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BGH Entscheidung vom 30.11.1954 – 5 StR 554/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ER 554/54 2286 062 32?
ImNamen diäes Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Zimmermannsgesellen Hans 7 (EEEEEENE> sus BET, dort geboren an DB. ED EE,
2.) die Ehefrau Hilde W EEE zch. TED gesch. Schü aus Ben TEE, geboren am Wi. ED EB in EEE,
wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage usw.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.November 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Knffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwai: in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Hans WEN» und Hilde WED wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 12.Mai 1954 in folgendem Umfange aufgehoben:
1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit die Beschwerdeführer "wegen Abgabe eirer falschen eidesstattlichen Versicherung" verurteilt worden sind. Von diesem Vorwurf werder die Angeklagten freigesprochen;
2.) im übrigen in den Strafaussprüchen samt den Feststellungen hierzu.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Hans WERE wirä verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen in den Fällen der vorsätzlich falschen uneidlichen Aussagen und über die Bildung einer neuen Gesamtstrafe in Bezug auf den Angeklagten Hans VD an das Land- “gericht zurückverwiesen. Dieses wird auch über die insoweit entstandenen Kosten der Rechtsmittel zu befinden haben,
Die Kosten des Verfahrens in den Fällen der Freisprechung werden der lLandeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
‘Rz
- 3.
Gründesz
Der Angeklagte Hans TE ist "wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung" - unter Einbeziehung anderer rechtskräftiger Strafen - zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden.
Gegen seine Ehefrau Hilde WB ist wegen der
. gleichen Vergehen auf eine Gefängnisstrafe von acht
Monaten (und zwar, wie die Imtscheidungsgründe ergeben, als Gesamtstrafe) erkannt worden.
Die Revision des Shemannes hat teilweise Erfolg; die Revision der Ehefrau greift im Umfange der Binlegung durch.
Le
Verfahrensbeschwerde;
Die vom Beschwerdeführer Gans VD vozgebrachte Verfahrensrüge bleibt erfolglos, weil die ihr zugrunde liegenden Tatsachen nicht zur Gewißheit des Revisionsgerichts feststehen.
Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ist dem Beschwerdeführer "seine polizciliche Aussage vom 4.Juli 1951 (B1.7 R.d.A.) vorgehalten'worden. Das war unter allen Umständen zulässig. Für die Frage einer etwaigen Verwertung seiner damaligen Aussage komnt es daher nur darauf an, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, vor der polizei entsprechende Erklärungen abgegeben zu haben. War dies der Fall (- oder wurde anderweitiger Beweis hierfür erbracht -), so konnten seine damaligen Bekundungen auch gegen ihn verwandt werden, weil sie Gegenstand der eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung waren. Die Urteilsgründe bieten aber keinen inhalt dafür, daß der
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- A -
Angeklagte in der Hauptverhandlung bestritten hat, vor der Polizei dem Protokoll entsprechende Aussagen gemacht zu haben (und die Revision beruft sich insoweit auch nicht auf andere Beweisunterlagen), so daß der behauptete Verfahrensverstoß nicht feststeht,
B. Sachbeachwerden: I.
Beide Revisionen.rügen - im Ergebnis mit Recht - die unrichtige Anwendung der Vorschrift des § 156 StGB. Auf die hierzu im einzelnen vorgetragenen Begründungen der Rechtsmittel kommt es allerdings nicht an. Die allgemeine Sachrüge aber gibt Anlaß, folgendes zu berücksichtigen:
Eine falsche Versicherung an Eidea Statt ist nach dem Gesetz nur strafbar, wenn sie vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde abgegeben wurde.
Es kommt dabei zunächst auf die allgemeine Zuständigkeit an, die hier allerdings nicht zweifelhaft sein kann, weil die eidesstattlichen Versicherungen einem Zivilgericht vorgelegt wurden. Nach den Vorschriften der §§ 294, 377 Abs III u. v 2PO sind die Zivilgerichte zur Abnahme solcher Erklärungen befugt.
Die Anwendung des- § 156. StGB setzt aber — wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof stets entschieden haben - außerdem voraus, daß die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht,
“ und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wird, dem Gericht abgegeben werden. durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (so u.a.: BGH in NJW 19553,994). Diesen "Grundsatz hat die Strafkammer such richtig erkannt, nur ihrer rechtlichen Würdigung im einzelnen kann nicht beigetreten werden. .
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1.) Der Tatrichter vertritt hier - unter 3erufung auf eine Entscheidung des Zeichsgerichts (RGSt 70,266 /26597) - die Auffassung, die eidesstattlichen Versicherungen seien "nicht gänzlich ohne rechtliche Wirkung" gewesen, denn sie hätten "anderen Zeugen vorgehalten werden" oder "Grundlage für eine Entschließung des Gerichts darüber sein" können, "ob die Angeklagten als Zeugen zu laden seien oder nicht".
An dieser Auffassung des Reichsgerichts kann jedoch - wie der erkennende Senat bereits entschieden hat - nicht festgehalten werden (vgl 3GHSt 5,69/727= NIW 1954,200). Denn sie würde darauf hinauslaufen, daß eine eidesstattliche Versicherung niemals "rechtlich völlig wirkungslos" wäre, weil Möglichkeiten der vom Reichsgericht angeführten Art immer bestehen. Überdies handelt es sich bei diesen Umständen auch nicht um "rechtliche Wirkungen der eidesstattlichen Versicherung (im einzelnen vgl dazu die Gründe der oben angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs).
Die im angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen über die konkrete Zuständigkeit des Zivilgerichts gehen mithin fehl.
2.) Es fragt sich nun, ob den eidesstattlithen Erklärungen hier möglicherweise aus anderen Gründen irgendwelche "rechtliche Wirkung" beigemessen werden kann. Auch das ist im vorliegenden Falle zu verneinen.
a) Die Vorschrift des § 294 ZPO kann in diesem Zusammenhange nioht herangezogen werden. Sie bezieht sich nur auf die Fälle der freieren Formen der Beweisaufnahme, in denen das Gesetz eine “laubhaftmachung fordert ("Wer... glaubhaft zu machen hat ..."). Für das Zivilrechtsverfahren (in dessen Verlauf hier die eidesstattlichen Erklärungen eingereicht wurden) ist eine dahingehende Forderung im Gesetz aber nicht aufgestellt.
b) Eine rechtliche Wirkung auf den Zivilrechtsstreit hätten die eidess“attlichen Versicherungen daher allenfells über die Vorschrift des §§ 377 Abs IV ZPO erzielen können. Danach darf dor Zivilrichter solche Äußerungen von Zeugen dann berücksichtigen, wenn die Sachlage, insbesondere der Inhalt der Bewsisfrage, eine schriftliche Erklärung der Zeugen für ausreichend erscheinen läßt und die Parteien damit einverstanden si.nd.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urtells hatte diese Möglichkeit einer rechtlichen Wirkung der eidesstattlichen Versicherungen hier jedoch ebenfalls von
Anfang an auszuscheiden.
aa) Denn zunächst ist schon vom Grundsatze her bei der Anwendung des § 377 Abs IV ZPO größte Zurückhaltung geboten (vgl Stein-Jonas, Komm. 2.. Zivilprozeßordnung, 17.Aufl., Bd I Anm V 1 zu § 377). Insbesondere in Scheidungsverfahren wird sioh der Richter fast nie mit einer eidesstattlichen Erklärung dss Zeugen begnügen können, sondern diesen persönlich hören müssen (bei einen Ehebruchszeugen dürfte das sogar außer Truge stehen).
bb) Selbst wenn jedoch unterstellt werden könnte, die Sachlage ließe u.Zt. eine schriftliche Erklärung der Zeugen für ausreichend erscheinen, so wäre immer noch die Zustimmung beider Parteien erforderlich gewesen. Der Mangel eines solchen Einverständnisses der Gegenpartei lag aber hier auf der ‘Hand. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatten die üheleute REP den Eherechtsstreit mit größter Erbitte- "mung geführt; die. Ehefrau RE hatte sich gerade deshalb die eidesstattlichen Erklärungen geben lassen, weii alle ihre bisherigen Zeugen vor Gericht. versagt hatten und sie sich nun gegenüber den Angeklagten irgendwie sichern wollte. Es kann unter diesen Umständen keinem Zweifel begegnen, daß sich der Ehemann RW nicht mit der Einreichung einer eidessiattljichen Versicherung als Beweisuittel einverstanden
erklärt hätte, Bu J
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Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen konnte daher im vorliegenden Falle keinerlei rechtliche Wirkung auslösen. Soweit es die zuletzt erwähnten Gesichtspunkte enlangt, räumt dies im übrigen auch die Strafkammer ein, indem sie darauf hinweist, "die eidesstattliche Versicherung konnte zwar nicht die etwa erforderliche Vernehmung der Angeklagten als Zeugen ersetzen. ..".
Die Verurteilungen wegen Vergehens nach § 156 StGB waren somit aufzuheben, weil es am äußeren Tatbestand fehlt. Da sich neue tatsächliche Erörterungen hierzu erübrigen, hatte das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs I StPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Angeklagten von dem Vorwurf der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen freizusprechen.
II.
1.) Die 3eschwerdeführerin Eilde WW hat in ihrer Rechtsmittelbegründung erklärt, "daß der Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage zu Recht festgestellt" worden sei. Auch aus dem Antrage ergibt sich, daß diese Revision ‚nicht den Schuldspruch, sondern lediglich den Strafausspruch der Verurteilung nach § 153 StGB angreifen will.
Die ohne Beschränkung eingelegte Rurision des Angeklagten Hans (> erhebt zu diesem Schuldspruch nur die allgemeine Sachrüge. Die Nachprüfung hierauf läßt aber keinen rechtlichen Hangel des Urteils bei der Schuldfeststellung “wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage erkennen.
2.) Die Strafaussprüche jedoch konnten schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Höhe der Strafen durch die nunmehr aufgehobenen Verurteilungen wegen Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen beeinflußt sein kann.
Es ergibt sich von selbst, daß auch die Gesamtstrafen wegfallen mußten.
3.) Für die neue Hauptverhandlung über die Strafzumessung sei vorsorglich auf folgendes hingewiesen;
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a) Eine etwaige Anwendung der Bestimmung des § 157 3taB entfällt nicht schon deshalb, weil die Verurteilungen wegen Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen aufgehoben worden sind. :Das Landgericht wird vielmehr zu prüfen haben, ob die Angeklagten etwa geglaubt hatten, sich. durch Abgabe .der eidesstattlichen Versicherungen strafbar gemacht zu haben und nun später aus Furcht vor gerichtlicher Bestrafung die Unwahrheit sagten.
Ob und inwieweit der Tatrichter dann von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 157 StGB Gebrauch macht, unterliegt allerdings nur seinem pflichtgemäßen Ermessen. Ein rechtlich beachtlicher Ermessensfehler wäre nicht schon - wie die Revisionen meinen - darin zu finden, daß er wegen der wesentlichen Beweggründe des Handelns der Angeklagten ‚eine Strafmilderung ablehnt (Gewinnsucht).
b) Rechtlichn fehlerhaft wäre es aber, wenn das Landgericht die Strafen aus den anderen Urteilen wiederum mit der Begründung, es handele sich um Vorstrafen, strafschärfend verwerten würde. Denn das angefochtene Urteil ergibt, daß diese Strafen erst nach Begehung der falschen uneidlichen ‚Aussagen verhängt wurden;
'. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer ‚Dr.Börker