§ 804 Pfändungspfandrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/804#abs-1 (1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/804#abs-2 (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/804#abs-3 (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 804 ZPO →
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.12.2023 – 3 U 55/23
- BGH, 25.01.2024 – IX ZR 19/22Erfordernis der Genehmigung der Deutschen Bundesbank bei einer Pfändung in ein aufgrund der EU-Sanktionen gegen Libyen eingefrorenes KontoguthabenZitiert von 2
- BGH, 29.06.2017 – IX ZB 98/16Familienstreitsache: Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache; Antrag eines Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks trotz Pfändung seines Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft und trotz Beschlagnahme seines MiteigentumsanteilsZitiert von 6
- BAG, 20.07.2023 – 6 AZR 112/23Drittschuldnerklage - Insolvenz - VollstreckungsverbotZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 20.02.2008 – 20 K 5592/06
- OLG Köln, 05.06.2002 – 11 U 123/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.07.2026 – IX ZB 48/25Fortbestand eines Pfändungspfandrechts nach Abschluss eines Prozessvergleichs
- OLG Köln, 05.02.2026 – 7 U 48/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 07.08.2025 – 16 U 188/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 804 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.