Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 228 Aussetzung und Unterbrechung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund78 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/228#abs-1 (1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/228#abs-2 (2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/228#abs-3 (3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.

§ 227 § 229