§ 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/930#abs-1 (1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/930#abs-2 (2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/930#abs-3 (3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/930#abs-4 (4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 930 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 11.07.2025 – S 12 AS 1569/25 ER
- SG Magdeburg, 17.03.2017 – S 11 AS 3642/16 ERZitiert von 1
- OLG Hamm, 11.07.2017 – 32 SA 32/17Zitiert von 2
- BGH, 23.03.2006 – IX ZR 116/03Insolvenzanfechtung: Verlust der Wirkung einer zuvor ausgebrachten Vorpfändung bei Anfechtbarkeit der in die kritische Zeit fallenden Hauptpfändung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- KG, 30.12.2015 – 1 Ws 86/14
- BGH, 16.12.2020 – VII ZB 9/20Forderungspfändung: Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zahlungsverbots an den Drittschuldner; Ausspruch eines Arrestatoriums hinsichtlich anderer Vermögensrechte
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 21.05.2025 – 22 U 195/25
- LG Baden-Baden, 18.07.2024 – 2 T 26/24
- OLG Hamm, 24.06.2024 – 17 U 30/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 930 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.