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BGH Urteil vom 13.05.1969 – 1 StR 131/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 131/69 URTEIL 435.69

in der Strafsache

gegen

den Maschinentechniker Karı R EEE, zeboren an EEE 95° ir ro, zuictzt wohnhaft gewesen in TED, zu: zeit in anderer Sache in

Haft,

wegen Betruges i.R.

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NY

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Dr. Seibert

als Vorsitzender, Loesdau

Dr. Mösıl

Pikart

Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Dr. EEE in ier Verhandlung,

Landgerichtsrat WW vei üer Verkündung

Rechtsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Dr. EEE :.: GENE

als Verteidiger,

Justizangestellter (8

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1968

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die etwaige in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft seit dem 23. Januar 1969 auf

die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

..

md

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet; außerdem hat es ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine dauernde Sperre (§ 42 n StGB) verhängt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolge.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revision behauptet, der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. FW; sei 82 Jahre alt, er habe ihn nie im Gefängnis besucht und deshalb keine Informationen erhalten können; sie trägt vor, der Antrag des Beschwerdeführers, ihm einen anderen Verteidiger zu bestellen, sei abgelehnt worden. Die etwa hieraus zu entnehmende Rüge einer Verletzung des § 142 StPO ist unzulässig, weil sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Tatsachen angibt, die den Verfahrensverstoß, d. h. einen etwaigen Ermessensfehler des Vorsitzenden begründen | könnten. Es wird nicht mitgeteilt, wie es zur Bestellung Dr. KB: zekommen ist; es fehlen vor allem Angaben über Zeitpunkt und Begründung sowohl des Antrags des Angeklagten, als auch der ablehnenden Verfügung des Vorsitzenden.

2. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß eine Voruntersuchung nicht angeordnet (BGHSt 4, 208, 210) oder daß ein Schlußgehör nicht gewährt worden ist (BGH NIW 1967, 1869 Nr. 17).

3. Ein Verstoß gegen § 154 d StPO kann schon deshalb nicht gerügt werden, weil dem Angeklagten Verbrechen

zur Last gelegt wurden.

4. Der medizinische Sachverständige Dr. Henck, ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, hat - nach Aufnahme eines Hirnstrombildes - eine hirnorganische Schädigung ausgeschlossen (Bl. 94 Bd. I SA, UAS. 21). Die Aufklärungspflicht zwang deshalb das Landgericht nicht dazu, einen weiteren Sachverständigen heranzuzie-

hen.

5. Was die Revision sonst als Verfahrensrügen vorträgt, ist im wesentlichen unzulässig. Sie versucht, die rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen. Im übrigen ist ihr Vorbringen in diesem Zusammenhang offensichtlich unbegründet.

II. Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zwar zugunsten des Beschwerdeführers angenommen, daß er ein Bankguthaben in der Schweiz habe und daß ihm das Eigentum an einem - auf den Namen eines Strohmanns eingetragenen - Grundstück zustehe (UA S. 15, 20). Die Strafkammer stellt jedoch fest, daß der Angeklagte auch nach seinem eigenen Vorbringen seine Mittel nicht rechtzeitig hätte flüssig machen können; vor allem aber ist dem Urteil die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß er diese - den Geschädigten nicht zugänglichen - Mittel gar nicht zur Begleichung seiner Schulden habe einsetzen wollen (UA S. 20). Jedenfalls diese Feststellung rechtfertigt die Annahme des Betruges.,

Auch im übrigen ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler auf.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Seibert Loesdau Mösl Pikart Pfeiffer