§ 814 Öffentliche Versteigerung
Stand: 31.10.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/814#abs-1 (1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/814#abs-2 (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers
erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/814#abs-3 (3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung
Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 814 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.12.2006 – VII ZB 88/06Zitiert von 4
- BGH, 11.10.2018 – V ZB 241/17Notveräußerung beschlagnahmter Gegenstände nach altem Strafprozessrecht: Anwendbarkeit auf GrundstückeZitiert von 1
- BGH, 20.10.1959 – 1 StR 446/59Zitiert von 2
- BFH, 23.07.1998 – VII R 143/97Zitiert von 3
- LG Köln, 07.04.2025 – 11 T 6/25Zitiert von 1
- AG Erfurt, 21.03.2017 – 6 C 2108/16
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2013 – OVG 5 S 10.13Zitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 30.07.2003 – I-11 U 3/03
- OLG Köln, 22.01.1996 – 2 W 9/96
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 814 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.