Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 4 Verweisungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 26.09.2012 – 17 W 170/12Zitiert von 3
- LSG Rheinland-Pfalz, 16.09.2003 – L 1 B 104/03 KRZitiert von 1
- OLG Hamm, 18.02.2002 – 23 W 150/01
- BGH, 24.06.1955 – 5 StR 722/52
- BVerwG, 28.06.2018 – 6 KSt 2/18, 6 KSt 2/18 (6 A 4/18)Kostenrechnung; Verweisung; erstinstanzliche Zuständigkeit; vorläufige Streitwertfestsetzung
- BVerwG, 15.10.2013 – 1 WB 46/12Verweisung des Rechtsstreits; Rückverweisung; Bindung hinsichtlich des Rechtswegs; Studienplatzzuweisung; Beschwerde gegen Versetzung an BetreuungsdienststelleZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2025 – OVG 10 B 17/25
- OLG Frankfurt am Main, 04.08.2025 – 30 W 105/25
- LSG Sachsen-Anhalt, 03.04.2025 – L 8 SO 3/25 B ERZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/4#abs-1 (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/4#abs-2 (2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.