§ 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 238
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG München II, 29.07.2024 – 2 Qs 33/23
- VGH Hessen, 28.08.2024 – 28 A 1429/21.DZitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 – 3 K 3040/17Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 13.02.2015 – 4 Ws 19/15Zitiert von 4
- OLG Naumburg, 04.09.2013 – 8 WF 174/13
- OLG Celle, 12.05.2009 – 32 Ss 176/08
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26
- VG Schleswig, 24.03.2026 – 6 B 27/25
- VG Köln, 22.01.2026 – 13 K 1350/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/160#abs-1 (1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/160#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/160#abs-3 (3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/160#abs-4 (4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.