Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 804 Pfändungspfandrecht

Stand: 10.06.2019

Bund62 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/804#abs-1 (1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/804#abs-2 (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/804#abs-3 (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

§ 803 § 805