Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 232 Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/232#abs-1 (1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/232#abs-2 (2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 232 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 44.03Zitiert von 7
- BGH, 28.01.2004 – XII ZR 221/01Zitiert von 4
- BVerfG, 04.05.1960 – 1 BvL 17/57Ehebegünstigende Lastenausgleichsregelung im Verhältnis zu den Kindern (GG Art. 6 Abs. 1). Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz sind nicht Eigentum i. S. von Art. 14 GG. Der Gesetzgeber darf ein Gesetz klarstellend ergänzen, um ein Gesetz vollziehbar zu machenZitiert von 4
- BGH, 12.04.1960 – 5 StR 42/60
- BGH, 01.12.1959 – 1 StR 542/59
- BFH, 01.12.1982 – II R 139/78Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 232 LAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 232 neu gefasst und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.