§ 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 493
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Nach Gewicht
- SG Berlin, 20.07.2011 – S 180 SF 4812/10 E
- LG Darmstadt, 15.03.2017 – 5 T 515/16Zitiert von 1
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 5/05Zitiert von 12
- BAG, 19.10.2020 – 10 AZB 53/20Kostenfestsetzungsverfahren - Kosten für die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
- OLG Düsseldorf, 05.02.2007 – I-16 W 40/06
- AG Köln, 21.08.2023 – 289 M 631/20
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
- KG, 17.02.2026 – 7 W 33/25
- LG München II, 24.11.2025 – 20 T 12141/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 788 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/788#abs-1 (1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/788#abs-2 (2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/788#abs-3 (3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/788#abs-4 (4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.