§ 228 Aussetzung und Unterbrechung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 78
Nach Gewicht
- BGH, 09.08.2007 – 3 StR 96/07Zitiert von 3
- OLG Naumburg, 08.10.2012 – 2 Ss (B) 101/12
- OLG Zweibrücken, 07.07.2003 – 1 Ss 76/03
- OLG Hamm, 30.09.1996 – III-3 Ss OWi 1054/96
- OLG Hamm, 22.09.1988 – 4 Ws 436/88Zitiert von 5
- BGH, 21.02.2024 – 3 StR 373/23(Freies Ermessen oder Aussetzungspflicht im Rahmen der Entscheidung nach § 265 Abs. 4 StPO bei verspäteter Überlassung der Anklageschrift)
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 30.03.2026 – 2 ORbs 35/26
- OLG Brandenburg, 04.02.2026 – 2 ORbs 195/25
- BGH, 02.10.2025 – StB 49/25
78 Entscheidungen zu § 228 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 228 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/228#abs-1 (1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/228#abs-2 (2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/228#abs-3 (3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.