Gesetze / Scheckgesetz

ScheckG

Art 28

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/28#abs-1 (1) Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/28#abs-2 (2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstags zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.

Art 27 Art 29