Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 50
Stand: 10.06.2019
Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 50 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.02.1961 – 1 StR 467/60
- BGH, 31.03.1955 – 3 StR 4/55Zitiert von 1
- OLG Hamm, 17.03.2020 – 2 Ws 36/20Zitiert von 6
- BGH, 06.03.1962 – 1 StR 554/61Zitiert von 2
- BGH, 12.12.1961 – 1 StR 470/61Zitiert von 1
- BGH, 20.10.1955 – 4 StR 286/55Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer des Landes Berlin, 08.10.2025 – Verg 2/25
- KG, 06.08.2015 – 4/2 Ws 109 - 110/14 REHA, 4/2 Ws 109/14 REHA, 4/2 Ws 110/14 REHA
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.