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GVGA

§ 104 Pfändung von Wertpapieren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/104#abs-1 (1) Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen werden Wertpapiere wie bewegliche körperliche Sachen behandelt. Sie werden dadurch gepfändet, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/104#abs-2 (2) Zu den Wertpapieren nach Absatz 1 gehören alle Inhaberpapiere, auch wenn sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben sind, sowie alle Aktien, auch wenn sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten lauten. Dagegen gehören Legitimationspapiere nicht dazu (zum Beispiel Sparbücher, Pfandscheine, Lebensversicherungspolicen).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/104#abs-3 (3) Für die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen auf den Namen lautenden, aber durch Indossament übertragbaren Forderungspapieren gelten die Bestimmungen des § 123.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/104#abs-4 (4) Inländische Banknoten sind bei der Zwangsvollstreckung nicht als Wertpapiere, sondern als bares Geld zu behandeln.

§ 103 § 105