§ 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
Stand: 25.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/104#abs-1 (1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/104#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 104 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 21.11.2023 – 7 U 37/22
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 415/23Möglichkeit eines Ehrenschutzes eines ausländischen Staates wegen eines Beitrags in einem NachrichtenportalZitiert von 1
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 416/23Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 06.10.2022 – 6 B 240/22Zitiert von 6
- BVerfG, 04.11.2000 – 1 BvQ 31/00Zitiert von 1
- VG Hamburg, 08.12.2023 – 5 E 5290/23
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 13.10.2023 – 5 L 3216/23.FZitiert von 13
- OVG Thüringen, 18.05.2022 – 4 EO 161/22Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2021 – 1 S 1849/21Zitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 104 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1247)
BGBl. 2020 I S. 1247
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.