§ 817 Zuschlag und Ablieferung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/817#abs-1 (1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/817#abs-2 (2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/817#abs-3 (3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/817#abs-4 (4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 817 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 18.03.2009 – 13 S 218/08
- OLG Köln, 22.01.1996 – 2 W 9/96
- BGH, 04.02.2002 – II ZR 37/00Eigentumsvermutung: Darlegungslast bei Widerlegung der Vermutung des § 1006 BGB; Eröffnung des Einwands aus § 265 Abs. 3 ZPO bei Zwangsversteigerung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- AG Kerpen, 14.11.2018 – 34 M 921/18
- VG Hamburg, 30.09.2015 – 13 K 3130/15Zitiert von 1
- OLG Köln, 09.08.1995 – 19 U 227/94Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.08.2025 – 5 U 7/25
- OLG München, 13.02.2025 – 32 U 2389/24 e
- BGH, 08.11.2013 – V ZR 155/12Zwangsversteigerung: Auslegung von Zuschlagsbeschlüssen; Unwirksamkeit eines Zuschlags bei Eingriff in schuldnerfremdes EigentumZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 817 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.