Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Beschluss vom 04.07.1963 – 2 StR 21/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2117 069 K

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.} den Kaufmann Friedri aus A -

geboren am 1901 in Re:

2.) den Regierungsrat Werner B er 1 aus DEE WE, zeroren ar EB 1912 in

wegen aktiver Bestechung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 3. Juli 1963 in der Sitzung vom 4. Juli 1963, an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundspeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. Februar 1961, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Brombach wegen - fortgesetzater - schwerer Bestechlichkeit zu fünf Monaten und den Angeklagten Hp essen - forigesetzter - aktiver Bestechung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat sie

einen Volkswagen sowie einen Betrag von 2 515 DM zuungunsten

des Angeklagten FB für dem Lande Nordrhein-Westfalen verfallen erklärt.

Mit ihren Revisionen erheben die Angeklagten Verfahrensbeschwerden und machen Verletzung des sachlichen Rechts geltend» Bcide Rechtsmittel haben Erfolg.

A. Reyision des Anzcklagten DEE. I. Verfahrensrügen:

1.) Daß der Hauptschöffe ZB an der Hauptverhandlung nicht teilnahm, entsprach dem Gesetz, weil durch Beschluß vom 3. Januar 1961 die Selbstablehnung des Schöffen rechtswirksam für begründet erklärt worden ist. Was die Revision hiergegen vorbringt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen.

Einer vorherigen Anhörung der Staatsanwaltschaft

und einer Bekanntgabe des Beschlusses an Angeklagte und Verteidiger bedurfte es nicht; denn der Beschluß über

die Selbstablehnung eines Richters betrifft eine innere Angelegenheit des Gerichts, Ob er seinem Inhalt nach rechtsfehlerhaft ist, darf das Revisionsgericht nicht prüfen. Das ergibt sich aus § 28 Abs. 1 StPO, der auf

einen Beschluß, durch den die Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt wird, entsprechend anzuwenden ist (RGSt 30, 123; 67, 276). Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 101 G€ ist unverständlich.

2.) Die bei den Akten befindliche Abschrift mit der Überschrift "Pflichten und Aufgaben der wissenschaftlichen Assistenten" durfte verlesen werden. § 249 StPO steht nicht entgegen, denn er gestattet die Verlesung von Schriftstücken jeder Art und ohne Rücksicht darauf, wie ihr Beweiswert schließlich beurteilt würd.

3.) Dafür, daß die Strafkammer ihre Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, sondern "anhand der Ermittlungsakten einen Pflichtenkreis skizziert"hat, ergibt sich aus dem Urteil kein Anhaltspunkt. Eine Verletzung des § 261 StPO daraus herzuleiten, daßtsich die Hauptverhandlung bei "nur" neun Verhandlungstagen auf vier Wochen erstreckt habe, ist abwegig,; Auch daß die umfangreichen Urteilsgründe erst nach über vier Monaten zu den Akven gelangt sind, 1äßt für sich allein nicht

auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift schließen.

4.) Die auf § 136 a StPO gestützte Rüge, der Angeklagte und seine Verteidiger seien durch das Verhalten des Gerichts in einen Irrtum über die Rechtslage versetzt worden,

greift nicht durch. Weder aus den unverbindlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Landgerichtsrats Ba die übrigens in der behaupteten Form nicht erwiesen sind, noch aus dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit konnten der Angeklagte und seine Verteidiger verständigerveise den Schluß ziehen, daß die Strafkammer

die von Anklage und Eröffnungsbeschluß angenommenen Pflichtwidriskeiten für ausgeräumt ansah. Dies gilt umsomehr, als die Beweisaufnahme über Pflichtwidrigkeiten fortgesetzt wurde und der Staatsanwalt beantragte, den Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit zu verurteilen.

5.} Die Revision macht geltend, die Verteidigung des Angeklagten EEE sei dadurch unzulässig beschränkt worden, daß der erkrankte Mitangeklagte HüiB- essen seiner Verhandlungsunfähigkeit gesetzwidrig - von der Verpflichtung zum weiteren Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden sei. Infolgedessen hätten diesem

keine Fragen gestellt und keine Vorhalte gemacht werden können. Die Rüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Abwesenheit des Mitangeklagten erkennbar nicht zu

einer Beeinträchtigung der Rechte des Angeklagten geführt hat. Weder dieser selbst noch seine Verteidiger haben gegen das Nichterscheinen HE: Bedenken erhoben. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben sie dessen am 11. Januar 1961 gestellten Antrag auf Entbindung nicht widersprochen und sich am 16. Januar 1961 mit der weiteren Entbindung ausdrücklich einverstanden erklärt. Sie haben ferner, nachden die Strafkammer am 18. Januar 1961 die nochmalige Vernehmung des Mitangeklagten durch einen beauftragten Richter anseordnet hatte, auf die Anwesenheit bei dieser Vernehmung verzichtet. Einen Antrag, das Wiedererscheinen Fe;

anzuordnen oder wegen dessen Krankheit die Hauptverhand-

lung auszusetzen, haben sie auch später nicht gestellt. Daraus. kann nur der Schluß gezogen werden, daß weder der Angeklagte noch seine Verteidiger weitere Fragen an den Mitangeklagten

zu richten oder ihm noch Vorhalte zu machen hatten, Auf

dessen Abwesenheit kann daher die Verurteilung des Ange-

klagten DW nicht beruhen.

6.) Die Rüge, durch Beschluß vom 16. Januar 1961 sei ein Beweisamtrag mit der unzureichenden Begründung abgelehnt worden, daß die behauptete Tatsache für die Entscheidung

ohne Bedeutung sei, scheitert schon daran, daß die Revision nicht angibt, was durch diesen Antrag bewiesen werden sollte.

Daß die Straikammer dem Hilfsamtrag, einen Sachverständigen über die seelische Verfassung des Angeklagten DD während der Zeit seiner Untersuchungshaft zu hören, aus dem in § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgesehenen Ablehnungsgrund der eigenen Sachkunde nicht entsprochen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vernehmung der hierzu gehörten Zeugen hatte nämlich ergeben, daß er sich zwar in.einem psychisch labilen und stark angegriffenen Zustand befand, jedoch bei seinen mehrfachen polizeilichen und richterlichen Vernehmungen keineswegs verwirrt war, sondern logische und vernünftige Angaben machte, Zweifel an seiner Vernehmungsfähigkeit daher nicht entstanden waren und ersichtlich auch nicht zu entstehen brauchten. Infolgedessen durfte die Strafkammer davon ausgehen, daß sie aus eigener Sachkunde imstande sei, den Beweiswert der früheren Nussagen des Angeklagten zu beurteilen. Einer näheren Darlegung dieser Sachkunde bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht. Siekann bei einer Strafkammer, die erfahrungs gemäß häufig mit gleichen oder ähnlichen Fragen befaßt ist, vorausgesetzt werden,

7.) Die Vorschriften über die Erhebung von Urkundenbeveisen (88 249 ff StPO) sind auch sonst nicht verletzt.

Dem Zeugen REED von Briefen des Angeklagten ng GEB iurcn deren Verlesung Kenntnis zu geben, war die Strafkammer befugt. Da der Zeuge ersichtlich zu ihren ihm bis dahin unbekannten Inhalt gehört werden sollte, mußte er über diesen unterrichtet werden. Das geschah am zweckmäßigsten durch Verlesung.

Den Zeugen SED una Dr. Eu sinü ausweislich des Sitzungsprotokolls ihre früheren Aussagen durch teilweise

Verlesung vorsehalten worden. Solche Vorhalte sind, auch wenn sie im Wege einer Verlesung erfolgen, nicht an die Voraussetzungen des § 253 StPO geknüpft, da auf sie die Regeln des Urkundenbeweises keine Anwendung finden. Das gleiche gilt für die Verlesung des von dem Zeugen Amtsgerichtsrat DE zefertigten Aktenvermerks. Soweit

dem Zeugen Dr. SciiB frühere Aussagen der beiden Angeklagten vorgelesen worden sind, handelte es sich nach der Sitzungsniederschrift ebenfalls um bloße Vorhalte. Nur den Angeklagton DE un: EEE vorzehalten wurden ferner auch - mit einer Ausnahme - ihre früheren nichtrichterlichen Aussagen, deren Verlesung die Revision sonst noch beanstandet. Zur Grundlage der Urteilsfindung durften allerdings in allen diesen Fällen nicht unmittelbar die verlesenen Aus- .. sagen, sondern nur die auf die Vorhalte abgegebenen Erklärungen gemacht werden. Dafür, daß die Strafkammer nicht so verfahren ist, besteht indessen kein Anhalt.

Lediglich die Niederschrift vom 31. Oktober 1957 über die Vernehmung des Angeklagten EEE aurch den Staatsanwalt ist zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen worden.

Dies geschah jedoch im Anschluß an die Verlesung des richterlichen Protokolls vom gleichen Tage (im Sitzungsprotokoll ist irrtümlich der 21. Oktober angegeben}, die gemäß § 254 StPO zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis erfolgte. Da der Angeklagte seine Aussage vor dem Staatsanwalt zum Gegenstand seiner richterlichen Vernehmung gemacht hatte, durfte sie mitverlesen werden.

Soweit die Revision schließlich geltend macht, daß sich aus der in der Sitzungsniederschrift wiederholt beurkundeten teilweisen Verlesung von Aussagen und Schriftstücken nicht ergebe, welche Teile verlesen worden seien, beanstandet sie nur die Fassung des Protokolls, erhebt also cine bloße Protokollrüge. Ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen könnte, käme nur in Betracht, wenn die Strafkammer die nichtverlesenen Teile bei der Urteilsfindung verwertet hätte. Für einen solchen Verstoß ist nichts dargetan.

8.) Mit der Rüge, aus dem Sitzungsprotokoll sei nicht ersichtlich, daß dem Verteidiger nach dem zweiten Vor-

trag des Staatsanwalts noch einmal Gelegenheit zur Ab-

gabe von Erklärungen gegeben worden sei, wendet sich

die Revision ebenfalls nur gegen die Fassung des Protokolls.

9,) Am 1. Februar 1961 ist nicht mehr verhandelt,sondern

nur das Urteil verkündet worden. Infolgedessen brauchte

Gen Beteiligten an diesem Tage nicht nochmals Gelegenheit

zu Ausführungen gegeben zu werden. Die gegenteilige Tolgerung, die der Verteidiger daraus herleiten will,

daß am Schlusse des vorhergehenden Sitzungstages (24. Januar 1961} "die Verhandlung unterbrochen" wurde, ist abwegig.

®

un

Nach § 260 Abs. 1 StPO ist die Urteilsverkündung noch

Teil der Hauptverhandlung. § 268 Abs. 2 StPO meint mit "Schluß der Verhandlung" nur das Ende des Verhandelns

mit den Verfahrensbeteiligten.

Die Verkündung des Urteils erst am achten Tage nach Schluß der Verhandlung widerspricht zwar dieser Bestimmung. § 268 Abs. 2 StPO ist jedoch insoweit nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung jedenfalls bei einer so umfangreichen Sache wie der vorliegenden, die besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bot, die Revision nicht gestützt werden kann (BGHSt 9, 302}.

II, Sachbeschwerdes:

1.} Die Strafkammer sieht die vom Angeklagten EB :15 Gegenleistung für die ihm gewährten Vorteile zugesagten (und tatsächlich begangenen) Pflichtwidrigkeiten in der Erteilung von sachlichen Ratschlägen für Maßnahmen, welche die Firma Do srsreiten könne, um Auffassungen

zu widerlegen, die derjenigen der Automobilindustrie widersprachen, und in der Mitteilung der von einzelnen Abgeordneten im Verkehrsausschuß zu bestimmten verkehrsrechtlichen Fragen vertretenen Meinungen unter Angabe ihrer Namen. Sie ist der Meinung, die Erteilung sachlicher Ratschläge sei ein Verstoß gegen die Pflicht des Angeklagten zur Objektivität, die Mitteilung von Namen,

sofern diese nicht auch auf andere Weise über den Kreis dcr an den Sitzungen Beteiligten hinaus bekannt würden, ein Verstoß gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

a) Die Pflichtwidrigkeit der vom Angeklagten zugesagten sachlichen Ratschläge ist nicht ausreichend festgestellt.

Zvar bestehen gegen den Ausgangspunkt der Strafkammer, daß

er die Firma Do nicht einseitig durch Raterteilung bevorzugen durfte, keine Bedenken. Die hierzu getroffenen Feststellungen entbehren jedoch der erforderlichen Bestimmtheit,. Das beruht darauf, daß nicht im einzelnen festgestellt ist, in welcher Weise der mit den behandelten technischen Problemen möglicherweise nur oberflächlich vertraute Angeklagte tätig geworden ist und inwiefern dadurch die

Firna Do :atsächlich bevorzugt wurde. Allerdings gehört es nicht zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit, daß die zugesagte Pflichtwidrigkeit begangen wird. Indessen kann in einem Fall, in dem der Beamte entsprechend der Unrechtsvereinbarung tätig geworden sein soll und diese Tätigkeit ein wesentlicher Beweisgrund für den Inhalt der Vereinbarung ist, nicht auf genaue Feststellungen über das tatsächlich Geschehene verzichtet werden. Das giit hier umsomehr, als dem Angeklagten weitgehend freie Hand gelassen war und daher die Abgrenzung zwischen noch pflichtgemäßem und schon pflichtwidrigem Handeln besonders schwierig ist.

Die mehrfach mit denselben oder ähflichen Worten im Urteil wiederkehrende Angabe, der Angeklagte habe mit HE beraten oder mit ihm besprochen, was die Firma Do sescn Denkschriften anders eingestellter Verbände unternehmen könne, genügt dazu nicht; denn es ist nicht ersichtlich, welchen Inhalt diese Besprechungen und Beratungen hatten, worin also die sachlichen Ratschläge bestanden. In der rechtlichen Würdigung heißt es zwar noch, er? habe die von der Firma eingereichten Denkschriften sachlich prüfen und überarbeiten sollen und habe dies auch getan. Einzelheiten werden aber auch hier nicht mitgeteilt. Aus der Sachverhaltsschilderung ergibt sich nur, daß der Anscklagte am 10. Mai 1954 an Direktor Kb: schrien, er habe die Eingabe eines Herrn vo» durchgsarbeitet und

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keine sachlichen Beanstandungen gefunden. Ein Durcharbeiten bedeutet indes noch kein Überarbeiten, d.h. eine nochmalige Bearbeitung unter Vornahme von Änderungen und Verbesserungen. Es gehörte im übrigen zu den dienstlichen Obliegenheiten des Angeklagten. In welcher Beziehung er sachlich nichts zu beanstanden fand, bleibt unklar.

Diese unzureichenden Feststellungen betreffen zwar nur eine der beiden dem Schuldspruch wegen schwerer Bestechlichkeit zugrunde liegenden Pflichtwidrigkeiten.

Über Art und Umfang der Schuld kann jedoch nur einheitlich entschieden werden. Das Urteil muß daher in vollem Umfang aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten Brombach betrifft,

b: Die Auffassung der Strafkammer, daß in dem von ihr angenonmmenen Umfang die Mitteilung der von einzelnen Abgeordneten vertretenen Meinungen unter Namensnennung objektiv pflichtwidrig gewesen wäre, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war, ohne daß es besonderer Anordnungen bedurfte, nach § 61 Abs. 1 BBG grundsätzlich verpflichtet, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit als Ausschußassistent bekannt werdenden Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, Die ihm

vom Vorsitzenden des Ausschusses erteilte Ermächtigung;

der Firma Do "im Rahmen des Üblichen" Auskünfte in allen sie interessierenden Fragen zu erteilen, schloß, wie die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargelegt hat,

nicht die Befugnis ein, die Meinungsäußerungen einzelner Abgeordneter unter Namensnennung mitzuteilen. Die in § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG festgelegten Ausnahmen von der Verschwiesenheitspflicht waren ebenfalls nicht gegeben, Es handelte sich nicht um Mitteilungen, die im Rahmen des dem Angeklagten

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obliegenden dienstlichen Verkehrs mit der Firma > GE erforderlich waren. "Offenkundig" waren die Meinungsäußerungen einzelner Abgeordneter und ihre Namen jedenfalls solange nicht, als sie nur den Mitgliedern des Ausschusses bekannt waren. Diese aber machten nach den Urteilsfeststellungen insoweit nur in Einzelfällen - ausnahmsweise - von ihrer Befugnis Gebrauch, andere Personen, insbesondere die Presse, zu informieren. Auf diese Fälle wollte der Angeklagte jedoch seine Mitteilungen nach der Überzeugung der Strafkammer nicht beschränken. Schlicßlich kann es auch nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer die Frage, ob es sich um geheimhaltungsbedürftige Tatsachen handelte, mit Rücksicht auf die Eigenart der Ausschußarbeiten bejaht hat. Daß die Abgeordneten selbst zur Gehaimhaltung nicht verpflichtet waren, ändert hieran nichts. Soweit sie Aus-

künfte der hier in Frage stehenden Art erteilten, mögen sie durch besondere Gründe dazu bewogen worden sein. Es dem Angeklagten als Ausschußassistenten zu überlassen, nach seinem Gutdünken solche Mitteilungen zu machen, hat die Strafkammer mit Recht als nicht angängig angesehen. Ein Ermessen hatte °r

Die Strafkammer war auch überzeugt, daß der Angeklagte sich bewußt war, die Namen einzelner Abgeordneter nicht nennen zu dürfen. Die hiergegen sprechenden Umstände, so seine weitgehende Freiheit bei der Erteilung von Auskünften, das Fehlen cines ausärücklichen Verbots und insbesondere die Tatsache, caß für die Ausschußmitglieder keine Verschwiegenheitspflicht bestand und daß dic Ausschußprotokolle, in denen mitunter die Namen einzelner Abgeoräneter und ihre Steilungnahmen angelührt waren, anderen Stellen zugänglich gemacht wurden, werden in der neuen Hauptverhandlung wiederum zu prüfen sein. Allerdings hat der Angeklagte im Vorverfahren selbst erklärt, daß die Mitteilung, wie einzeine Abgeordnete im Verkehrsausschuß

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gestimmt hätten, pflichtwidrig gewesen wäre, Es handelte sich aber nur um eine "hypothetische" Erklärung, da der Angeklagte jegliche Vereinbarung oder gar Tätigkeit in dieser Richtung bestritten hat,

Im übrigen ist auch hier kein Fall pflichtwidriger Manensnennung näher festgestellt. Ob gleichwohl der sichere Schluß auf einen entsprechenden Inhalt der Unrechtsvereinbarung möglich ist, muß die Strafkammer erneut erörtern.

2o Durchgreifende.: Bedenken ergeben sich weiter aus folgendem;

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte Ei have den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit auch dadurch verwirklicht, daß er sich den ihm bis dahin nur zur Benutzung überlassenen Volkswagen am 2. Mai 1955 als Gegenleistung für bereits begangene unä zukünftig#-zu begehende Pflichtwidrigkeiten im Kraftfahrzeugbrief habe überschreiben lassen. Daß hierin ein weiterer Vorteil lag, kann allerdings nicht zweifelhaft sein; denn dem Angeklagten vnurde der Wagen nunmehr endgültig überlassen, mag auch das Eigentum nicht auf ihn übergegangen sein. Indessen sind, von den bereits crörterten Bedenken abgesehen, gerade für die Vergangenheit unter keinem der beiden hierfür in Betracht kommenden Gesichtspunkte (Raterteilung und Nennung von Namen)pflichtwidrige Handlungen ausreichend festgestellt. Ihre tatsächliche Begehung schört bei der Alternative der nachträglichen Belohnung sogar zum Tatbestand. Erst die Feststellung der Einzelfälle kann sicheren Aufschluß darüber geben, ob der Angeklagte geheimzuhaltende Tatsachen offenbart und damit bestimmte pflichtwiärige Handlungen begangen hat.

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Zur zukünftigen Begehung von Pflichtwidrigkeiten soll sich der Angeklagte auf Ansinnen FB: stilischweigend bereit gezeigt haben. Dieser war aber seit Januar 1955 nicht mehr für die Firma Ed] tätig. Aus dem Urteil ergibt sich ferner, daß die endgültige Überlassung seines Volkswagens an den Angeklagten DB nach einer Vereinbarung mit dem früheren Mitangeklagten Dr. Kügg Bedingung für die Übereignung des ihm bis dahin leihweise zur Verfügung gestellten Mercedes 180 var. Diese Umstände, mit denen sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt hat, legen die Annahme nahe, daß es ihm nur auf den Austausch der Wagen ankam, Dafür könnte auch sein Schreiben vom 24. Februar 1955 an Dr. Schwsprechen, mit dem er darum bat, die Überschreibung des Mercedes 180 an ihn bis zur Überschreibung des Volkswagens an den Angeklagten zurückzustellen, damit er nicht für zwei Wagen Steuern und Versicherungsbeiträge zu zahlen hätte. Wäre es HE aver; wie sich hiernach nicht ausschließen läßt, nur auf den Austausch der Wagen angekommen und hätte er die künftige Begehung pflichtwidriger Amtshandlungen durch den Angeklagten DUB nur als notwendige Folze seiner so motivierten Handlungsweise in Kauf genommen, so könnte in der endgültigen Überlassung des Volkswagens nicht das Ansinnen einer Amtspflichtverletzung gesehen werden, um dessen Annahme es beim Tatbestand des § 352 StGB geht (BGHSt 16, 40, 44).

seeei+Ansr frühere Mitangeklagte Dr. KEEEB scheiäst ebenfalis-als Partner einer Unrechtsvereinbarung aus, wie sie 3 352 Sta@B voraussetzt. Ihn hat die Strafkammer freigesprochen, weil er nicht den illen gehabt habe, den Angeklagten g-EB :u »flichtvidrisen Amtshandlungen zu bestimmen. Nun braucht allerdings der Vorteilgeber - anders als im Falle des § 335 StGB - nur zu wissen, daß die Handlung, die er von dem Beamten erwartet, eine Amtshandlung ist; die Kenntnis

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ihrer Pflichtwidrigkeit gehört dagegen nicht zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit (BGHSt 15, 352; BGH Urteil vom 8. Dezember 1959 - 1 StR 303/59). Dr. Könecke hat indessen nach den jrteilsgründen als Gegenleistung für die angebotenen und gewährten Vorteile nur solche Handlungen erwartet, die auch objektiv

nicht pflichtwidrig waren.

Auch wegen dieser weiteren Mängel muß das Urteil - wegen des untrennbaren Zusammenhangs in vollem Umfang -— aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten Brombach betrifft.

3.1 Damit erhält die Strafkammer auch Gelegenheit, die Frage des Fortsetzungszusammenhangs nochmals zu prüfen. Wegen des hierfür erforderlichen Gesamtvorsatzes wird auf BGHSt 1, 315, 515 hingewiesen.

B. Revision des Angeklagten Ho.

I, Verfahrensrügen:

1,! Die Revision behauptet, der Beschluß der Strafkammer vom

16. Januar 1961, den nach einem ärztlichen Zeugnis verhandlungsunfähigen Angeklagten IB zenäß § 233 StPO von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, verstoße gegen die Vorschriften der §§ 205, 228, 230 StPO und stelle einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar. § 233 StPO sei verletzt, weil diese Bestimmung nur auf einen verhandlungsfähigen Angeklagten anwendbar sei und weil der Verteidiger nicht wirksam ermächtigt gewesen sei, den Antrag auf Intbindung zu stellen, Die ihm vom Angeklagten erteilte Ermächtigung sei wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit unbeachtlich gewesen. Die Revision beanstandet ferner, daß der Beschluß dem

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Angeklagten nicht zugestellt worden sei, daß die nach § 233

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Abs. 2 StPO vorgeschriebene Vernehmung, Belehrung und Befragung nicht erfokt seien und daß der Angeklagte zur nachfolgenden Hauptverhandlung nicht geladen worden sei.

Da somit nicht geltend gemacht wird, daß es nach § 233 StPO überhaupt unzulässig sei, den Angeklagten während der Hauptverhandlung vom weiteren Erscheinen freizustellen, hat der Senat diese Frage nicht zu entscheiden. Bemerkt sei jedoch, daß er gegen die Anwendung der Vorschrift auch in einem solchen Fall keine Bedenken hätte, Das Vorbringen der Revision ermöglicht dem Senat vielmehr, soweit der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO in Betracht kommt, nur die Prüfung, ob die Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung deshalb gesetzwidrig war, weil er wegen seiner Erkrankung oder mangels eines wirksamen Antrages nicht nach § 253 StPO von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden werden durfte, Die weiteren Rügen betreffen nicht die gesetzliche Grundlage des Entbindungsbeschlusses sondern das spätere Verfahren.

Die Anwendung des § 233 StPO setzt nicht Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten in dem Sinne voraus, daß er imstande sein müßte, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen, dieser zu folgen und in ihr seine Verteidigung in gehöriger Weise zu führen. Der abwesende Angeklagte bedarf nicht der physischen Kräfte, wie sie eine längere Hauptverhandlung erYor-Seert"und: istinicht’der gleichen psychischen Anspannung ausgesetzt wie der anwesende. Seine berechtigten Belange sind vielmehr schon dann gewahrt, wenn er die Bedeutung und Trsaweite seines Entschlusses, die Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen zu beantragen, übersehen kann. Es steht daher nichts im Wege, einen Angeklagten, der nur den

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Anstrengungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist,

auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden. In solchen Fällen wird sich gerade häufig die Anwendung des § 233 StPO empfehlen, Dafür, daß der Angeklagte Cie Tragweite seines Entschlusses nicht voll erkannt haben könnte, fehlt es an jedem Anhalt. Damit bestehen auch gegen die Wirksamkeit der dem Verteidiger am 14. Januar 1961 erteilten Ermächtigung keine Bedenken.

Die weiteren Rügen sind ebenfalls unbegründet. Der Angeklagte ist allerdings, nachdem er von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden war, erst nach einem weiteren Verhandlungstag (18. Januar 1961} am 19, Januar 1961 vernommen worden, und zwar nur zu bestimmten Funkten. 25 kann dahinstehen, ob der Bestimmung des § 233 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht schon dadurch genügt war, daß er sich am ersten und zweiten Verhandlungstag zur Sache geäußert hatte. Auf einem etwaigen Verstoß gegen diese Vorschrift beruht das Urteil jedenfalls nicht. Der Angeklagte war bereits Über die Anklage vernommen worden. Er hat ferner am 18. Januar 1961 durch seinen Verteidiger mitteilen lassen, daß er jede weitere Erklärung und Einlassung zur Sache verweigere, und es dementsprechend auch bei seiner Vernehmung am 19. Januar 1961 abgelehnt, sachliche Angaben zu machen. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß sich die Weiterführung der Hauptverhandlung ohne vorherige nochmalige Vernehmung des Angeklagten zu seinem Nachteil ausgewirkt hat. Daß er nicht nach § 255 Abs. 2 Satz 2 StPO belehrt und befragt worden ist; hat seine Entschließungen ersichtlich nicht beeinflußt; denn er hat bei seiner Vernehmung am 19, Januar 1961 klar zum Ausdruck gebracht, daß er an seinem Antrag auf Entoindung

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auf jeden Fali festhalten wollse und nicht die Absicht gehabt hatte, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, Daraus ergibt sich zugleich, daß der Angeklagte sein Verhalten nicht anders eingerichtet hätte, wenn ihm der Beschluß vom 16. Januar 1961 zugestellt und er zum nüchsten Verhandlungstage geladen worden wäre, Da er durch einen in die Sache eingearbeiteten Verteidiger vertreten war, scheidet insbesondere auch die Möglichkeit aus, daß er in diesem Fall seine Verteidigung besser hätte vorbereiten können.

2,) Mit dem Hinweis auf die angebliche Einflußnahme des Landgerichtspräsidenten wird ein Verfahrensverstoß nicht bestimmt behauptet. Er ist daher unbeachtlich.

3.) Die Aufklärungsrügen gehen ins leers, soweit sie die Frage betreffen, ob der Mitangeklagte Di durch Auskunfterteilung über die Stellungnanme einzelner Abgeordne-

ter unter Namensnennung gegen seine Pflicht zur Amtsverschwicgenheit verstoßen hat, Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte HB zezlaupt hat, Brombach dürfe derartige Angaben machen. Damit fehlt es aber insoweit an der für eine Verurteilung nach § 333 StGB erforderlichen Absicht, Em zu einer pflichtwigrigen Amtshandlung zu bestimmen. Hiervon ist auch die Strafkammer aus-

gegangen.

Dem Sngeklagten wird ferner nicht vorgeworfen, E ] zur vflichtwidrisen Bekanntgabe von Denkschriften bestimmt zu haben, Noch nimmt die Strafkammer an, daß dieser die Möglichkeit gehabt habe, Abgeordnete zu beeinflussen.

Auch insoweit ist daher für Aufklärungsrügen kein Raum.

Te

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Zu den übrigen Aufklärungsrügen ist zu bemerken, daß sie nicht auf die Behauptung gestützt werden Können, vernommene Zeugen seien zu bestimmten Fragen nicht gehört worden; denn das Revisionsgericht kann den Inhalt von Zeugenaussagen nicht nachprüfen. Von den jetzt benannten Zeugen sind die Abgeordneten Rüge: Roi un: Boy bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden und konnten daher über die nach Ansicht der Revision aufklärungsbedürftigen Rechte und Pflichten des Angeklagten m befragt werden. Über diese sind ferner der Ministerialrat Schr, der Ministeriaidirigent To unä der Legationsrat Strätling vernommen worden. Außerdem hat sich Profcssor Dr. Ka als Sachverständiger hierzu geäußert. Unter diesen Umständen brauchte sich der Strafkammer die Erhebung weiterer Beweise zu dieser Frage nicht aufzudrängen.

Die weiterhin zu den Beziehungen des Angeklagten zu Angehörigen der Firma DoD >enannten Zeugen Dr. Sch: Dr. Eu una SW sind evenfalls in der Hauptverhandlung vernommen worden. Daß Anlaß bestanden hätte, auch noch Direktor KW zu vernehmen, ist nicht ersichtlich.

Die Frage schließlich, ob der Angeklagte Kb überhaupt zu einer sachlichen Beratung in der Lage war, durfte die Strafkammer ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden.

4.;, Wegen der übrigen Verfahrensrügen, die ebenfalls unbegründet sind, wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten BW unter 1 4. und 7.) Bezug genommen.

Il. Sachbeschwerder

1,}) Die Verurteilung des Angeklagten Hi \czen aktiver Bestechung beruht auf der Annahme der Strafkammer, daß er den Mitangeklagten Bü durch das Ansinnen, die Mitglicder des Verkehrsausschusses einseitig zu beeinflussen und sachliche Ratschläge zu erteilen, zu pflichtwidrigen Antshandlungen habe bestimmen wollen. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, soweit es sich um die Beeinflussung von Abgeordneten handelt. Daß BED sen hierauf gerichteten Willen des Angeklagten erkennen sollte, ergibt sich aus dem Urteil; daß er ihn nicht erkannt hat, ist ohne Belang (BGHSt 15, 184). Unerheblich ist ferner,

daß EB ::: nicht die Möglichkeit hatte, in der erwarteten Weise tätig zu werden. Hierdurch, und durch das Fehlen ausdrücklicher Vorschriften über dessen Aufgaben- und Pflichtenkreis war die Strafkammer inspesondere auch nicht an der Peststellung gehindert, der Angeklagte Tip habe die Pflichtwidrigkeit der dem Mitangeklagten angesonnenen Handlungen erkannt.

Die Pflichtwidrigkeit der sachlichen Ratschläge, zu denen er BB veranlassen wollte, ist dagegen nicht ausreichend festgestellt. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten EB unter II 1 a) Bezug genommen. Der Mangel führt auch bei dem Angeklagten Hummelsheim zur Aufhebung des Urteils. Das weitere Vorbringen der Revision zu dieser Frage braucht deshalb nicht erörtert zu werden. Es sei nur benerkt, daß die Feststellung, der Angeklagte habe alle von Brombach erhaltenen Informationen an dic Firma Te» weitergegeben, und die weitere Feststellung, Dr. KB habe von den nach Ansicht der Strafken-

®

- DO -

mer pflichtwidrigen Handlungen Es nichts erfahren, sich logisch nicht widersprechen, wenn auch die Nichtunter-

richtung Dr. Kos: auffallend sein mag.

2.) Wie ebenfalls schon zur Revision des Angeklagten DENE unter II 2 dargelegt ist, läßt sich nicht ausschließen, daß es dem Angeklagten Hp vei der enägültigen Überlassung seines Volkswagens an den Mitangeklagten nur auf den Austausch dieses Wagens gegen den ihm bis dahin leihweise zur Verfügung gestellten Mercedes 180 ankam und daß er dabei die Begehung weiterer Pflichtwidrigkeiten durch Brombach nur in Kauf nahm. In diesem Fall wäre der Tatbestand der aktiven Bestechung nicht erfüllt; denn § 333 StGB hat zur Voraussetzung, daß der Vorteilgeber bezweckt, mit dem Geschenk die künftige Amtspflichtverlietzung zu erreichen, und daß er diese dem Beamten ansinnt (BGHS% 16, 40, 45}. Ebensowenig wie aus diesem Grunde die bisherigen Feststellungen bei ED eine schwere Bestechlichkeit ergeben, tragen sie mithin die Annahme der Strafkammer, Hz» AB Habe sich äurch die endgültige Überlassung des Volkswagens der aktiven Bestechung schuldig gemacht. Auch wegen dieses Mangels kann die Verurteilung des Angeklagten H>- EB :icht pestenenpleiben.

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3.) Durch dic Aufhebung des Urteils erhält die Strafkamner Gelegenheit, auch bei diesem Angeklagten die Frage des lortsetzungszusammenhangs nochmals zu überprüfen.

Scharpenseel Kirchhof

Henning

Baldus Meyer