Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 667 Herausgabepflicht

Stand: 10.06.2019

Bund1.135 Entscheidungen

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

§ 666 § 668