§ 102 Durchsuchung bei Beschuldigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 421
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Nach Gewicht
- BVerfG, 09.08.2019 – 2 BvR 1684/18Nichtannahmebeschluss: Zur Rechtmäßigkeit der Durchsuchung einer von Dritten genutzten Wohnung gem § 102 StPO (Durchsuchung beim Beschuldigten) statt gem § 103 StPO (Durchsuchung bei anderer Person) - Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässigZitiert von 18
- BGH, 31.01.2007 – StB 18/06
- LG Hamburg, 13.11.2017 – 630 Qs 13/17
- BVerfG, 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04Unvereinbarkeit einer Durchsuchung zum Zweck der Ermittlung von Kommunikationsverbindungsdaten auf dem Personalcomputer und dem Mobiltelefon mit Art. 13 Abs. 1 und 2 und Art. 2 Abs. 1 GG - Abgrenzung zum Gewährleistungsbereich des Art. 10 Abs. 1 GGZitiert von 44
- BVerfG, 09.02.2005 – 2 BvR 984/04Zitiert von 6
- BGH, 13.03.2025 – 2 StR 232/24Zwangsweise Entsperrung eines biometrisch gesperrten Mobiltelefons mit dem Finger der beschuldigten PersonZitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.