Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen91 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-2 (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-4 (4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/753#abs-5 (5) § 130d gilt entsprechend.

§ 752 § 753a