Art 28
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/28#abs-1 (1) Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/28#abs-2 (2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstags zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 28 ScheckG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.01.2007 – IX ZR 31/05Insolvenzanfechtung: Keine Gläubigerbenachteiligung bei Befriedigung eines Gläubigers durch Mittel aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 18.08.1970 – 1 StR 43/70Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.