Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 831 Pfändung indossabler Papiere

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.

§ 830a § 832