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BGH Urteil vom 27.01.1965 – 2 StR 53/64

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den wire in ann ser m

1. den Kaufmann Paul Hermann LEW .us VOR,

m. zur Zeit in Untersuchungshaft,

>, den Kaufmann Hermann \ END zu: HP bei KEEED, geboren arı AM 1902 ir «m.

wegen Betruges Us.

ana

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27, Januar 1965, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter :: Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt (nm

‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (ie

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten LEW zesen (das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 19. Juli 1963 wird

1. das Verfahren in den Fällen WW-Oräcn (IV), Export-Tee (V) und General-Trep (VI) auf Kosten der Staatskasse eingestellt;

2. das Urteil im übrigen Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu nuuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber noch nicht entschieden ist, an das Landgericht zurückverwicsen,

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Igg»

sowie die Revision des Angeklagten v EEE

werden verworfen.

Der Angeklagte v ih na: die kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Aaziannk tun. man amd Abthinen min ann ann am aumen

Die Strafkammer hat den Angeklagten LEE wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren unter Anrechnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft verurteilt; sie hat ihm ferner die bürgerliche Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Der Angeklagte 'v EEE ist wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Dic Revision des Angeklagten L WB nat zum Teil Erfolg;

diejenige des Angeklagten v EEE ist unbegrünä

A. Die_Revision_des Angeklagten Tg

u u

I. Verfahrensvoraussetzungen

ii ur Tun me u Ar pr Dumm HE Be Re. DES m er bt ae u er

1. In den Fällen I-Ordcn (IV), Export- gun

(V) und General Tre (VI) war das Verfahren einzustellen, da die Strafverfolgung verjährt ist.

Nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrag mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht sind, in fünf Jahren. Zu diesen Vergehen gehört der Betrug (§ 263 StGB). Die Strafkammer hat zwar in den Fällen Export-TB (V), General Tr (VI) und CD-:@WB (1X) einen besonders schweren Fall des Betruges im Sinn des § 265 Abs. 4 StGB angenommen; das ändert jedoch nichts am Charakter der Straftat im Sinn des § 1 StGB. Der besonders schwere Fall des Betruges bleibt ein Vergehen, und seine Verfolgung verjährt in fünf Jahren (vgl. BGHSt 2, 181; 3, 47).

Im Fall IB-Orien (IV) ist der Darlehensvertrag am 23. Dezember 1953 geschlossen worden. Ob der Angeklagte den Orden auch noch später getäuscht und zu Vermögensverfügungen veranlaßt hat, geht aus dem Urteil nicht klar hervor. Da der Kredit aber bis zum 1. Juli 1954 zurückgezahlt werden sollte und nach diesem Zeitpunkt keine Tatbestandsmerkmale des Betrugs mehr verwirklicht worden sind, wobei der Zusatzvertrag vom 15. November 1955 auszuscheiden hat, ist die Verjährungsfrist in diesem Fall spätestens am 30. Juni 1959 abgelaufen.

Im Fail Export-Tgle (\) hat der Angeklagte die Wechsel von Januar bis April 1955 begeben; die Strafverfolgung ist spätestens Ende April 1960 verjährt.

Im Fall General-Trgp (VI) hat der Angeklagte das Darlehen nach Hingabe der Sicherheiten Ende Dezember 1955 erhalten; mithin ist die Strafverfolgung Ende Dezember 1960 verjährt.

Die Verjährung ist nicht durch eine richterliche Hand. lung, die wegen der begangenen Taten gegen den Angeklasten gerichtet war (§ 68 StGB), unterbrochen.

Eine solche Handlung liegt dann vor, wenn sie das Verfahren hinsichtlich der betreffenden Tat zugunsten oder zuungunsten des Täters fördern soll. Unter dieser Voraussetzung unterbricht eine richterliche Tätigkeit auch die Verjährung wegen einer Tat, auf die sie sich nicht erstreckt (sei es z.B., daß sie als Übertretung nicht zum Gegenstand eines Haftbefehls gemacht werden kann, oder sei es, daß im derzeitigen-Stadium der Ermittlungen der Tatverdacht noch nicht ausreichend zur Aufnahme in einen Haftbefehl erscheint). Mithin fördern in einem Ermittlungsverfahren, das nehrere Straftaten desselben Beschuldigten zum Gegenstand hat, richterliche Handlungen in der Regel alle Taten, die zur Zeit ihrer Vornahme schon Gegenstand des Verfahrens sind.

Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Von Bedeutung ist, was mit der richterlichen Handlung bezweckt wird. Dafür sind der Wortlaut der Verfügung oder des Beschlusses oder die Durchführung der Vernehmung oder sonstigen Handlung durch den Richter und der Sach- und Verfahrenszusammenhang entscheidend. Sofern sich dies aus der Handlung selbst nicht unmittelbar ergibt, kann der sonstige Akteninhalt zur Auslegung herangezogen werden (BGHSt 16, 164). Bleiben dann noch tatsächliche Zweifel, ist davon auszugehen, daß die betreffende richterliche Handlung die Verjährung nicht unterbrochen hat (B6HNSt 18, 274 f).

Ist die Tat, deren Strafverfolgung verjährt sein kann, nicht Gegenstand des £Ermittlungsverfahrens, in dem die

richterliche Handlung vorgenommen. wird, muß ebenfalls aus der richterlichen Handlung selbst oder dem Zusammenhang eindeutig zu entnehmen sein, daß die Verfolgung dieser Tat gefördert werden soll. Schon die Rechtssicherheit erfordert dies, weil Verfahrensvoraussetzungen einwandfrei feststehen müssen. Es muß sich dann also aus der bisherigen Gestaltung des Verfahrens ergeben, welche bestimmten Taten von den Strafverfolgungsbehörden zum Gegenstand ihrer Untersuchungen gemacht wurden und was der Richter mit seiner Handlung insoweit bezweckte. Dies muß dem Akteninhalt entnommen werden können, da andernfalls die in jeder Lage des Verfahrens gebotene Nachprüfung nicht ermöglicht ist, ob die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind oder Verfahrenshindernissc vorliegen (vel. RGR 6, 768, 770; RGSt 15, 107, 109; 41, 17, 18; BGH Urteile vom 24. April 1956 - 5 StR 619/55 = MDR Dallinger 1956, 395 - und vom 28. März 1961 - 1 StR 59/61; vels dazu auch BGH IM Nr. 19 zu § 264 StPO; BGHSt 4, 135, 137;

16, 200, 202).

a) Entgegen der Meinung der Strafkammer war der Beschluß des Amtsgerichts in Goch vom 15. Oktober 1958 (Bd. II Bl. 4 dA), durch den der Vollzug des Haftbefehls vom 10. Juli 1958 wieder angeordnet wurde, nicht geeignet, die Verjährung in den Fällen IB-Orden (IV) und Export-TED (Y) zu unterbrechen. Das Ermittlungsverfahren crfaßte bis zum 24. April 1961, als die Staatsanwaltschaft das weitere Verfahren 6 Js 182/59 mit ihm verband (Bd. V Bl. 24 dA), nur betrügerische Handlungen zum Komplex Konkurs Ve: wegen derer der Angeklagte, soweit Anklage erhoben worden war, im Fall des gemeinschaftlichen Betruges (VII) verurteilt worden ist. Die mit diesem Komplex nicht zusammenhängenden Fälle würden (IV) und Export-

TBB (\) waren zur Zeit des Erlasses des Haftberehls noch nicht bekannt. Sie wurden erstmals in dem Erwi’tbtlungsbericht der Kriminalpolizei vom 4. Oktober 1958, ausgefertigt an die Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 1958 (Bd. IV Bl. 140-151 dA) unter Nr. 1 (Bd. IV Bl. 146 dA) mit Hinweis auf eine Besprechung mit dem Zeugen Eggs (34. IV Bi. 129 dA) und unter Nr. 2 (Bd. IV Bl. 147 dA) unter Hinweis auf Besprechungen in Lenggries (Bd. IV Bl. 117/118 dA) sowie in einem wciteren kriminalpolizeilichen Bericht ohne Datum erwähnt, der einen Sichtvermerk vom 13. Oktober 1958 trägt (Bd. IV Bl. 163-173). Mit Verfügung vom gleichen Tage legte die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht in Goch vor sic dehnte das Ermittlungsverfahren jedoch nicht auf diese weiteren Tatbestände aus. Zunächst wollte sie weiter allein den Komplex VD un: nicht die anderen. Fälle verfolgen; für letztere sollte ein neues Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, das dann, weil dafür in Kleve weder der Gcrichts stund des Vohnsitzes noch der des Tatortes gegeben war, an die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben werden sollte.

Dies zeigt schon die Verfügung vom 13. Oktober 1958, Darin wird nicht etwa zum Ausdruck gebracht, daß die krnmitt lungen gemäß dem Inhalt der Polizeiberichte auf die weiteren strafrechtlichen Vorwürfe ausgedehnt würden, was deshalb umso näher gelegen hätte, als der Haftbefehl vom 10. Juli 1958 allein den Komplex VB hp ctraf und der erkennbar nahe bevorstehende Verjährungsablauf zumindest im Fall I GB Oraen (22. Dezember 1958, spätestens Ende Juni 1959) eine nach § 68 StGB zur Unterbrechung geeignete richterliche Handlung erheischte. Es erweist sich auch aus dem weiteren Vorgehen in diesen beiden Fällen. Schon in den Berichten der

Kriminalpolizei vom 4. und 13. Oktober 1958 wird gesagt, daß nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft Sondervorgänge gebildet werden sollten, weil die "weiteren Tatbestände mit den (Konkurs nichts zu tun hätten" (Bd. IV Bl. 150, 173 dA). Demgemäß wird in den einleitenden Bemerkungen in dem weiteren kriminalpolizeilichen Bericht vom 24, Januar 1959 (Bd. III Bl. 101 dA) ausgeführt, da die weiteren Betrugsfälle mit der Konkurssache VB, :ice unter der Geschäftsnummer 6 Js 491/57 geführt wurde, in keinen Zusammenhang stünden, erfolge gemäß Absprache mit der Staatsanwaltschaft Abtrennung und Zusammenfassung in einen neuen Vorgang. Dieser neue — jetzt den Band III der Akten bildende - Vorgang wurde gemäß der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 1959 (Bd. III Bl. 99 R dA) unter der Geschäftsnummer 6 Js 69/59 registriert und mit der Begründung an die Staatsanwaltschaft in Wiesbaden abgegeben, daß Tatorte und Wohnort des Angeklagten nicht im Landgerichtsbezirk Kleve lägen und auch kein Zusammenhang mit dem Betrugsfall zum Nachteil We (Komplex VD) vcstehe. Die Staatsanwaltschaft in Wiesbaden gab dic Vorgänge zurück; ebenso gaben die Staatsanwaltschaften München I (Verfügungen vom 10. Februar und vom 9. März 1959, Bd. III Bl. 135 R, 136 dA) und München II (Verfügungen vom 19. und 51. März 1951, Bd. III B1.136 R, 143 dA) die Vorgänge unter Ablehnung der Übernahme zurück. Diese Sache wurde unter 6 Js 182/59 registriert (vgl. Nr. 2 der Verfügung vom 24, April 1961, Bd. V Bl. 25 dA) und ruhte bis zur Verbindung mit

6 Js 491/57 aus Anlaß der Anklageerhebung am 24. April 1961. Un diese Zeit war die Verjährung der Verfolgung in beiden Fällen bereits eingetreten.

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Auch den Vorbemerkungen des Schlußberichts der Krimi. nalpolizei zum Komplex VB von 19. April 1960 (Bd. II Bl. 63-119 dA) ist zu entnehmen, daß sich dieses Verfahren - 6 Js 491/57 - allein auf diesen Komplex erstreckte und wegen der übrigen Taten des Angeklagten ein neues Ermittlungsverfahren - 6 Js 69/59 - anhängig gemacht worden war.

Hach alledem konnte eine richterliche Handlung in dem Ermittlungsverfahren 6 Js 491/57 die Verjährung in den Fällen Borsen una Export- Tr unterbrechen, wenn sie ersichtlich über das vorliegende Ermittlungsverfahren hinaus auch die Strafverfolgung wegen dieser Fälle fördern sollte. Eine solche Handlung ist aus den Akten nicht zu entnehmen.

Der Beschluß des Amtsgerichts in Goch vom 15. Oktober 1958 (Bd. II Bl. 4 dA) erging auf Vorlage der Akten seitens der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 1958 "mit der Bitte um gefällige Kenntnisnahme des bisherigen Ermittlungsergebnisses und dem Antrag, den Vollzug des Haftbefehls bezüglich Hermann Igg@wieder in Kraft zu setzen" (Bd. II Bl. 21 dA). Der Antrag wurde ausschließlich damit begründet, daß der Angeklagte den Auflagen nicht nachgekommen sei, die ihm das Amtsgericht in dem Haftverschonungsbeschluß vom 9. Sceptember 1958 gemacht hattc. Nur aus diesem Grunde ordnete das Amtsgericht durch Beschluß vom 15. Oktober 1958 den Vollzug des Haftbefehls wieder an (Bd. II Bl. 4 dA). Auf Beschwerde des Angeklagten wurde dieser Beschluß vom Landsericht in Kleve am 20. November 1958 wieder aufgehoben, weil der Angeklagte den Auflagen ohne sein Verschulden nicht nachgekommen sei; es verblieb mithin bei der Haftverschonune (Bd. II Bl. 51 dA).

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Abgeschen davon, daß ein Haftverschonungsbeschluß in der Regel keine auf sachliche Förderung des Verfahrens zielende richterliche Handlung darstellt, der Beschluß des Landgerichts vom 20. November 1958 also schon deshalb zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ungeeignet war, betrafen beide Beschlüsse nur das bisherige Ermittlungsverfahren und nicht die Fälle IWW Orien (IV) und Exvort-

Ta (v).

Hätten das Amtsgericht in Goch bei Erlaß des Haftvollzugsbeschlusses vom 15. Oktober 1958 und das Landgericht in Kleve bei seinem Beschluß vom 20, November 1958 von sich aus auf Grund des Inhalts der Polizeiberichte vom 4. und 13. Oktober wegen der ärohenden Verfolgungsverjährung auch die Fälle IED-Orden und Export-TB in den Bereich der Untersuchungen gegen den Angeklagten einbeziehen wollen (8§ 165, 160, 162 StPO), so hätte das ausdrücklicher Erwähnung oder einer Neufassung des Haftbefehls vom 10. Juli 1958 bedurft. Das ist nicht geschehen.

Als weitere richterliche Handlung, welche die Verfolgungsverjährung rechtzeitig unterbrochen haben könnte, kommt nach dem Inhalt der Akten nur noch der Beschluß des Amtsgerichts in Wiesbaden vom 16. Oktober 1958 (Bd. II 31. 39, 40 dA) in Betracht, durch den gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume des Angeklagten angseordnet worden ist. Aber auch dieser Beschluß war zur Unterbrechung der Verjährung nicht geeignet. Zwar lagen dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 1958 (Bd. II Bl. 2 R, 3, 14 dA) auf Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses die Durchschriften der kriminalpolizeilichen Ermittlungsberichte vom 4. und 13. Oktober 1958 bei (Bd. II Bl. 16-37 dA).

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Gleichwohl ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung nur an, weil der Angeklagte eines Betruges zum Nachteil der Firma VGEEEEEEED versächtig una zu vermuten sei, daß die Durchsuchung der Wohnung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Auch hier erstreckte sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts mangels ausdrücklicher dahingehender Ausführungen allein auf den Komplex VE : ser Gesenstana des Ermittlungsverfahrens var, und nicht auf die weiteren Fälle IB Orden und ıxport-

an

b) Im Fall General-Tre® (VI) ‚dessen Verfolgung Ende Dezember 1960 verjährt ist, war der Beschluß des Amtsgerichts in Goch vom 24. November 1960 (Bd. II Bl. 166-167 dA), der den Vollzug des Haftbefehls vom 10. Juli 1958 erneut anordnete, entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da er nicht wegen dieses Falles gegen den Angeklagten im Sinne des § 68 StGB gerichtet war.

Der Rechtsanwalt des General-Trgggp hatte mit Schrittsatz vom 7. November 1958 der Kriminalpolizei in Wiesbaden den Sachverhalt mitgeteilt (Bd. III Bl. 50-55 dA). Über die Kriminalpolizei in Kleve gelangte diese Strafanzeige mit dem Bericht vom 24. Januar 1959 (Bd. III Bl. 100 f AA) an die Staatsanwaltschaft. Sie wurde nicht zu den Ermittlungsvorgängen zum Komplex EEB- 5 13 491/57 -, sondern zu dem neugebildeten Vorgang 6 Js 69/59 genommen, den die Staatsanwaltschaft, wie bereits oben unter a) ausgeführt, vergeblich abzugeben versuchte, und der dann bis zur Anklageerhebung unter der neuen Geschäftsnummer 6 Js 182/59 ruhte, ohne daß ein Richter tätig wurde,

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Der Beschluß des Amtsgerichts in Goch vom 24. November 1960, von dem die Strafkammer meint, er habe die Verjährung unterbrochen, ist in dem Ermittlungsverfahren 6 Js 491/57 (Komplex Vlinderco) ergangen. Dieser Beschluß könnte, wie dargelegt ist, Unterbrechungswirkungen für den Fall General-Trgp (VI) nur dann haben, wenn sie sich auch wegen dieser Tat gegen den Angeklagten richtete, was jedoch eindeutig erkennbar sein müßte. Hier steht das Gegenteil fest. Zwar wird in den Gründen der Entscheidung ausgeführt, es bestehe der dringende Verdacht, daß der Angeklagte weitere Betrügereien begangen habe. Damit betraf der Beschluß auch diese weiteren Betrügereien. Der Fall General-Trggw (VI) gehörte jedoch nicht hierzu. Das folgt aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 17. November 1960 (Bd. II Bl. 164 R dA) in Verbindung mit dem Bericht des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf vom 14. November 1960 und der Anlage, dem Bericht des "United States Devartment of Justice, Federal Bureau of Investigations, Chicago, Illinois", vom 1. September 1960 (Bd. II Bl. 164, 165 dA). Dort sind weitere Betrügereien aufgeführt, die der Angeklagte in den USA begangen haben soll, zu denen der Fall General-Tre aber nicht gehört. Nur diese im Bericht genannten Taten waren der Anlaß zum Antrag der Staatsanwaltschaft vom 17. November 1960. 5

c) Ohne daß geprüft zu werden braucht, ob der Angeklagte wegen dieser Fälle ausgeliefert werden durfte, und ohne daß auf das weitere Vorbringen der Revision zu diesen Fällen eingegangen zu werden braucht, ist das Verfahren daher einzustellen, soweit der Angeklagte Lg in den Fällen

B-Orsen (IV), Export-Tegggsn (V) und General-Tr

(VI) verurteilt worden ist.

Insoweit sind die Kosten des Verfahrens der Stuatskasse aufzuerlegen, nicht jedoch die ausscheiäbaren Auslagen des Angeklagten, da das Verhalten des Angeklagten in diesen Fällen eine grobe Unredlichkeit im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Aus. 2 UHaftEntsch: in sich geschlossen hat (vgl. BGHSt 13, 75).

2. In den beiden übrigen Fällen, gemeinschaftlicher Betrug (VII), Tatzeit August 1956 bis Mai 1957, und Conti-Gas (IX), Tatzeit 15. Januar 1957, ist die Verjährung jceweils rechtzeitig unterbrochen worden (vel. u.a. Haftbefchl vom 10. Juli 1958 und Beschlüsse des Landgerichts in Kleve vom 15. Mai 1961 (Bd. V Bl. 113 dA) und des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31. Juli 1961 (Bd. V Bl. 154 dA).

3. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Grundsatz der Spezialität für das Auslieferungsverfahren in Fall Conti-Gas (IX) nicht verletzt. Der Angeklagte ist verurteilt worden, weil er die Firma CWP-:@ Aurch Yortäu- | schung seiner Zahlungsfähigkeit und seines Zahlungswillens zum Abschluß des Vertrages vom 15. Januar 1957 veranlaßt hat. Wegen desselben Vorwurfes ist die Auslieferung bewilligt worden (vgl. Bd. V Bl. 3, 104 dA). Der Grundsatz der Spezialität bedeutet nicht, daß damit dem Gericht die Verwertung jeglicher außerhalb der Darstellung im Auslicterungshaftbefehl liegender und auf rechtmäßigem Verfahrensweg festgestellter Tatsachen verwehrt ist. Es widerspricht daher nicht diesem Grundsatz, daß die Strafkammer Umstände, die nach dem 15. Januar 1957 liegen, zur Bejahung der innere: Tatseite herangezogen hat,

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Il. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, dic Grundsätze der Mündlichkeit des Verfahrens und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 261 StPO) seien verletzt, weil die Schöffen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und eine vom Berichterstatter auf Grund des Akteninhalts gefertigte Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des Angeklagten gelesen hätten, ist unbegründet, Die Behauptungen des Beschwerdeführers sinä widerlegt. Nach den insoweit übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer vom 23. März 1964, des Berichterstatters vom 24. März 1964 und den Erklärungen der Schöffen KW und OB von gleichen Tage haben letztere weder in die AÄnklageschrift noch in jene Aufstellung Einsicht genommen.

2. Unzulässig ist die Rüge, das "Prinzip der Rechtsstaatlichkeit" sei verletzt worden (Art. 20 GG). Hierzu hat der Beschwerdeführer behauptet, die Strafkamner habe - zumindest - im rall ER-Ce@W (IX) die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung in ihr Gegenteil verkehrt. Zum Beweis der Richtigkeit dieser Behauptung hat er sich auf cine private Tonbandaufnahme bezogen, die der Verteidiger aus persönlichen Gründen mit Zustimmung des Vorsitzenden der Strafkammer während der Hauptverhandlung von den Angaben der Zeugen und Sachverständigen hatte herstellen lassen, soweit diese mit der Aufnahme ihrer Äußerungen einverstanden waren.

Der Beschwerdeführer verkennt selbst nicht, daß dic tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer der Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch das Ruvisionsgericht entzogen sind. Er meint jedoch, dieser Grund-

satz finde dort seine Begrenzung, wo ein rechtsstaatliches Prinzip, daß nämlich ein Angeklagter nur wegen einer Tat verurteilt werden könne, die er begangen habe, dadurch verletzt sei, daß die Strafkammer Zeugenaussagen in ihr Gegenteil verkehrt habe, Damit will der Beschwerdeführer die Feststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist, unzulässig durch eigene, ihm günstigere ersetzen. Sein Vorbringen enthält nicht den Vorwurf, die Strafkammer habe die Beweiserhebung als solche nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt, was auf eine dahingehende Küse

zu überprüfen Pflicht und Aufgabe des Revisionsgerichts wäre; es zielt viclmehr dahin, einen Abschnitt der Beweiszufnahne vor dem Tatrichter zu wiederholen und dadurch darzutun, daß dieser deren Ergebnis unrichtig gewürdigt und festgestellt habe. Dem steht § 261 StPO entgegen. Danach entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme allein der Tatrichter. Nur was er nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung als Beweisergebnis ansieht und feststellt, ist maßgebend und damit auch für das Revisionsgericht bindend. Aus diesem Grund sind Tonbandaufnahmen ebensowenig wie schriftliche Vermerke, die von einem Prozeßbetciligten über die Angaben von Zeugen abweichend von den Feststellungen des Gerichts hergestellt worden sind, zu deren Widerlegung gesignet; sie dürfen nicht benutzt werden (vgl. BGHST 15, 347, 349).

Im übrigen liegt der von der Revision behauptete Gegensatz zwischen dem Urteil und dem vom Beschwerdeführer mitgeteilten Inhalt der Tonbandaufnahme nicht vor. Nach den Urteil hat C@B-:@ nie eine Liquidation der von ihr an den Angeklagten verkauften firma CgWP-Rundfunk beabsichtigs-Diese Feststellung steht nicht in Widerspruch zu den angeb-

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lichen Bekundungen des Zeugen sta, er habe in einem Vermerk über cine Besprechung anläßlich des Verkaufs der EEB-Rundfunk niedergelegt, sofern die Gesellschaft durch den Angeklagten nicht übernommen werden könne, müsse urforderlichenfalls eine Liquidation in Erwägung gezogen werden. Das ist mit den Urteilsfeststellungen nicht nur vereinbar, sondern sogar eine Bestätigung dafür, daß CWD-«> eine Liquidation von C@BB-Rundfunk nicht beabsichtigt, sie allenfalls als letzte Möglichkeit notgedrungen in Erwägung gezogen hat (vgl. dazu auch S. 120 UA).

3. Deshalb geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Strafkammer habe einen Sachverständigen dazu hören müssen, daß MO di) auch dann, wenn der Vertrag mit dem Angeklagten vom 15. Januar 1957 nicht abgeschlossen worden wäre, im Zug der beabsichtigten Liquidation von Ci Rundfunk ihr gesamtes Gesellschaftskapital verloren hätte, von einer unzutreffenden Voraussetzung aus und ist daher unbegründet. Nach S. 42 UA haben überdies die Zeugen Tg» und GIB eindeutig erklärt, bei einem Scheitern der Verkaufsverhandlungen hätte WB-Rundfunk die Produktion, wenn auch vielleicht eingeschränkt, aufrechterhalten. Daß dies nicht geschah, hatte gerade der Angeklagte zu verantworten.

4. Unzulässig ist das als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO aufzufassende Vorbringen der Revision, der Angeklagte sei dadurch beschwert, daß die Strafkammer ces aufzuklären unterlassen habe, ob seine Verurteilungen durch das Landgericht in Berlin vom 29. Oktober 1940 - 1 P Kls 37/40 - und vom 23. September 1941 - Bt KMs 9/41 - politischer Natur waren, da die Beweismittel nicht mitgeteilt werden, deren Benutzung zur Wahrheitserforschung sich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

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III. Sachbeschwerde

Die Überprüfung des Schuldspruchs in den Fällen gemei schaftlicher Betrug (VII) und CD T@@ (IX) nat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Fall_gemeinschaftlicher Betrug (VII)

a) Die Angeklagten L@B und DO — |] stellten in Ausführung eines gemeinschaftlich gefaßten Plans von etwa August 1956 bis Mai 1957 einander in Kenntnis und zur Überbrückung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten Wechsel aus und akzeptierten sie. Sie waren sich darüber klar, daß sie die Wechsel nur unterbringen konnten, wenn sie wahrheitswidrig angaben, den Wechselforderungen lägen echte Warengeschäfte zugrunde.

Der Angeklagte WÜRD 50: ;je cinen vom Angeklagten Loos akzeptierten \lechsel über 100 000 DM der Commerzbank und der Deutschen Bank an; erstere diskonticrte, letztere nicht.

Er gab weiterhin 25 Wechsel über insgesamt 1 352 135,6 an mehrere Firmen weiter, die der Angeklagte Iggpals Bezogener bis auf einen geringfügigen Betrag von 17 000 Di nich einlöste. In den meisten Fällen wurden zur Einlösung neuc Finunzwechsel präsentiert.

Der Angeklagte Lg ließ 54 Wechsel, die der Angeklast \iesterop Skzeptiert hatte, über insgeserit 961 930 Di! vom Zei sen PD (irn. gu ; TB znkaufen. Diese \lechs:

wurden weitergegeben. Etwa die Hälfte wurde von Angeklagten

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) zumeist durch weitere Wechselziehungen eingelöst; der Rest ging zu Protest; die Indossamten wurden in Anspruch genommen.

Die Strafkammer hat hinsichtlich der Wechsel des Angeklagten VO nur im Fall der Commerzbank eine vollendete und im Fall der Deutschen Bank eine versuchte Täuschung feststellen können, während sich bei den Firmen, die die weiteren Wechsel übernommen hatten, nicht ausschließen ließ, daß sie sich des Charakters dieser Wechsel als reiner Finanz- oder Überbrückungswechsel bewußt waren. Dagegen

führten bei den Wechseln des Angeklagten Lg die Täuschungs-

handlungen in allen Fällen zur Vermögensschädigung.

b) Zutreffend hat die Strafkammer den Tatbestand des gemeinschaftlichen Betruges nach den § 26%, 47 StGB bei den Vechseln des Angeklagten 7) nur im Fall der Commerzbank als vollendet und im Fall der Deutschen Bank als versucht und bei denjenigen des Angeklagten I@@in allen rFällen als vollendet angesehen. Allc tatbestandsmäßigen Handlungen sind angesichts der Art und der Durchführung des geneinsamen Plans mit Recht beiden Angeklagten als Mittätern angelastet worden. Bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkammer, die Betrugshandlungen seien bei Weitergabe der Wechsel vollendet gewesen und die Vermögensbeschädigungen eingetreten; denn für die hingegebenen Geläbeträge erhielten die Übernehmer nur minderwertige persönliche Forderungen gegen sehr schlecht gestellte Schuldner (vgl. R6St 36, 367).

Dieser Umstand war auch vom Vorsatz der Angeklagten umfaßt; denn sie rechneten in Ansehung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Begebung eines jeden \Wechsels

nn,

damit, daß er nicht eingelöst werden könne, Deshalb hat die Strafkammer auch zu Recht angenommen, daß der Schaden entstanden war und die Bezahlung des einen oder anderen der Wechsel ihn nicht rückwirkend beseitigte, daß sie vielmchr nur als Schadenswiedergutmachung beurteilt werden kann (vel. Rest 71, 85, 86; 73, 61, 63; 74, 129, 130).

Soweit die Revision ausführt, in den Fällen Commerzund Deutsche Bank seien die Finanzwechsel ebensogut wic warenwechsel zewesen, geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Im übrigen sind ihre Linwendungen of/ensichtlich unbegründet.

Die Annzhme eines Fortscetzungszusammenhangs beschwert die Angeklagten nicht.

2. Fall CcgB-: (1x)

a) Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15. Januar 1957 übertrug die Firma "Den (EB :@-:esc11- schaft" - CWB-C@8- die Geschäftsamteilc der Firma "Cg-GE :unstunx Gesellschaft mn" - C@lwrundfunk - mit sofortiger dinglicher Wirkung auf den Angeklagten. Dieser verpflichtete sich, bis zum 2. März 1957 2 000 000 DM (700 000 IM Stammkapital zuzüglich 1 300 000 IM übernommenc Bankverbindlichkeiten) zu zahlen. Bei nicht fristgemäßer Zahlung behielt sich Cgp-Ce@ vor, die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung der Gesellschafter-

versammlung zur Abtretung der Geschäftsamteile zu verweisern. Von dieser Vertragskiausel konnte sie nur unter sehr erheblichen Schwierigkeiten Gebrauch machen, sie war deshull lediglich als Drucknittel gegen den Angeklagten gedacht,

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Dieser war sich bei Vertragsschluß darüber im klaren, daß er den Kaufpreis bis zum 2. März 1957 weder aus eigenen noch aus fremden Mitteln werde aufbringen können. Die Vorstandsmitglieder der C@B-C@W@zweifelten nicht an seiner Leistungsfähigkeit, weil er als finanzstarker Großkaufmann galt und außerdem im Jahr 1955 die Firma "AGA Apparatebau CE vn" ordnungsgemäß von Conti-Gas erworben hatte.

Am 8. März 1957 erbat der Angeklagte Stundung; daraufhin wurde die Fälligkeit des Kaufpreises bis zum 30. Scptember 1957 hinausgeschoben., Am 22. März 1957 erteilte die Gesellschafterversammlung der CgW-C@W ihre Zustimmung; der Angeklagte begab auf den 50. September 1957 fällig gestellte Wechsel. Am 14. August 1957 beantragten die Geschäftsführer der CgP-Runäfunk das Vergleichsverfahren; am 27. November 1957 wurde das Konkursverfahren eröffnet.

b) Die Strafkammer hat die äußere und innere Tatseite des Betruges rechtsbedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte hat die Vorstandsmitglieder der C@D-cgw bei Vertragsschluß über seine mangelnde Zahlungsfähigkeit getäuscht und sie daher in den Irrtum versetzt, seine Leistungsfähigkeit sei so über jeden Zweifel erhaben, daß sich eine Frage danach erübrige., Zwar hat sich der Angeklagte, der sich nach den Urteilsfeststellungen als finanzstarker und erfolgreicher Geschäftsmann gab und sehr großzügig und repräsentativ aufzutreten pflegte, nicht ausdrücklich auf seine Zahlungsfähigkeit berufen; er hat jedoch durch die vertragliche Übernahme der befristeten Zahlungsverpflichtung zugleich erklärt, er sei zur Erfüllung in der Lage.

Wenn der Beschwerdeführer meint, bei Nichterfüllung eines Vertrages sei der Tatbestand des § 263 StGB "durchaus noch nicht immer erfüllt", trifft das zwar zu, so etwa bei nachträglichen unvorhersehbaren Schwierigkeiten oder Ausfall sicher zu erwartender Eingänge. Hier hat jedoch der Angeklagte durch Täuschungshandlungen den Abschluß des Vertrages und zugleich dessen teilweise Erfüllung seitens der

cBD-:W@ srreicht.

Er war am 15. Januar 1957 nicht in einer solchen Lage, gaß die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen bis zum 2. März 1957 möglich war, und er wußte das auch. Die Ansicht der Revision, er habe mit Leistungen der amerikanischen "Finanzgeruppe Hans R TBB ınä Soc MB rechnen können, steht in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils, Hiernach hat die "TB-:ruppe" ihm zwar am 2. März 1957 eine krklärung ausgestellt, worin sie sich für die Zahlung des Übernahmebetrags durch den Angeklagten verbürgte, diese Bürgschaft jedoch von Bedingungen abhängig machte, die noch nicht erfüllt waren, Daraus hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei geschlossen, daß am 15. Januar 1957 eine bindende Zusage auf Leistungen noch nicht vorlag, und der Angeklagte auch nicht mit rechtzeitigen Eingängen von dieser Seite rechnete,

Dem Angeklagten ging es allein um die Erreichung des Vertragsschlusses und die ihm im Vertrag eingeräumte Rechtsposition, die ihm die Verfügungsgewalt über CgWrunsfunk gewährte. Diese hat er durch die Übertragung der Geschäüftsamteile auf ihn mit sofortiger dinglicher Wirkung erlungt, unabhängig davon, daß noch die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich wär. Tatsächlich konnte er über die CB Rundfunk verfügen und hat er auch verfügt.

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c) Damit ist der CP-C@ äurch den Vertragsschluß ein Vermögensschaden entstanden; denn sie verzichtete auf ihre Verfügungsbefugnis und räumte sie dem Angeklagten ein. Tafür erhielt sie nur cine minderwertige persönliche Forderung gegen diesen. Sie konnte nicht mehr über die Firma Ce @&runäfunk und deren Produktion verfügen und hatte keine Möglichkeit mehr, die Firma zu sanieren, während der unzuverlässige Angeklagte gerade alle Möglichkeiten erhielt, die er dann später sogar noch zur Erlangung eines Kredits ausnutzte.

Die von der Revision erwähnte Feststellung, nach der vom Gericht übernommenen Aussage des Zeugen Ic "sei CC &-Rundfunk einfach nichts mehr wert gewesen", enthält das Urteil nicht; es führt in diesem Zusammenhang vielmehr aus, der Vermögensschaden entfalle trotz der Aussage des Zeugen Li, dei ciner Liquidation hätte Cn-Cgp sowohl das Stammkapital verloren als auch für die Bankverbindlichkeiten einstehen müssen, schon deshalb nicht, weil eine Liquidation nie beabsichtigt gewesen sei.

IV. Strafzumessung

Da nicht auszuschließen ist, daß die weggefallenen Einzelstrafen in den eingestellten Fällen IEB-Orden (IV); Export-T (TV) und Generai-Tree(VI) die Höhe der weiteren Einzelstrafen beeinflußt haben, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben, ohne daß auf das Vorbringen der Revision hierzu eingegangen zu werden braucht. Bei der Neufestsetzung der Strafen wird die Strafkammer das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben. Insoweit wird auf die Entscheidung BGHSt 2, 96 hingewiesen.

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B. Die Revision des_Angeklagten Vu

I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Es fehlt schon dic Tarlegung, welche Zeugen die Tonbandaufnahme abgelehnt und sich nach der Behauptung des Beschwerdeführers durch das Vorhandensein des Geräts beeinflußt gefühlt haben sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Ausführungen des. Beschwerdeführers zum Schuldspruch im Fall gemeinschaftlicher Betrug (VII) sind offensichtlich unbegründet; auf dic Ausführungen zu A III i wird Bezug genommen. Gegen die Verurteilung im Fall Kreditbetrug (VIII) hat er sich nicht mit Einzelangriffen gewendet. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Schuldspruchs und der Strafzumessungserwägungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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