§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-2 (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-4 (4) Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln. Für Übermittlungen nach Satz 1 gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-5 (5) Zur Übermittlung als elektronische Dokumente sind Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen, die bildlich und inhaltlich mit den übertragenen Schriftstücken übereinzustimmen haben. Für elektronische Dokumente gelten § 130a Absatz 2, 3, 5 und 6, auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-6 (6) Sichere Übermittlungswege für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher sind:
§ 130a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-7 (7) Der Gerichtsvollzieher darf den in Absatz 4 Satz 1 Genannten oder sonstigen in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, elektronische Dokumente übermitteln. Anderen als den in Satz 1 Genannten darf er elektronische Dokumente nur dann übermitteln, wenn diese Personen einer solchen Übermittlung für das jeweilige Vollstreckungsverfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung nach Satz 2 gilt mit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Vollstreckungsverfahren als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-8 (8) Für Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher kann die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente bestimmen.
Wird zitiert von 105 Entscheidungen zu § 753 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Karlsruhe, 09.01.2026 – 3 M 150/25
- LG Krefeld, 19.06.2024 – 7 T 70/24Zitiert von 5
- BGH, 04.07.2019 – I ZB 71/18Aufenthaltsermittlung durch Gerichtsvollzieher keine selbständige Maßnahme der ZwangsvollstreckungZitiert von 4
- LG Rottweil, 26.06.2026 – 1 T 65/26Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen: Unzulässigkeit bei einfacher Signatur des Vollstreckungsersuchens mit dem Namenszug einer dieses nicht inhaltlich verantwortenden Person Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Essen, 17.10.2022 – 7 T 272/22Zitiert von 7
- AG Düsseldorf, 05.03.2021 – 666 M 108/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – VII ZB 29/24(Formelle Anforderungen an einen Vollstreckungsauftrag; Wahrung der Formanforderungen bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs)Zitiert von 4
- OLG Thüringen, 18.12.2025 – 6 U 468/25Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 18.11.2025 – 9 W 53/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 753 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.