Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 232 Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 28.01.2004 – XII ZR 221/01Zitiert von 4
- BVerfG, 04.05.1960 – 1 BvL 17/57Ehebegünstigende Lastenausgleichsregelung im Verhältnis zu den Kindern (GG Art. 6 Abs. 1). Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz sind nicht Eigentum i. S. von Art. 14 GG. Der Gesetzgeber darf ein Gesetz klarstellend ergänzen, um ein Gesetz vollziehbar zu machenZitiert von 4
- BGH, 12.04.1960 – 5 StR 42/60
- BGH, 01.12.1959 – 1 StR 542/59
- BFH, 01.12.1982 – II R 139/78Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.12.1971 – 15a W 511/71
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/232#abs-1 (1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt
1.
Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),
2.
Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c),
3.
Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),
4.
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304),
5.
Entschädigung nach dem Altsparergesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/232#abs-2 (2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.