Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 20.10.1959 – 1 StR 446/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ein Gerichtsvollzieher begeht Untreue, wenn er Zeitungsrabatte für Versteigerungsanzeigen pflichtwidrig für sich behält, anstatt sie bei der Berechnung der Zwangsvollstreckungskosien abzusetzen {im £rgebnis wie RGSt 65. 277 zu § 266 StGB af).
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Machschlagevwerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StGB § 266
Ein Gerichtsvollzieher begeht Untreue, wenn er Zeitungsrabatte für Versteigerungsanzeigen pflichtwidrig für sich behält, anstatt sie bei der Berechnung der Zwangsvollstreckungskosien abzusetzen {im £rgebnis wie RGSt 65. 277 zu § 266 StGB af).
BGH, Urt. v. 20. Oktober 1959 - 1 StR 446/59 16 Memmingen
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
1. den Gerichtsyollzieher Kurt M aus ER geboren am 1920 in C Krs.
2. den Gerichtsvollzieher Xaver M a EB zus MOB: dort geboren am 1920,
wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20, Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GEREm» als Vertreter der esanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten und Mei gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. Juni 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitteis zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe?
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Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Intreue in lateinheit mit Betrug verurteilt, Mb zu ärei Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung, Mei) zı 420 IM Geldstrafe anstelle von zwei Monaten Wefängnis. beide Beschwerdeführer außerden zu Geldstrafen gemäß § 266 StGB. Sie haben den Urteilsfeststellungen zufolge als Gerichtsollzieher auf Grund gemeinsamer Verabredung fortlaufend Zeitungsrabatte für Anzeigen von Versteigerungsterminen pflichtwidrig für sich behalten, anstatt sie an die jeweils berechtigte Vollstreckungspartei abzuführen. Die Revisionen haben keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch wegen Untreue enthält keinen Rechtsfehler. der die Angeklagten benachteiligt. Das Landgericht begründet die Verurteilung damit, daß die Angeklagten die ihnen als Werichtsvollziehern "kraft behördlichen Auftrags" und äurch den Volistreckungsauftrag eingeräumte Befugnis, "über fremdes Vermögen" zu verfügen, vorsätzlich mißbraucht und dadurch "den zahlungspflichtigen Vollstreckungsparteien" Schaden zugefügt hätten. Dabei ist allerdings die Rechtsauffassung ungenau, daß die Verfügungsbefugnis des Gerichtsvollziehers kraft behördlichen Auftrags bestehe. Sie ist ihm, Jedenfalls gegenüber den Vollstreckungsparteien, durch das Gesetz selbst eingeräumt (siehe unter I, 1). Die Entschei-- dung RGSt 65, 277, die in einem ähnlichen Fall den Gerichtsvollzieher als "Bevollmächtigten" des Vollstreckungsgläubigers angesehen hat, ist zu § 266 StGB a.F. ergangen und insofern überholt (vgl. auch RGZ 134, 141, 143 und RGZ 156. 395, 398). Unklar ist ferner, auf wessen Vermögen das Landgericht die Verfügungsbefugnis der Angeklagten bezieht: des Gläubigers, des Schuldners oder beider, und wen es von ihnen im Einzel-Tall als geschädigt ansieht, Hierüber Klarheit zu schaffen, hätte deswegen Anlaß bestanden, weil die Angeklagten die
Zeitungsrabatte auf verschiedene Weise veruntreuten, Teils behielten sie sie vom Versteigerungserlös ein, teils entnahmen sie sie Zahlungen der Schuldner, die diese zur Abwendung der Versteigerung ganz oder teilweise bewirkten, teils erhoben sie sie vom Vollstreckungsgläubiger durch Nachnahme. Indessen schadet diese Undeutlichkeit dem Urteil nicht, wie auch die vorerwähnte Ungenauigkeit für seinen Bestand ohne Bedeutung ist. Im Ergebnis hat das Landgericht
zu Recht den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB als erfüllt angesehen.
über Vermögen des Gläubigers, indem er die Vollstreckungs-- forderung einzieht, über ihren Empfang dem Schuldner quit- ) tiert, ihm den Vollstreckungstitel aushändigt (§§ 754, 757 ZERO; RGSt 61, 228) und so über den Bestand der Forderung des Gläu-
bigers und sein Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) bestimmt.
Der Gerichtsvoilzieher mißbraucht diese Befugnis zum Nachteil des Gläubigers, wenn er diesem den Versteigerungserlös oder eine Zahlung des Schuldners ganz oder teilweise vorenthält. Das auch dann, wenn er die Vollstreckungsforderung, öas Pfändungspfandrecht und die Verstrickung in Höhe
des vorenthaltenen Betrages dem Schuldner gegenüber forüibe.- stehen läßt; denn der Gläubiger hat Anspruch auf Befriedigung, und zwar in dem vollen Umfange, in dem ihm der Versieigerungserlös oder die Leistung des Schuldners gebührt. Zugleich benachteiligv der Gerichtsvollzieher den Schuldner durch Mißbrauch der Verfügungsmacht, die er diesem gegenüber hat;
denn er hält das Vermögen des Schuldners weiter unter Pfand oder doch in größerem Umfange als es die Sachlage rechtfer-
tigt,
Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungstermins darf der Gerichtsvollzieher als Kosten der Zwangsvollstreckung nur in der Höhe ansetzen, in der sie tatsächlich entstehen (§§ 1, 35 Nr. 4 GVollzKostG vom 26. Juli 1957 - BGBl III, 362, 1 -). Anzeigenrabatte fließen daher nicht ihm zu (vgl. § 15 BayGVO - BayBSVJu II. 215 -), sondern kommen den beteiligten Vollstreckungsparteien zugute, je nach dem Ergebnis der Zwangsvollsireckung also dem Gläubiger oder dem Schuldner, Indem die Angeklagten mehr als die tatsächlichen Auslagen für die Versteigerungsanzeigen als Zwangsvollstreckungskosten berechneten und für sich vereinnahmten, mißbrauchten sie ihre gesetzlichen Verfügungsbefugnisse. Sie benachteiligten dadurch beide Parteien, soweit der Vewteigerungserlös oder die Leistung des Schuläners zur Befriedigung des Gläubigers nicht hinreichte, dieser also weniger erhielt als ihn gebührte und jener für mehr verhaftet blieb als er schuldete, Sie schädigten den Schuldner, wenn die Vollsvreckungs- £Zorderung voll gedeckt wurde und sich demgemäß für ihn durch den Rabatt ein Überschuß ergebenhätte (vgl. §§ 169, 170 GYGA}
Durch die Mehrberechnung mißbrauchten sie aber auch ihre | Befugnis. die Parteien zur Zahlung der Zwangsvollsireckungs- }“ kosien zu verpflichten ı§ 3 6VollzKost@); denn der Gerichts“ vollzieher hat darauf bedacht zu sein, daß nur die unbedingt
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GVoilzKostG). Da der Gerichtsvoilzieher
von ihm aber die angesetzten Vollstreckungskosten ohne besonderen Schuldtitel beitreiben kann (§ 788 Aus. 1 Satz 1: Halbs. 2 ZPO, § 109 Abs. 1 GVGA) und der Schuldner gegenüber dem Kostenansatz auf den Weg der #£rinnerung oder Verwaltungsbeschwerde verwiesen ist ‘§ 9 GVollzKostG@, § 4 Abs. 4 GKG., wird auch er schon durch den unrechtmäßigen Mehransatz im Sinne des § 266 StGB benachteiligt. Daher haben die Angeklagten den Mißbrauchstatbestand dieser Vorschrift zum Schaden beider Parteien auch dann verwirklicht, wenn ein Versteigerungstermin ergebnislos verlief und sie deshalb die Bekanntmachungskosten ohne Abzug des Rabatts von dem Auftraggeber durch Nachnahme erhoben.
Im ganzen trifft somit die Auffassung des Landgerichts zu, daß die Angeklagten durch ihr pflichtwidriges Verhalten Gen "zahlungspflichtigen Vollstreckungsparteien" Schaden zufügten. Im Ergebnis ist fermer die Urteilsannahme nicht zu beanstanden, daß die Beschwerdeführer diesen Schaden durch Mißbrauch ihrer "Verfügungsmacht" bewirkten; denn über das Vermögen eines anderen verfügt - durch Belastung mit einer Schuld - auch derjenige, der ihn zu einer Leistung verpflichtet. Die Verpflichtungsbefugnis ist mithin nur eine Spielart der Verfügungsmacht, In ihrem Verhältnis zueinander, innerhalb des Mißbrauchstatbestandes, findet § 265 StPO - anders als im Verhältnis zum Treubruchstatbestand — keine Anwendung (BGH IM Nr. 17 zu § 266 StGB).
2. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht ferner den ungetreuen Vorsatz der Angeklagten festgestellt. Sie wußten, daß es dem Gerichtsvollzieher durch § 15 BayGVO ausdrücklich
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erboten ist, einen Zeitungsrabatt für sich zu verwenden. Sie verabredeten dies aber dennoch im gegenseitigen Einvernehmen und verfuhren dementsprechend, je nach dem Umfang ihrer dienstlichen Beteiligung an den einzelnen Anzeigen, die sie gemeinsam feststellten. Die Strafkammer hat sie deshalb auch mit Recht als Mittäter angesehen.
Die Revisionen gehen hiergegen vergeblich an. Teils wenden sie sich nur gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. teils gehen sie (wie die Revision des Angeklagten Mat'cimann,; überhaupt von einem anderen als dem festgestellten Sachverhali aus. Beides ist unzulässig (§ 337 StPO). Zutreffend hat die Strafkammer es für unerheblich erachtet, wie die Angeklagten untereinander abrechneten und ob hierbei Mateja den Angeklagten Mattmann übervorteilte, wie dieser behaupten will.
3. Nicht geprüft hat das Landgericht, ob die Angeklagten durch ihr Verhalten auch den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklichien (siehe dazu § 104 und § 1 Abs. 3 GVGA) und ob sie außer zum Schaden der Vollstreckungsparteien treuwiärig auch zum Nachteil des Staates handelten (vgl. §§ 72 bis 77 und 78, Nr. 1 BayGVO). Die Angeklagten sind jedoch hierdurch nicht beschwert. Daher braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, wie sich Mißbrauchs- und Treubruchstaibe-- stand rechtlich zueinander verhalten, wenn dieselbe Handlungsweise — insbesondere gegenüber demselben Geschädigten — beide Tatbestände erfüllt.
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falls nicht zu beanstanden.
Soweit die Angeklagten allerdings die um den Rabatt überhöhten Zwangsvollstreckungskosten von Versteigerungserlös oder
einer freiwilligen Zahlung des Schuldners einbehielten, schädigten sie die Vollstreckungspartei nicht durch eine dieser gegenüber erlistete, sondern durch eine ungetreue eigene Vermögensverfügung. Daß sie sie später durch eine unrichtige Abrechnung über die Höhe der Zwangsvollstreckungskosten täuschten, dadurch von der Kückforderung des zuviel Geleisteten abhielten und hieräurch den Betrugstatbestand verwirklichten, hat das Landgericht nicht festgestellt. Indessen trägt es den Schuldspruch wegen Betruges, daß die Angeklagten den Vollstreckungsgläubigern eine "nicht bestehende Zahlungsverpflichtung" vorspiegelten, soweit sie von ihnen Zwangsvoll. \ streckungskosten durch Nachnahme erhoben.
III. Die Höhe der - ohnehin milden - Strafen ist von dem Umstand, daß die Angeklagten zugleich gegen zwei verschiedene Strafgesetze gefehlt haben, ausweislich der Urteilsgründe nicht beeinflußt, Daher kann es dafür auch nicht von Bedeutung sein, daß die Strafkammer den Umfang der Betrugstat möglicherweise nicht zutreffend beurteilt hat. Demgemäß sind beide Revisionen zu verwerfen.
Dr. Peetz Werner willms Hübner Fischer