§ 102 Durchsuchung bei Beschuldigten
Stand: 10.06.2019
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Wird zitiert von 453 Entscheidungen zu § 102 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.08.2019 – 2 BvR 1684/18Nichtannahmebeschluss: Zur Rechtmäßigkeit der Durchsuchung einer von Dritten genutzten Wohnung gem § 102 StPO (Durchsuchung beim Beschuldigten) statt gem § 103 StPO (Durchsuchung bei anderer Person) - Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässigZitiert von 21
- BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24Stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung beim Nichtverdächtigen (§ 103 StPO) nur bei konkreten Gründen für Auffindeverdacht - bloßes Zusammenleben in Wohngemeinschaft für solche konkreten Gründe nicht hinreichend - hier: Verletzung des Art 13 Abs 1 GG mangels hinreichender Gründe für Auffindeverdacht
- BGH, 31.01.2007 – StB 18/06
- LG Hamburg, 13.11.2017 – 630 Qs 13/17
- BVerfG, 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04Unvereinbarkeit einer Durchsuchung zum Zweck der Ermittlung von Kommunikationsverbindungsdaten auf dem Personalcomputer und dem Mobiltelefon mit Art. 13 Abs. 1 und 2 und Art. 2 Abs. 1 GG - Abgrenzung zum Gewährleistungsbereich des Art. 10 Abs. 1 GGZitiert von 50
- BVerfG, 09.02.2005 – 2 BvR 984/04Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.09.2026 – StB 51/26Durchsuchungsanordnung: Umdeutung einer prozessual überholten Beschwerde in einen Feststellungsantrag; Voraussetzungen des Anfangsverdachts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 03.08.2026 – 1 BvR 2399/24Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
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