Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 667 Herausgabepflicht

Stand: 10.06.2019

Bund1.179 Entscheidungen

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

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