§ 815 Gepfändetes Geld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.01.2009 – III ZR 115/08Zitiert von 7
- BGH, 05.07.2023 – VII ZB 35/21Zwangsvollstreckungsverfahren: Nachweis einer Geldempfangsvollmacht des Inkassounternehmers bei durch den Gerichtsvollzieher gepfändeten oder freiwillig an den Gerichtsvollzieher gezahltem Geldbetrag
- LSG Baden-Württemberg, 02.06.2021 – L 5 KR 1263/20
- BGH, 07.01.2011 – 4 StR 409/10Vermögensbetreuungspflicht des Gerichtsvollziehers: Berechnung und Einbehalt überhöhter Gebühren zum Nachteil der GläubigerZitiert von 10
- BAG, 20.09.2017 – 6 AZR 58/16Inkongruenz - Zahlungsvereinbarung mit GerichtsvollzieherZitiert von 5
- AG Düren, 03.04.2023 – 31 M 577/23
Zuletzt entschieden
- EuGH, 29.02.2024 – C-724/22Zitiert von 2
- AG München, 21.12.2022 – 1500 M 8647/22
- LG Itzehoe, 14.11.2022 – 4 T 177/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 815 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/815#abs-1 (1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/815#abs-2 (2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/815#abs-3 (3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.