sind nicht allgemein zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen "zuständige Behörden" im Sinne des § 156 StGB (vgl. RGSt 74, 127 und 176; Seybold/Hornig, Bundesnotarordnung 4. Aufl. 1962 § 22 Rn 10; Schönke/ Schröder StGB 15. Aufl. § 156 Rn 19). Eine solche allgemeine Zuständigkeit kann insbesondere nicht § 22 BNotO entnommen werden. Aus Absatz 2 dieser Vorschrift ergibt sich nur die Zuständigkeit zur Beurkundung ("Aufnahme") eidesstattlicher Erklärungen (vgl. Seybold/Hornig aa0 Rn 8; 016 Stuttgart NJW 1960, 2303 Nr. 29). Die Notare müssen zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen vielmehr nach den einschlägigen Vorschriften oder nach der Besonderheit der Amtshandlungen in dem jeweiligen Verfahren, für das die Erklärungen bestimmt sind, zuständig sein (vgl. RGSt 76, 138: Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB). Eine derartige besondere Zuständigkeit war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Es genügte auch nicht, daß die eidesstattliche Erklärung zwar dem Notar gegenüber abgegeben wurde, aber für eine andere Behörde oder ein Gericht bestimmt war (BGH,Urteil vom 5. Mai 1954 - 1 StR 634/53).

Ob darin, daß der Mitangeklagte RB allerdings eine notariell beglaubigte Abschrift der (falschen) eidesstattlichen Versicherung in einem Zivilrechtsstreit (Urkundenprozeß) übergeben ließ, ein tatbestandlich erhebliches Verhalten im Sinne des § 156 StGB zu sehen ist, kann der Senat nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Neben der allgemeinen Zuständigkeit des Zivilgerichts setzt die Anwendung des § 156 StGB voraus, daß die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, dem Gericht ab-

gegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (BGHSt 2, 222; 13, 155; BGH NIW 53, 194 Nr. 21; BGH,Urteil vom 30. November 1954 - 5 StR 554/54 -). Im Falle des Vorliegens dieser weiteren Voraussetzungen war die Versicherung wit der Übergabe des Schriftstücks an

das Prozeßgericht durch den Rechtsanwalt "abgegeben"

(vgl. RGSt 67, 408). Die Einreichung einer notariell beglaubigten Abschrift war insoweit ausreichend (RGSt 70, 130).

Die Strafkamer hat im übrigen auch nicht geklärt, ob der Angeklagte Sch» von dieser Zweckbestimmung wußte und die eidesstattliche Erklärung wit seinem Wissen und seiner Billigung eingereicht wurde. Seine Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 156 StGB hat somit nicht aufrechterhalten bleiben können.

3. Zu Fall IV 17 der Urteilsgründe

Die Vorschrift des § 267 StGB setzt ein Handeln des Täters "zur Täuschung im Rechtsverkehr" voraus. Hierzu ist erforderlich, daß ein Irrtum über die Echtheit der Urkunde erregt und der Getäuschte durch den gedanklichen Inhalt zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden soll. Das hat die Strafkammer offenbar verkannt.

Das vom Angeklagten gefälschte Schreiben enthielt die Aufforderung an den Zeugen WW, auf einen - wie es im Urteil (UA S. 63) heißt - "angeblich" auf ihn entfallenden Entschädigungsamteil .... aus dem Streitfall Volksbank BED zu verzichten. Stand aber dem Briefempfänger ein derartiger Anspruch gar nicht zu und hatte

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er auch einen solchen nicht geltend gemacht - die Ausführungen der Strafkammer müssen so verstanden werden -,

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dann war eine rechtserhebliche Reaktion auf dieses Schreiben

nicht zu erwarten. Die Strafkammer hat es hier offenbar für ausreichend erachtet, daß das Schreiben bei dem Briefempfänger über die rechtlichen Verhältnisse bei der Volksbank BB "Verwirrung stiften" sollte (UA S. 40). Der Wille, eine andere Person nur in einen Irrtum über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu versetzen, ohne daß die Absicht hinzutritt, ihn auch zu einem rechtserheblichen Handeln zu veranlassen, reicht jedoch für das Merkmal "zur Täuschung im Rechtsverkehr" nicht aus (vgl. RGSt 47, 199; 56, 114; 64, 95; BayObIG NJwW 1967, 1476 Nr. 18). Die Verurteilung kann daher insoweit keinen Bestand haben.

4. Zu Fall IV 1 der Urteilsgründe

Der Fall IV 1 gibt wegen der Begehungsweise des Angeklagten und des Beschuldigten St zu folgender Bemerkung Veranlassung: Die Beschwerdeführer sind in den meisten Fällen so vorgegangen, daß sie die jeweiligen Schriftstücke unter Beisetzung des nachgemachten Stempels "Volksbank De eGmbH" mit ihrem richtigen Namen unterzeichneten. Daß die Strafkammer trotz der zutreffenden Unterschriften Fälschungshandlungen angenommen hat, ist rechtsbedenkenfrei. Durch die unbefugte Beifügung des Firmenstempels stellten die Angeklagten und der Beschuldigte nicht nur die unwahre Behauptung auf, die Volksbank DD eGnbH vertreten zu dürfen, sondern täuschten vor, es handele sich um eine Erklärung der Bank selbst. Die Unechtheit liegt also darin, daß nicht die Volksbank durch ein vertretungsberechtigtes Organ die

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jeweiligen Urkunden ausgestellt hatte; ihr gegenüber trat der - richtige - Name des jeweils Unterzeichneten zurück (BGHSt 17, 11; vgl. BGHSt 7, 150; 9, 44). Die Akzeptfälschung aus dem Wechsel war somit tatbestandserheblich i.S. des § 267 StGB.

5. Die sachliche Überprüfung ergibt im übrigen keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.

Strafausspruch

Die Neufassung des § 14 StGB nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, da auch bei den im Schuldspruch rechtskräftigen Fällen keine Einzelstrafe die Dauer von sechs Monaten erreicht. Dem steht die vom Landgericht vorgenommene Prüfung nach 8 27 d StGB a.F. nicht entgegen, da § 14 StGB n.F. eine noch stärkere Finschränkung kurzfristiger Freiheitsstrafen bezweckt.

B. Revision des Angeklagten ii]

I. Schuldspruch

1. Die Verurteilung im Fall IV 2 der Urteilsgründe wegen eines Vergehens der falschen Versicherung an Eides Statt läßt sich aus den bereits genannten Gründen (vgl. unter A II 2) nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten.

Der Schuldspruch ist im übrigen rechtsbedenkenfrei.

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II. Strafausspruch

Der Strafausspruch zu den im Schuldspruch rechtskräftigen Fällen läßt nach der zur Zeit des Urteils bestehenden Rechtslage keinen Rechtsfehler ersehen. Die Neufassung des § 14 StGB nötigt jedoch auch hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die von der Strafkammer verhängten Einzelstrafen erreichen - außer in den Fällen IV 26, 28 - nicht die Dauer von sechs Monaten (IV 6, 10, 19, 23 je einen Monat; IV, 21, 27, 30 je drei Monate). Für die Anwendung des § 14 StGB n.F. kommt es aber auf die Einzelstrafen an (vgl. BGH MDR 1969, 1022 Nr. 71). Die Erwägungen, die die Strafkammer zu § 27 b StGB a.F. angestellt hat, haben - wie bereits erwähnt - für § 14 StGB n.F. nicht ohne weiteres Gültigkeit. Die Einzelstrafe im Falle IV 25 beträgt zwar sechs Monate und die im Fall IV 28 acht Monate. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß sich die Erwägungen der Strafzumessung in den übrigen Fällen auf die Bemessung dieser Einzelstrafen ausgewirkt haben.

C. Revision des Beschuldigten Stumm

I, Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des § 16 StPO. Diese Rüge greift nicht durch. Die Strafkammer hat den rechtzeitigen Einwand des Beschuldigten zwar nicht sofort beschieden, ihn jedoch mit zutreffender Begründung in den Urteilsgründen abgelehnt.

2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, daß sein Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung zurückgewiesen worden

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sei. Die Revision kann indessen nicht darauf gestützt werden, daß eine Voruntersuchung nicht angeordnet worden ist (vgl. BGH,Urteil vom 13. Mai 1969 - 1 StR 131/69 -).

3. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO entspricht nicht den Formerfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und ist daher unzulässig.

Gleiches gilt für die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 8 StPO.

II. Sachrüge

Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtsirrtunsfrei festgestellt (§ 42 d StcB).

1. Der Beschuldigte leidet an einem Querulantenwahn, d.h. an einer Geistesstörung mit Wahnvorstellungen. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist er nicht zurechnungsfähig. Er hat seit dem Jahre 1961 in diesem Zustand den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung - vereinzelt in Tateinheit mit Betrug - in zahlreichen Fällen und ferner den des Diebstahls und des Verwahrungsbruchs erfüllt. Diese Taten beziehen sich alle auf den Sachkomplex Volksbank BB eCubH; sie sind Ausfluß seiner psychischen Erkrankung.

2. Die sachlich-rechtliche Überprüfung der dem Angeklagten zur last gelegten Handlungen ergibt im einzelnen:

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a) Zu den Fällen IV 5, 11, 14, 15, 20, 24, 25 der Urteilsgründe

Die Strafkammer hat in der Anbringung der Quervermerke auf den Schecks jeweils ein Herstellen unechter Urkunden ‘gesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie bereits zur Revision des Beschwerdeführers Sch ip ausgeführt worden ist (vgl. unter A II 1). In den Fällen IV 14 und 15 kommt hinzu, daß der Beschuldigte Strohmer und der Angeklagte Mei auf den beiden Schecks einen fingierten Aussteller (Stempelaufdruck "1. Gesellschaft zur ..." und unleserliche Unterschrift) angegeben und über die Person des Ausstellers getäuscht haben. Ob der Träger des anderen Namens ermittelt werden kann oder ob es ihn überhaupt gibt, ist gleichgültig (BGHSt 5, 151; vgl. auch BGHSt 1, 117).

b) Zu den Fällen IV 21 und 23 der Urteilsgründe

Zutreffend hat die Strafkammer in der Herstellung und in dem Gebrauch der Einzahlungsanzeige eine Urkundenfälschung gesehen. Derartige Anzeigen führen regelmäßig zu Umbuchungen auf dem betreffenden Sparkonto.

Die Vorlage der mit "Schalteraushang" überschriebenen Urkunde in dem Zivilprozeß hat die Strafkammer ebenfalls zutreffend als tatbestandserheblich i.S. des § 267 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte hat zwar nur eine notariell beglaubigte Fotokopie dieses im Original vorhandenen Schriftstücks vorgelegt. Auch das Vorlegen der Ablichtung einer gefälschten Urkunde ist jedoch ein Gebrauchmachen 1.8. des § 267 StGB (vgl. BGHSt 5, 291; BGH NIW 1965, 642 Nr. 13; RGSt 69, 228).

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c) Die Nachprüfung der übrigen Fälle ergibt keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten.

3. Das Landgericht hat sich eingehend mit der Frage befaßt, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert, und sie mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen bejaht.

a) Die Wahrscheinlichkeit, daß von dem Beschuldigten auch künftig erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu erwarten sind, ist von der Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargetan worden. Die Art, der Verlauf und der derzeitige Stand der psychischen Erkrankung des Beschuldigten lassen diesen von der Strafkammer gezogenen Schluß umso mehr zu, als der Beschuldigte mit Strafe bedrohte Handlungen in gleichartiger Begehungsweise auch nach der am 27. Oktober 1965 erfolgten Entmündigung fortgesetzt hat; es war nicht einmal nach seiner vorläufigen Unterbringung seit dem 15. September 1966 im Nervenkrankenhaus He möglich, die Öffentlichkeit ganz von seinem paranoisch-querulatorischen Verhalten abzuschirmen. Von dort schickte er im Jahre 1968 eine vorgedruckte Postkarte mit der Absenderangabe "Volksbank DEE an das Erzbischöfliche Ordinariat, worin sich die "Volksbank" auf sechs Jahre zur Zahlung eines bestimmten Betrages für einen bestimmten Zweck verpflichtete (VA S. 106).

b) Nach den Feststellungen stehen die mit Strafe

bedrohten Handlungen des Beschuldigten zueinander in

engem Zusammenhang. Es kam dem Beschuldigten darauf an, nach den vergeblichen Bemühungen um seine Anerkennung als

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Vorstandsmitglied der Volksbank BB eCmbH. dieser wenigstens zu schaden, indem er für die "Volksbank BeB-WEB" in Bankverkehr auftrat und dadurch insbesondere

bei Genossenschaftsmitgliedern, bei anderen Banken, bei Postscheckäntern und bei Kunden Verwirrung stiftete. Denzufolge betrifft zwar die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr weiterer nicht unerheblicher Rechtsverletzungen vornehmlich diesen Kreis. Daß die Strafkammer dennoch eine Unterbringung des Beschuldigten für erforderlich hält, ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Begrenzung des Angriffszieles steht einer Anwendung des § 42 db StGB nicht entgegen (vgl. BGH IM StGB Nr. 3

zu § 42 db; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1960 - 1 StR 524/60). Derartige Handlungen bedeuten im übrigen eine Gefahr für den gesamten Bankverkehr. Dem Beschuldigten ist es sogar gelungen, die Konten der Volksbank Bei bei der Landeszentralbank und bei den Postscheckämtern NEED und ME Kurzfristig zu blockieren und dadurch den bargeldlosen Zahlungsverkehr der Volksbank Dep zu beeinträchtigen (UA S. 97/98).

c) Die Unterbringung des Beschuldigten ist auch mit dem insoweit zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 16, 302; BGHSt 20, 232) vereinbar, der jetzt in § 42 a Abs. 2 StGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BGH NJW 1970, 1242 Nr. 15). Nach den Feststellungen hat die mit Beschluß vom 17. September 1965 ausgesprochene Entmündigung (UA S. 35) keine Besserung gebracht; der Beschuldigte hat sogar noch im Jahre 1968 aus der Nervenheilanstalt heraus seine Hand-Jungen fortzusetzen gesucht.

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d) Die vorläufige Unterbringung nach dem Bayerischen Verwahrungsgesetz steht der Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB nicht entgegen (vgl. BGHSt 7, 61).

Loesdau Woesner zipfel

Bundesrichter Strickert ist Meise wegen Urlaubs ortsabwesend

und kann deshalb nicht unter-

schreiben, Loesdau