§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 91
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Karlsruhe, 09.01.2026 – 3 M 150/25
- LG Krefeld, 19.06.2024 – 7 T 70/24Zitiert von 5
- BGH, 04.07.2019 – I ZB 71/18Aufenthaltsermittlung durch Gerichtsvollzieher keine selbständige Maßnahme der ZwangsvollstreckungZitiert von 2
- LG Essen, 17.10.2022 – 7 T 272/22Zitiert von 6
- AG Charlottenburg, 13.07.2016 – 30 M 8035/16
- BGH, 01.06.2023 – I ZB 80/22Vollstreckung der Wertersatzeinziehung: Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Einreichung elektronischer DokumenteZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – VII ZB 29/24(Formelle Anforderungen an einen Vollstreckungsauftrag; Wahrung der Formanforderungen bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs)Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 18.12.2025 – 6 U 468/25Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 18.11.2025 – 9 W 53/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 753 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-2 (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-4 (4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-5 (5) § 130d gilt entsprechend.