Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund238 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/160#abs-1 (1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/160#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/160#abs-3 (3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/160#abs-4 (4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

§ 159 § 160a