Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 293 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 04.05.1960 – 1 BvL 17/57Ehebegünstigende Lastenausgleichsregelung im Verhältnis zu den Kindern (GG Art. 6 Abs. 1). Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz sind nicht Eigentum i. S. von Art. 14 GG. Der Gesetzgeber darf ein Gesetz klarstellend ergänzen, um ein Gesetz vollziehbar zu machenZitiert von 4
- BVerfG, 05.04.1960 – 1 BvL 31/57Im Bereich der darreichenden Verwaltung ist der Gesetzgeber freier gestellt als im Bereich der Eingriffsverwaltung (GG Art. 6 Abs. 1 ; Hausratsentschädigung)Zitiert von 6
- BGH, 01.12.1959 – 1 StR 542/59
- VG Frankfurt am Main, 11.12.2025 – 11 K 288/25.FZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/293#abs-1 (1) Hausratentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, die in dem Verlust von Hausrat bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/293#abs-2 (2) Als Geschädigte gelten, wenn der Hausratverlust im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten. Die Hausratentschädigung wird demjenigen der beiden Ehegatten gewährt, für den der Hausratverlust festgestellt worden ist. Ist ein Ehegatte nach der Schädigung verstorben, so wird die Hausratentschädigung in voller Höhe dem überlebenden Ehegatten gewährt. Lebten die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren sie geschieden, so kann jeder der Ehegatten die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, es sei denn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß er allein Eigentümer des verlorenen Hausrats war.