Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 48

Stand: 01.07.2021

StrafrechtBund2 Fassungen28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/48#abs-1 (1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/48#abs-2 (2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.

§ 47 § 49