Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund12 Entscheidungen

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

§ 164 § 166