§ 22 Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/22#abs-1 (1) Zur Abnahme von Eiden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur zuständig, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNotO/22#abs-2 (2) Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen steht den Notaren in allen Fällen zu, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 22 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.11.2025 – 10 W 164/25
- OLG Schleswig, 16.08.2024 – 2x W 46/24, 2 Wx 46/24Zitiert von 3
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 15
- BVerfG, 19.06.2012 – 1 BvR 3017/09Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von VerwaltungsgeschäftenZitiert von 14
- BGH, 20.11.2025 – V ZB 40/24Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei nicht namentlich benannten AbkömmlingenZitiert von 1
- BGH, 22.03.2010 – NotZ 16/09Berufsrecht der Notare: Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens des Notaramts mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren; Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund Alters
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 26.07.2023 – 20 W 151/23Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 5302/15
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 1435/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.