Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 4 Verweisungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/4#abs-1 (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/4#abs-2 (2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 4 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 26.09.2012 – 17 W 170/12Zitiert von 3
- LSG Rheinland-Pfalz, 16.09.2003 – L 1 B 104/03 KRZitiert von 1
- OLG Hamm, 18.02.2002 – 23 W 150/01
- BGH, 24.06.1955 – 5 StR 722/52
- BVerwG, 28.06.2018 – 6 KSt 2/18, 6 KSt 2/18 (6 A 4/18)Kostenrechnung; Verweisung; erstinstanzliche Zuständigkeit; vorläufige Streitwertfestsetzung
- BVerwG, 15.10.2013 – 1 WB 46.12Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2025 – OVG 10 B 17/25
- OLG Frankfurt am Main, 04.08.2025 – 30 W 105/25
- LSG Sachsen-Anhalt, 03.04.2025 – L 8 SO 3/25 B ERZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.