Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 667 Herausgabepflicht
Stand: 10.06.2019
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Wird zitiert von 1.179 Entscheidungen zu § 667 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 15.11.2022 – 31 O 125/21 KfH
- OLG Köln, 06.02.2024 – 15 U 314/19Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 12.12.2023 – 12 U 216/22Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 01.03.2018 – 2-25 O 125/17
- LAG Baden-Württemberg, 17.09.2020 – 17 Sa 8/20Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 26.07.2016 – 1 U 165/15
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.09.2026 – 2-06 O 234/25Social-Media-Plattform: Unmittelbare Haftung des Betreibers für Fake-Profile bei algorithmischer Steuerung von Nutzerinhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 01.07.2026 – 101 AR 84/26 eZuständigkeitsbestimmung: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Streitwertänderung nach § 44 EGGVG und vor dem Stichtag eingeleitetem Mahnverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2026 – VerfGH 13/26.VB-3Verfassungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen unzureichender Begründung; Anforderungen an die Vorlage der angefochtenen Entscheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 667 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.