Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten

Stand: 25.06.2020

StrafrechtBund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/104#abs-1 (1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/104#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 103 § 104a